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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Unterstellen erwünscht. Aber es würde nicht ausreichen, wenn die
örtlichen Stellen ohne Zusammenhang blieben. Denn damit würde
nur innerhalb eines engen Bezirks zwischen dessen einzelnen Teilen
ein Ausgleich eintreten. Soll der Ausgleich wirksamer werden, so
muß er die einzelnen Berufszweige an ihren verschiedenen Sitzen er
fassen und die besondere Ungunst der Verhältnisse des einen engeren
Bezirks durch die günstigeren eines anderen zu mildern suchen. Die
Zusammenfassung der Arbeitsnachweisämter zu Verbänden für größere
Bezirke erscheint hiernach unentbehrlich. Im ganzen ist man in Deutsch
land hierin auf dem richtigen Wege.
Die Arbeitsnachweisstellen anderer Organe (gemeinnütziger Ver
eine, der Berufsvereine der Beteiligten usw.) durch öffentliche Organe
bei Seite zu drängen und überhaupt aus der Arbeitsvermittelung aus
zuschalten, wird da nicht erwünscht sein, wo es sich um tüchtige und
leistungsfähige gemeinnützige Stellen privaten Charakters handelt.
Wo diese vorhanden sind, wird es sich empfehlen, bei der Verbands
bildung ihre Beteiligung zu ermöglichen. Unter Umständen kann es
berechtigt sein, solche Anstalten aus Gemeinde- oder Staatsmitteln zu
unterstützen. In Deutschland ist das auch mehrfach der Fall gewesen.
Die Übertragung der laufenden Arbeiten der öffentlichen Nachweise
an besoldete Beamte und die paritätische Zusammensetzung der Ver-
waltungs- oder Aufsichtsausschüsse hat sich im allgemeinen be
währt.
§ 5. Versicherung gegen die Nachteile der Arbeitslosigkeit. Durch
Notstandsarbeiten, Arbeitsvermittelung und Arbeitsnachweis lassen sich
die Härten, die aus der Unständigkeit der Arbeitsgelegenheit hervor
gehen, zwar mildern, aber nicht beseitigen. Das würde auch dann
der Fall sein, wenn ein „lückenloses“ Netz von Arbeitsnachweisstellen
vorhanden wäre. Immer wird es Arbeiter geben, denen die unver
schuldete Arbeitslosigkeit verhängnisvoll wird. In solchen Fällen kann
es sich nur darum handeln, die wirtschaftlichen Folgen der Arbeits
losigkeit abzuschwächen, d. h. dem Arbeiter, der seine Arbeitsgelegen
heit ohne eigene Schuld verloren hat, und dem eine neue Arbeitsge
legenheit tatsächlich zunächst unerreichbar ist, so viel Geldmittel zu
verschaffen, daß er ohne Vernichtung und ohne nachhaltige schwere
Erschütterung seiner wirtschaftlichen Existenz über die Zeit der
Arbeitslosigkeit hinweg kommt. Es ist von vornherein klar, daß die
Lösung dieser Aufgabe nicht der Armenpflege überlassen werden kann.
Denn das bezeichnete Ziel geht weit über die Voraussetzungen und
Grenzen der Leistungen der Armenpflege hinaus. Deshalb ist das
Problem von der Sozialpolitik in Angriff zu nehmen. Sie muß ver
suchen, Wege zu finden, die es ermöglichen, auf Grund erworbener
Rechtsansprüche dem unverschuldet arbeitslos gewordenen Arbeiter