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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
eine unverkennbar, daß bei keinem der empfohlenen oder wirklich eingeschlagenen
Wege ein ausreichender, geschweige denn ein voller Erfolg
zu erhoffen ist. Die Zahl der Vorschläge um einen neuen, meiner
persönlichen Auffassung entsprechenden zu vermehren, liegt kein Anlaß
vor. In dieser Frage werden erst umfassendere Feststellungen der
wirklichen Verhältnisse den Boden für eine sachgemäße Lösung vorbereiten
müssen. Inzwischen wird es — abgesehen von freiwilliger
Betätigung der Arbeiter und Arbeitgeber in engeren Kreisen — geboten
sein, den Arbeitsnachweis weiter auszubauen; denn dadurch wird
sich das eigentliche Objekt der Versicherung einengen, was mit einer
Verminderung der Schwierigkeiten der Versicherung zusammentrifft.
So vorzugehen, ist schon deshalb geboten, weil eine einmal geschaffene
obligatorische Arbeitslosenversicherung auf gesetzlicher Grundlage nicht
wieder rückgängig gemacht werden kann, auch wenn sie sich in ihren
Grundlagen und in ihrem Ausbau als verfehlt erweisen sollte.
7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arheitsverliältnisses.
§ 1. Abschluß des Arbeitsvertrages. Der Arbeiter, der eine Arbeitsgelegenheit
gefunden hat, tritt zu dem Arbeitgeber in ein Vertragsverhältnis.
Die heutige Kechtsordnung geht davon aus, daß der Arbeitsvertrag
ein grundsätzlich der freien Übereinkunft der Parteien
unterliegender zweiseitiger privatrechtlicher Vertrag sei, durch welchen
sich der Arbeiter zu einer bestimmten Arbeitsleistung, der Arbeitgeber
zu einer bestimmten Gegenleistung („Lohn“) verpflichtet. Diese
Grundlage des Arbeitsverhältnisses hat sich erst in der neuesten Zeit,
von der Gesetzgebung der französischen Revolution ausgehend, entwickelt,
hat aber in allen Kulturländern die Herrschaft erlangt, und
zwar über das ganze Gebiet des Erwerbslebens hin. Es ist klar, daß
unter solchen Umständen dem Arbeitsvertrage eine hervorragende Bedeutung
für das ganze heutige Wirtschaftsleben zukommt. Zugleich
aber ist dieser Vertrag für jeden einzelnen Arbeiter von entscheidender
Bedeutung. Seine ganze wirtschaftliche Existenz, der wesentliche
Teil seiner Lebensführung, sein Familienleben, seine soziale Stellung,
bis zu gewissem Grade selbst seine künftige Entwicklung werden durch
den Arbeitsvertrag unmittelbar beeinflußt, ja bedingt.
, Niemand kann leugnen, daß die Ersetzung der älteren Gebundenheit
der auf körperliche Arbeit angewiesenen breiten Masse des Volkes
durch die rechtliche Freiheit und durch die Anerkennung der rechtlichen
Gleichstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Vertragsabschluß
einen großen und nicht wieder zu beseitigenden Fortschritt in wirtschaftlicher,
sozialer und politischer Beziehung darstellt. Aber es ist von
vornherein klar, daß die rechtliche Freiheit des Arbeiters, die beim Abschluß
des Vertrages vorhanden ist, nicht in vollem Umfange während