Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gegen  vorzeitige  Änderung  zu  sichern,  weiter  aber  auch  dem  Zwecke,
eine  Erstarrung  der  Verhältnisse  durch  zu  lange  Geltung  zu  verhindern. ­
  Die  praktische  Wirkung  der  Begrenzung  der  Gültigkeitsdauer
kann  aber  sein,  daß  der  Kampf  um  die  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen ­
  in  regelmäßigen  Perioden  von  neuem  aufflammt.  Denn  darüber
darf  man  sich  keinen  Illusionen  hingeben,  daß  der  Gruppenvertrag,
gerade  weil  er  in  verschiedenen  Beziehungen  dem  Einzelnen  für  eine
bestimmte  Zeit  die  Bewegungsfreiheit  nimmt,  nur  nach  ernsten  Auseinandersetzungen ­
  zwischen  beiden  Interessengruppen  zustande  kommen
kann,  und  diese  Auseinandersetzung  wird  sich  nicht  immer  in  friedlichen
Bahnen  halten  können.  Ist  es  aus  diesem  Grunde  nicht  wünschenswert, ­
  daß  nur  auf  dem  Wege  des  Gruppen  Vertrages  die  Arbeitsbedingungen ­
  festgestellt  werden,  so  ist  es  gleichzeitig  auch  nicht  angezeigt,
durch  die  Gesetzgebung  derartige  Auseinandersetzungen  über  die  Arbeitsbedingungen ­
  zu  einer  in  regelmäßigen  Perioden  wiederkehrenden
Einrichtung  zu  machen  und  sie  gewissermaßen  zu  sanktionieren.')
§  3.  Ausweis  über  das  Arbeitsverhältnis.  Der  Arbeitsvertrag  wird
im  allgemeinen,  wie  erwähnt,  formlos  geschlossen.  Gleichwohl  kann
in  Frage  kommen,  ob  ein  Ausweis  darüber  zweckmäßig  sei.  Ein  solcher
Ausweis  wird  geschaffen  durch  die  Arbeitsbücher,  die  von  der  zuständigen ­
  Behörde  ausgestellt  werden,  und  in  denen  der  jeweilige  Arbeitgeber ­
  den  Eintritt  und  Austritt  des  Arbeiters  zu  verzeichnen  hat.
Solche  Arbeitsbücher  sind  in  Österreich  für  jeden  gewerblichen  und
industriellen  Arbeiter  vorgeschrieben;  die  Arbeitsbücher  werden  dort
auch  zu  Eintragungen  über  Leistungsfähigkeit  und  Verhalten  des
Arbeiters  benutzt.  Ohne  Arbeitsbuch  darf  der  Arbeiter  nicht  zur
Arbeit  angenommen  werden  (Gewerbeordnung  vom  8.  März  1885).  Ähnliche ­
  Bestimmungen  gelten  in  Ungarn  (Gesetz  vom  1.  Sept.  1885).  In
Italien  dagegen  sind  die  Arbeitsbücher  nur  fakultativ  (Gesetz  vom
20.  März  1865).  In  Frankreich  sind  die  behördlich  ausgestellten  Arbeitsbücher, ­
  nachdem  sie  von  1791—1803  aufgehoben  waren,  wieder  obligatorisch ­
  gemacht  worden.  In  dieses  Buch  waren  u.  a.  auch  die  Vorschüsse ­
  einzutragen,  die  etwa  dem  Arbeiter  von  seinem  Arbeitgeber
gemacht  waren.  Trat  der  Arbeiter  vor  Rückgabe  der  Vorschüsse  in
ein  anderes  Arbeitsverhältnis,  so  mußte  der  neue  Arbeitgeber  behufs
Befriedigung  des  bisherigen  Arbeitgebers  für  die  Vorschüsse  Lohnabzüge ­
  bis  zu  Vio  des  Tagelohnes  machen.  Durch  Gesetz  vom  14.  Mai
1851  wurde  der  höchste  Betrag  der  zu  gewährenden  Vorschüsse  auf
30Frs.  festgesetzt,  um  die  Abhängigkeit  zu  mildern,  in  welche  die  Arbeiter
1)  Während  des  Druckes  ist  im  Reichsarbeitsblatt  Jahrg.  II  Nr.  2  S.  121  ff.  auf
Grund  eines  etwa  1000  deutsche  Tarifverträge  umfassenden  Materials  eine  Darstellung
über  Tariflöhne  veröffentlicht  und  gleichzeitig  eine  umfassende  Bearbeitung  des  Materials ­
  in  Aussicht  gestellt  worden.
            
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