Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eine  unverkennbar,  daß  bei  keinem  der  empfohlenen  oder  wirklich  eingeschlagenen ­
  Wege  ein  ausreichender,  geschweige  denn  ein  voller  Erfolg ­
  zu  erhoffen  ist.  Die  Zahl  der  Vorschläge  um  einen  neuen,  meiner
persönlichen  Auffassung  entsprechenden  zu  vermehren,  liegt  kein  Anlaß
vor.  In  dieser  Frage  werden  erst  umfassendere  Feststellungen  der
wirklichen  Verhältnisse  den  Boden  für  eine  sachgemäße  Lösung  vorbereiten ­
  müssen.  Inzwischen  wird  es  —  abgesehen  von  freiwilliger
Betätigung  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  in  engeren  Kreisen  —  geboten ­
  sein,  den  Arbeitsnachweis  weiter  auszubauen;  denn  dadurch  wird
sich  das  eigentliche  Objekt  der  Versicherung  einengen,  was  mit  einer
Verminderung  der  Schwierigkeiten  der  Versicherung  zusammentrifft.
So  vorzugehen,  ist  schon  deshalb  geboten,  weil  eine  einmal  geschaffene
obligatorische  Arbeitslosenversicherung  auf  gesetzlicher  Grundlage  nicht
wieder  rückgängig  gemacht  werden  kann,  auch  wenn  sie  sich  in  ihren
Grundlagen  und  in  ihrem  Ausbau  als  verfehlt  erweisen  sollte.
7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  Arheitsverliältnisses.
§  1.  Abschluß  des  Arbeitsvertrages.  Der  Arbeiter,  der  eine  Arbeitsgelegenheit ­
  gefunden  hat,  tritt  zu  dem  Arbeitgeber  in  ein  Vertragsverhältnis. ­
  Die  heutige  Kechtsordnung  geht  davon  aus,  daß  der  Arbeitsvertrag ­
  ein  grundsätzlich  der  freien  Übereinkunft  der  Parteien
unterliegender  zweiseitiger  privatrechtlicher  Vertrag  sei,  durch  welchen
sich  der  Arbeiter  zu  einer  bestimmten  Arbeitsleistung,  der  Arbeitgeber ­
  zu  einer  bestimmten  Gegenleistung  („Lohn“)  verpflichtet.  Diese
Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses  hat  sich  erst  in  der  neuesten  Zeit,
von  der  Gesetzgebung  der  französischen  Revolution  ausgehend,  entwickelt, ­
  hat  aber  in  allen  Kulturländern  die  Herrschaft  erlangt,  und
zwar  über  das  ganze  Gebiet  des  Erwerbslebens  hin.  Es  ist  klar,  daß
unter  solchen  Umständen  dem  Arbeitsvertrage  eine  hervorragende  Bedeutung ­
  für  das  ganze  heutige  Wirtschaftsleben  zukommt.  Zugleich
aber  ist  dieser  Vertrag  für  jeden  einzelnen  Arbeiter  von  entscheidender ­
  Bedeutung.  Seine  ganze  wirtschaftliche  Existenz,  der  wesentliche
Teil  seiner  Lebensführung,  sein  Familienleben,  seine  soziale  Stellung,
bis  zu  gewissem  Grade  selbst  seine  künftige  Entwicklung  werden  durch
den  Arbeitsvertrag  unmittelbar  beeinflußt,  ja  bedingt.
,  Niemand  kann  leugnen,  daß  die  Ersetzung  der  älteren  Gebundenheit ­
  der  auf  körperliche  Arbeit  angewiesenen  breiten  Masse  des  Volkes
durch  die  rechtliche  Freiheit  und  durch  die  Anerkennung  der  rechtlichen
Gleichstellung  von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  beim  Vertragsabschluß
einen  großen  und  nicht  wieder  zu  beseitigenden  Fortschritt  in  wirtschaftlicher, ­
  sozialer  und  politischer  Beziehung  darstellt.  Aber  es  ist  von
vornherein  klar,  daß  die  rechtliche  Freiheit  des  Arbeiters,  die  beim  Abschluß ­
  des  Vertrages  vorhanden  ist,  nicht  in  vollem  Umfange  während
            
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