Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des ArbeitsVerhältnisses. 159 
Schon die verschiedene Haltung der Gesetzgebung zur Frage der 
Arbeitsbücher läßt vermuten, daß über deren Wert sehr verschiedene 
und wechselnde Auffassungen bestehen. An sich müßte dem Arbeit 
geber das Arbeitsbuch als Mittel, sich über das Vorleben des Arbeiters 
zu unterrichten, und dem Arbeiter als Ausweis über seine bisherige 
Berufsarbeit willkommen sein. In Wirklichkeit stehen aber — ab 
gesehen von den Handwerksmeistern — die Arbeitgeber wie Arbeit 
nehmer überwiegend der Einrichtung ablehnend gegenüber, und ihre 
Verallgemeinerung wird jedenfalls von beiden Teilen nicht gewünscht. 
Bei den Arbeitgebern erklärt sich das aus der großen Belästigung, 
die ihnen daraus bei ausgedehntem Betriebe erwächst. Der gegenüber 
stehende Vorteil tritt dem gegenüber zurück, da das Arbeitsbuch zwar 
die Tatsache der Beschäftigung, aber nicht die Leistungsfähigkeit und 
die Eigenschaften des Arbeiters erkennen läßt. In Zeiten größeren Be 
darfs an Arbeitskräften würden dem Arbeitgeber aus einer Verall 
gemeinerung der Einrichtung unter Umständen ernste Verlegenheiten 
erwachsen können, da das Gesetz ihn zwingen würde, Arbeitskräfte, 
die das Arbeitsbuch nicht vorzeigen können, abzulehnen, ohne daß er 
Ersatz zu beschaffen vermöchte. Die Arbeiter verhalten sich ablehnend, 
weil sich ihr Interesse gegen den Zeitverlust kehrt, der durch die notwen 
digen amtlichen Beglaubigungen und sonstigen behördlichenBestätigungen 
erwächst, weil ihrem Standesbewußtsein die Belastung mit derartigen, 
bei anderen Klassen nicht üblichen Kontrollmaßregeln zuwiderläuft, 
und vor allem, weil sie Mißbräuche seitens der Arbeitgeber fürchten. 
In Wirklichkeit ist schon die Durchführung der jetzigen be 
schränkten Bestimmungen in Deutschland beiden Teilen unbequem ge 
wesen, wenn man sich auch schließlich in der Hauptsache daran gewöhnt 
hat. Es kam früher sehr häufig vor, daß die minderjährigen Arbeiter 
beim Austritt das Buch liegen ließen, um sich dann, wenn sie wieder 
eine Arbeitsstelle annehmen wollten, von der Behörde ein neues aus 
stellen zu lassen, was ja leicht zu erreichen war. Nach den Berichten 
der preußischen Gewerberäte für 1902 sind solche Fälle im Bezirk 
Merseburg seltener geworden; im Keg.-Bez. Oppeln sind dagegen in 
einer Fabrik 10 minderjährige Arbeiter unter Zurücklassung ihrer 
Arbeitsbücher vertragsbrüchig geworden und haben sich leicht neue 
Bücher verschaffen können. Auch im Magdeburger Bezirk wird ge 
rade über letzteren Punkt geklagt. Im Königreich Sachsen sind der 
gleichen Mißstände ebenfalls noch wiederholt vorgekommen. Die 
Arbeitgeber ihrerseits lassen sich Verstöße gegen die materiellen Vor 
schriften sehr selten zu schulden kommen; die formellen Vorschriften 
werden aber häufig nicht beachtet, wenn auch nicht mehr in 
demselben Umfange, wie in der ersten Zeit nach ihrem Erlaß. Im 
ganzen haben 1902 die preußischen Gewerbe- und Bergaufsichts-
	        
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