Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  135

reitet,  auf  die  Sonderart  des  Risikos  selbst,  dessen  wirtschaftliche  Nachteile ­
  durch  die  Versicherung  abgeschwächt  werden  sollen.  Die  Arbeitslosigkeit ­
  kann  willkürlich  herbeigeführt  werden  auch  dann,  wenn  der
Verlust  der  Arbeitsgelegenheit  durch  Streiks,  Krankheit,  Unfälle,  Invalidität, ­
  pflichtwidriges  Verhalten,  freiwilligen  Austritt,  gewollten  Berufswechsel ­
  u.  dgl.  mehr  von  dem  Anspruch  [auf  das  Arbeitslosengeld
ausschließt.  Unverschuldete  und  durch  allgemeine  wirtschaftliche  Verschiebungen ­
  veranlaßte  Arbeitslosigkeit  kann  allein  diesen  Anspruch
geben,  wenn  die  Versicherung  nicht  zu  ihrer  eigenen  Verneinung  führen
soll.  Aber  die  Frage,  wann  diese  Voraussetzung  erfüllt  ist,  läßt  sich
in  der  Praxis  oft  gar  nicht  entscheiden.  Auch  wenn  eine  Verschlechterung ­
  der  Marktverhältnisse  in  dem  bisherigen  Berufe  des  Arbeiters
eintritt,  ist  es  sehr  wohl  möglich,  daß  das  eigene  Verhalten  des  Arbeiters ­
  seine  Entlassung  gegenüber  anderen  beschleunigt,  und  daß  die
Bemühungen  um  Erlangung  einer  neuen  Arbeitsgelegenheit,  die  vor
Eintritt  der  Unterstützung  verlangt  werden  und  in  der  Karenzzeit
stattfinden  müssen,  nicht  nur  mit  verschiedenem  Geschick,  sondern  auch
mit  verschiedener  Energie  durchgeführt  werden.  Mancher  Lässige  und
Arbeitsscheue  kann  sich  so  in  den  Genuß  des  Arbeitslosengeldes  einschleichen, ­
  ohne  daß  die  Kontrollorgane  ihm  ein  unzulässiges  Verhalten
nachweisen  können.  Und  ebenso  kann  nach  Eintritt  der  Unterstützung
der  Versuch,  sich  wieder  Arbeit  zu  verschaffen,  ohne  feststellbares
Verschulden  des  Arbeiters  doch  absichtlich  in  einer  solchen  Weise
durchgeführt  werden,  daß  der  Erfolg  ausbleibt.  Beides  ist,  und  darin
liegt  ein  weiterer  Mißstand,  am  leichtesten  möglich  und  am  schwersten
durch  die  Kontrollorgane  festzustellen,  wenn  infolge  einer  Arbeitslosigkeit ­
  größeren  Umfanges  auf  den  Einzelnen  weniger  aufmerksam  geachtet ­
  werden  kann.  Gerade  dann,  wenn  die  Versicherungsanstalt
ohnehin  besonders  große  Lasten  zu  tragen  hat,  ist  sie  gegen  solche
Mißbräuche  am  wehrlosesten.  In  Zeiten  von  Krisen  kann  das  geradezu
verhängnisvoll  werden.  Auch  in  der  Bestimmung,  daß  der  Anspruch
auf  das  Arbeitslosengeld  hinfällig  wird,  wenn  der  Arbeitslose  eine  ihm
angebotene  Arbeitsstelle  ohne  triftigen  Grund  ablehnt,  liegt  nur  ein
unzulänglicher  Schutz  gegen  Mißbräuche.  Was  triftige  Gründe  sind,
wird  sich  im  einzelnen  Falle  schwer  entscheiden  lassen,  am  allerschwersten ­
  dann,  wenn  man  es  mit  einer  größeren  Zahl  von  Arbeitslosen ­
  zu  tun  hat.
Es  ist  unnötig,  die  vielen  weniger  einschneidenden  Schwierigkeiten,
die  noch  in  Betracht  kommen  können,  des  näheren  zu  erörtern.  Das
Gesagte  genügt,  um  zu  zeigen,  welche  außergewöhnlichen  Hindernisse
einer  rationellen  obligatorischen  Arbeitslosenversicherung  entgegenstehen. ­
  Es  fehlt  nicht  an  Stimmen,  die  an  der  Lösbarkeit  des  Problems
überhaupt  zweifeln.  Will  man  auch  nicht  soweit  gehen,  so  ist  doch  das
            
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