Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

behörden  2631  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  über  die  Arbeitsbücher
festgestellt,  die  sächsischen  690,  die  hessischen  237,  die  elsaß-lothringischen ­
  67  usw.  Man  wird  daraus  nicht  ableiten  dürfen,  daß  man  für  die
minderjährigen  Arbeiter  die  Arbeitsbücher  wieder  abschaffen  müsse;  denn
bei  diesen  sind  sie  zwar  kein  unbedingt  sicheres,  aber  doch  ein  unter  Umständen ­
  nützliches  Mittel,  die  jungen  Arbeiter  in  festerer  Zucht  zu  halten,
und  dessen  bedarf  es  so  sehr,  daß  die  Unbequemlichkeiten  und  Belästigungen ­
  mit  in  Kauf  genommen  werden  müssen.  Wohl  aber  liegt  in  den  geschilderten ­
  Tatsachen  und  in  manchen  unerfreulichen  Erfahrungen,  die  in  Österreich ­
  mit  den  allgemeinen  obligatorischen  Arbeitsbüchern  gemacht  sind,
eine  Warnung  vor  Verallgemeinerung  der  Einrichtung.  Sie  verbietet  sich
für  Deutschland  schon  deshalb,  weil  bei  seiner  großen  Arbeitermasse
der  häufige  Wechsel  der  Arbeitsart  und  des  Arbeitsortes  nicht  nur  bei
den  eigentlichen  Wander-  und  Saisonarbeitern,  sondern  auch  bei  anderen
Arbeitergruppen  bedeutende  Schwierigkeiten  verursachen  und  einer
den  Beteiligten  wirklich  nützlichen  und  dem  Gesamtinteresse  förderlichen
Verwertung  der  obligatorischen  Arbeitsbücher  entgegenstehen  würde.
Über  solche  Schwierigkeiten  würde  man  hinwegkommen  können,
wenn  man  des  allgemeinen  Interesses  und  der  bereitwilligen  Mitarbeit
der  beteiligten  Kreise  an  der  Durchführung  der  gesetzlichen  Vorschriften ­
  sicher  wäre,  nicht  aber,  wenn  man  auf  die  Abneigung  und  den
passi  ven  Widerstand  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  rechnen  muß.
Nicht  ebenso  schwierig  wie  in  der  Industrie  wäre  an  und  für  sich
die  Durchführung  allgemeiner  obligatorischer  Arbeitsbücher  im  Handwerk. ­
  Hier  sind  im  allgemeinen  die  Verhältnisse  kleiner,  die  persönlichen ­
  Beziehungen  zwischen  Meister  und  Gesellen  enger  und  die
Möglichkeiten  zur  Kontrolle  im  Verhältnis  größer.  Gleichwohl  dürfte
dem  Gedanken,  die  allgemeinen  obligatorischen  Arbeitsbücher  nur  für
das  Handwerk  einzuführen,  keine  praktische  Folge  gegeben  werden,
weil  die  Flüssigkeit  der  Grenzen  zwischen  Handwerk  und  Industrie
einer  solchen  Beschränkung  entgegensteht.
8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.
§  1.  Lohnsysteme.  Das  Einkommen  des  Arbeiters  aus  dem  Arbeitsverhältnis, ­
  der  Arbeitslohn,  ist  einer  volkswirtschaftlichen  Betrachtung
an  dieser  Stelle  nicht  zu  unterwerfen.  (Vgl.  darüber  Band  5  der
I.  Abteilung  dieses  Hand-  und  Lehrbuchs:  Kleinwächtek,  Das  Einkommen ­
  und  seine  Verteilung,  Leipzig  1896.)  Der  Arbeitslohn  ist
hier  nur  insoweit  zu  behandeln,  als  sich  sozialpolitische  Bestrebungen
und  Maßnahmen  daran  knüpfen.  Eine  solche  Besprechung  ist  freilich
unerläßlich.  Das  Lohneinkommen  ist  für  die  breite  Masse  des  Volks
in  den  Kulturstaaten  nicht  nur  die  wichtigste,  sondern  in  der  weitaus
überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  auch  die  einzige  Grundlage  der
            
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