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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
gegen vorzeitige Änderung zu sichern, weiter aber auch dem Zwecke,
eine Erstarrung der Verhältnisse durch zu lange Geltung zu verhindern.
Die praktische Wirkung der Begrenzung der Gültigkeitsdauer
kann aber sein, daß der Kampf um die Festsetzung der Arbeitsbedingungen
in regelmäßigen Perioden von neuem aufflammt. Denn darüber
darf man sich keinen Illusionen hingeben, daß der Gruppenvertrag,
gerade weil er in verschiedenen Beziehungen dem Einzelnen für eine
bestimmte Zeit die Bewegungsfreiheit nimmt, nur nach ernsten Auseinandersetzungen
zwischen beiden Interessengruppen zustande kommen
kann, und diese Auseinandersetzung wird sich nicht immer in friedlichen
Bahnen halten können. Ist es aus diesem Grunde nicht wünschenswert,
daß nur auf dem Wege des Gruppen Vertrages die Arbeitsbedingungen
festgestellt werden, so ist es gleichzeitig auch nicht angezeigt,
durch die Gesetzgebung derartige Auseinandersetzungen über die Arbeitsbedingungen
zu einer in regelmäßigen Perioden wiederkehrenden
Einrichtung zu machen und sie gewissermaßen zu sanktionieren.')
§ 3. Ausweis über das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wird
im allgemeinen, wie erwähnt, formlos geschlossen. Gleichwohl kann
in Frage kommen, ob ein Ausweis darüber zweckmäßig sei. Ein solcher
Ausweis wird geschaffen durch die Arbeitsbücher, die von der zuständigen
Behörde ausgestellt werden, und in denen der jeweilige Arbeitgeber
den Eintritt und Austritt des Arbeiters zu verzeichnen hat.
Solche Arbeitsbücher sind in Österreich für jeden gewerblichen und
industriellen Arbeiter vorgeschrieben; die Arbeitsbücher werden dort
auch zu Eintragungen über Leistungsfähigkeit und Verhalten des
Arbeiters benutzt. Ohne Arbeitsbuch darf der Arbeiter nicht zur
Arbeit angenommen werden (Gewerbeordnung vom 8. März 1885). Ähnliche
Bestimmungen gelten in Ungarn (Gesetz vom 1. Sept. 1885). In
Italien dagegen sind die Arbeitsbücher nur fakultativ (Gesetz vom
20. März 1865). In Frankreich sind die behördlich ausgestellten Arbeitsbücher,
nachdem sie von 1791—1803 aufgehoben waren, wieder obligatorisch
gemacht worden. In dieses Buch waren u. a. auch die Vorschüsse
einzutragen, die etwa dem Arbeiter von seinem Arbeitgeber
gemacht waren. Trat der Arbeiter vor Rückgabe der Vorschüsse in
ein anderes Arbeitsverhältnis, so mußte der neue Arbeitgeber behufs
Befriedigung des bisherigen Arbeitgebers für die Vorschüsse Lohnabzüge
bis zu Vio des Tagelohnes machen. Durch Gesetz vom 14. Mai
1851 wurde der höchste Betrag der zu gewährenden Vorschüsse auf
30Frs. festgesetzt, um die Abhängigkeit zu mildern, in welche die Arbeiter
1) Während des Druckes ist im Reichsarbeitsblatt Jahrg. II Nr. 2 S. 121 ff. auf
Grund eines etwa 1000 deutsche Tarifverträge umfassenden Materials eine Darstellung
über Tariflöhne veröffentlicht und gleichzeitig eine umfassende Bearbeitung des Materials
in Aussicht gestellt worden.