Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 135 
reitet, auf die Sonderart des Risikos selbst, dessen wirtschaftliche Nach 
teile durch die Versicherung abgeschwächt werden sollen. Die Arbeits 
losigkeit kann willkürlich herbeigeführt werden auch dann, wenn der 
Verlust der Arbeitsgelegenheit durch Streiks, Krankheit, Unfälle, In 
validität, pflichtwidriges Verhalten, freiwilligen Austritt, gewollten Be 
rufswechsel u. dgl. mehr von dem Anspruch [auf das Arbeitslosengeld 
ausschließt. Unverschuldete und durch allgemeine wirtschaftliche Ver 
schiebungen veranlaßte Arbeitslosigkeit kann allein diesen Anspruch 
geben, wenn die Versicherung nicht zu ihrer eigenen Verneinung führen 
soll. Aber die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich 
in der Praxis oft gar nicht entscheiden. Auch wenn eine Verschlechte 
rung der Marktverhältnisse in dem bisherigen Berufe des Arbeiters 
eintritt, ist es sehr wohl möglich, daß das eigene Verhalten des Ar 
beiters seine Entlassung gegenüber anderen beschleunigt, und daß die 
Bemühungen um Erlangung einer neuen Arbeitsgelegenheit, die vor 
Eintritt der Unterstützung verlangt werden und in der Karenzzeit 
stattfinden müssen, nicht nur mit verschiedenem Geschick, sondern auch 
mit verschiedener Energie durchgeführt werden. Mancher Lässige und 
Arbeitsscheue kann sich so in den Genuß des Arbeitslosengeldes ein 
schleichen, ohne daß die Kontrollorgane ihm ein unzulässiges Verhalten 
nachweisen können. Und ebenso kann nach Eintritt der Unterstützung 
der Versuch, sich wieder Arbeit zu verschaffen, ohne feststellbares 
Verschulden des Arbeiters doch absichtlich in einer solchen Weise 
durchgeführt werden, daß der Erfolg ausbleibt. Beides ist, und darin 
liegt ein weiterer Mißstand, am leichtesten möglich und am schwersten 
durch die Kontrollorgane festzustellen, wenn infolge einer Arbeitslosig 
keit größeren Umfanges auf den Einzelnen weniger aufmerksam ge 
achtet werden kann. Gerade dann, wenn die Versicherungsanstalt 
ohnehin besonders große Lasten zu tragen hat, ist sie gegen solche 
Mißbräuche am wehrlosesten. In Zeiten von Krisen kann das geradezu 
verhängnisvoll werden. Auch in der Bestimmung, daß der Anspruch 
auf das Arbeitslosengeld hinfällig wird, wenn der Arbeitslose eine ihm 
angebotene Arbeitsstelle ohne triftigen Grund ablehnt, liegt nur ein 
unzulänglicher Schutz gegen Mißbräuche. Was triftige Gründe sind, 
wird sich im einzelnen Falle schwer entscheiden lassen, am aller 
schwersten dann, wenn man es mit einer größeren Zahl von Arbeits 
losen zu tun hat. 
Es ist unnötig, die vielen weniger einschneidenden Schwierigkeiten, 
die noch in Betracht kommen können, des näheren zu erörtern. Das 
Gesagte genügt, um zu zeigen, welche außergewöhnlichen Hindernisse 
einer rationellen obligatorischen Arbeitslosenversicherung entgegen 
stehen. Es fehlt nicht an Stimmen, die an der Lösbarkeit des Problems 
überhaupt zweifeln. Will man auch nicht soweit gehen, so ist doch das
	        
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