7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 149
zeit und der Pausen, der Art und Zeit der Lohnzahlung-, der Kün
digungsfristen und der Gründe, die zu sofortiger Lösung des Arbeits
verhältnisses berechtigen, sofern es nicht bei den gesetzlichen Be
stimmungen verbleiben soll, der Festsetzung, Höhe und Verwendung
der Strafen, sofern Strafen überhaupt vorgesehen werden, der Ver
wendung verwirkter Lohnbeträge, falls eine Lohnverwirkung überhaupt
ausgesprochen werden soll. In der deutschen Gewerbeordnung § 134 b
sind diese 5 Punkte als der obligatorische Inhalt der Arbeitsordnungen
bezeichnet worden. • In Belgien muß die Arbeitsordnung außerdem u. a.
über Rechte und Pflichten des Aufsichtspersonals, über Beschwerde
gang usw. Bestimmungen treffen. Das österreichische Gesetz rechnet
zum obligatorischen Inhalt außer den oben erwähnten 5 Punkten noch
Bestimmungen über die verschiedenen Arbeiterkategorien und die Art
der Verwendung von Frauen und jugendlichen Arbeitern, über die Er
möglichung des Schulbesuchs der jugendlichen Arbeiter, über Befug
nisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonals, über Behandlung der
Arbeiter bei Erkrankungen und Verunglückungen, über die Sonntags
arbeit, soweit sie überhaupt gestattet ist, in gewissen Betriebszweigen
außerdem laut Verordnung vom 4. Sept. 1896 Regeln zum Schutze der
Gesundheit, Sicherheit und des Anstandes sowie Angaben über die erste
Hilfeleistung bei Unfällen. Während das deutsche und die anderen
erwähnten Gesetze die einzelnen Punkte besonders aufzählen, über die
sich die Arbeitsordnung aussprechen muß, gebraucht das schweizerische
Gesetz die allgemein gehaltene Wendung, die Fabrikordnung müsse
Bestimmungen enthalten „über die gesamte Arbeitsordnung (d. h. Be
triebsordnung), die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Aus
tritts und die Ausbezahlung des Lohnes“. Die Fassung ist so dehnbar,
daß vieles darunter gerechnet werden kann, was in anderen Ländern
zu dem nicht obligatorischen Inhalt gehören würde.
Bei dem obligatorischen Inhalt ist der Arbeitgeber nicht völlig selb
ständig, da er sich an die im Gesetz bezeichnten Schranken halten muß.
So sind durch die später noch zu berührenden Bestimmungen über
Lohnzahlung in Waren und über sonstige Fragen, die mit der Lohn
zahlung Zusammenhängen, allgemeine Grenzen gezogen, die natürlich
in der Arbeitsordnung innegehalten werden müssen. Die deutsche
Gewerbeordnung fügt in § 134 b Abs. 1 Ziff. 2 noch hinzu, daß die
regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntag stattfinden darf. Auch
in bezug auf die Strafen wird das Bestimmungsrecht des Unternehmers
eingeengt. Es wird die zulässige Höhe der Strafen bezeichnet, ihre
Verwendung zu Zwecken, die dem Interesse der Arbeiter dienen, wird
angeordnet u. dgl. mehr. Die deutschen Bestimmungen (§ 134 b Abs. 2)
untersagen außerdem noch die Aufnahme von Strafbestimmungen in
die Arbeitsordnung, die „das Ehrgefühl oder die guten Sitten ver