6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 135
reitet, auf die Sonderart des Risikos selbst, dessen wirtschaftliche Nach
teile durch die Versicherung abgeschwächt werden sollen. Die Arbeits
losigkeit kann willkürlich herbeigeführt werden auch dann, wenn der
Verlust der Arbeitsgelegenheit durch Streiks, Krankheit, Unfälle, In
validität, pflichtwidriges Verhalten, freiwilligen Austritt, gewollten Be
rufswechsel u. dgl. mehr von dem Anspruch [auf das Arbeitslosengeld
ausschließt. Unverschuldete und durch allgemeine wirtschaftliche Ver
schiebungen veranlaßte Arbeitslosigkeit kann allein diesen Anspruch
geben, wenn die Versicherung nicht zu ihrer eigenen Verneinung führen
soll. Aber die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich
in der Praxis oft gar nicht entscheiden. Auch wenn eine Verschlechte
rung der Marktverhältnisse in dem bisherigen Berufe des Arbeiters
eintritt, ist es sehr wohl möglich, daß das eigene Verhalten des Ar
beiters seine Entlassung gegenüber anderen beschleunigt, und daß die
Bemühungen um Erlangung einer neuen Arbeitsgelegenheit, die vor
Eintritt der Unterstützung verlangt werden und in der Karenzzeit
stattfinden müssen, nicht nur mit verschiedenem Geschick, sondern auch
mit verschiedener Energie durchgeführt werden. Mancher Lässige und
Arbeitsscheue kann sich so in den Genuß des Arbeitslosengeldes ein
schleichen, ohne daß die Kontrollorgane ihm ein unzulässiges Verhalten
nachweisen können. Und ebenso kann nach Eintritt der Unterstützung
der Versuch, sich wieder Arbeit zu verschaffen, ohne feststellbares
Verschulden des Arbeiters doch absichtlich in einer solchen Weise
durchgeführt werden, daß der Erfolg ausbleibt. Beides ist, und darin
liegt ein weiterer Mißstand, am leichtesten möglich und am schwersten
durch die Kontrollorgane festzustellen, wenn infolge einer Arbeitslosig
keit größeren Umfanges auf den Einzelnen weniger aufmerksam ge
achtet werden kann. Gerade dann, wenn die Versicherungsanstalt
ohnehin besonders große Lasten zu tragen hat, ist sie gegen solche
Mißbräuche am wehrlosesten. In Zeiten von Krisen kann das geradezu
verhängnisvoll werden. Auch in der Bestimmung, daß der Anspruch
auf das Arbeitslosengeld hinfällig wird, wenn der Arbeitslose eine ihm
angebotene Arbeitsstelle ohne triftigen Grund ablehnt, liegt nur ein
unzulänglicher Schutz gegen Mißbräuche. Was triftige Gründe sind,
wird sich im einzelnen Falle schwer entscheiden lassen, am aller
schwersten dann, wenn man es mit einer größeren Zahl von Arbeits
losen zu tun hat.
Es ist unnötig, die vielen weniger einschneidenden Schwierigkeiten,
die noch in Betracht kommen können, des näheren zu erörtern. Das
Gesagte genügt, um zu zeigen, welche außergewöhnlichen Hindernisse
einer rationellen obligatorischen Arbeitslosenversicherung entgegen
stehen. Es fehlt nicht an Stimmen, die an der Lösbarkeit des Problems
überhaupt zweifeln. Will man auch nicht soweit gehen, so ist doch das