Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 149 
zeit und der Pausen, der Art und Zeit der Lohnzahlung-, der Kün 
digungsfristen und der Gründe, die zu sofortiger Lösung des Arbeits 
verhältnisses berechtigen, sofern es nicht bei den gesetzlichen Be 
stimmungen verbleiben soll, der Festsetzung, Höhe und Verwendung 
der Strafen, sofern Strafen überhaupt vorgesehen werden, der Ver 
wendung verwirkter Lohnbeträge, falls eine Lohnverwirkung überhaupt 
ausgesprochen werden soll. In der deutschen Gewerbeordnung § 134 b 
sind diese 5 Punkte als der obligatorische Inhalt der Arbeitsordnungen 
bezeichnet worden. • In Belgien muß die Arbeitsordnung außerdem u. a. 
über Rechte und Pflichten des Aufsichtspersonals, über Beschwerde 
gang usw. Bestimmungen treffen. Das österreichische Gesetz rechnet 
zum obligatorischen Inhalt außer den oben erwähnten 5 Punkten noch 
Bestimmungen über die verschiedenen Arbeiterkategorien und die Art 
der Verwendung von Frauen und jugendlichen Arbeitern, über die Er 
möglichung des Schulbesuchs der jugendlichen Arbeiter, über Befug 
nisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonals, über Behandlung der 
Arbeiter bei Erkrankungen und Verunglückungen, über die Sonntags 
arbeit, soweit sie überhaupt gestattet ist, in gewissen Betriebszweigen 
außerdem laut Verordnung vom 4. Sept. 1896 Regeln zum Schutze der 
Gesundheit, Sicherheit und des Anstandes sowie Angaben über die erste 
Hilfeleistung bei Unfällen. Während das deutsche und die anderen 
erwähnten Gesetze die einzelnen Punkte besonders aufzählen, über die 
sich die Arbeitsordnung aussprechen muß, gebraucht das schweizerische 
Gesetz die allgemein gehaltene Wendung, die Fabrikordnung müsse 
Bestimmungen enthalten „über die gesamte Arbeitsordnung (d. h. Be 
triebsordnung), die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Aus 
tritts und die Ausbezahlung des Lohnes“. Die Fassung ist so dehnbar, 
daß vieles darunter gerechnet werden kann, was in anderen Ländern 
zu dem nicht obligatorischen Inhalt gehören würde. 
Bei dem obligatorischen Inhalt ist der Arbeitgeber nicht völlig selb 
ständig, da er sich an die im Gesetz bezeichnten Schranken halten muß. 
So sind durch die später noch zu berührenden Bestimmungen über 
Lohnzahlung in Waren und über sonstige Fragen, die mit der Lohn 
zahlung Zusammenhängen, allgemeine Grenzen gezogen, die natürlich 
in der Arbeitsordnung innegehalten werden müssen. Die deutsche 
Gewerbeordnung fügt in § 134 b Abs. 1 Ziff. 2 noch hinzu, daß die 
regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntag stattfinden darf. Auch 
in bezug auf die Strafen wird das Bestimmungsrecht des Unternehmers 
eingeengt. Es wird die zulässige Höhe der Strafen bezeichnet, ihre 
Verwendung zu Zwecken, die dem Interesse der Arbeiter dienen, wird 
angeordnet u. dgl. mehr. Die deutschen Bestimmungen (§ 134 b Abs. 2) 
untersagen außerdem noch die Aufnahme von Strafbestimmungen in 
die Arbeitsordnung, die „das Ehrgefühl oder die guten Sitten ver
	        
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