7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des ArbeitsVerhältnisses. 159
Schon die verschiedene Haltung der Gesetzgebung zur Frage der
Arbeitsbücher läßt vermuten, daß über deren Wert sehr verschiedene
und wechselnde Auffassungen bestehen. An sich müßte dem Arbeitgeber
das Arbeitsbuch als Mittel, sich über das Vorleben des Arbeiters
zu unterrichten, und dem Arbeiter als Ausweis über seine bisherige
Berufsarbeit willkommen sein. In Wirklichkeit stehen aber — abgesehen
von den Handwerksmeistern — die Arbeitgeber wie Arbeitnehmer
überwiegend der Einrichtung ablehnend gegenüber, und ihre
Verallgemeinerung wird jedenfalls von beiden Teilen nicht gewünscht.
Bei den Arbeitgebern erklärt sich das aus der großen Belästigung,
die ihnen daraus bei ausgedehntem Betriebe erwächst. Der gegenüberstehende
Vorteil tritt dem gegenüber zurück, da das Arbeitsbuch zwar
die Tatsache der Beschäftigung, aber nicht die Leistungsfähigkeit und
die Eigenschaften des Arbeiters erkennen läßt. In Zeiten größeren Bedarfs
an Arbeitskräften würden dem Arbeitgeber aus einer Verallgemeinerung
der Einrichtung unter Umständen ernste Verlegenheiten
erwachsen können, da das Gesetz ihn zwingen würde, Arbeitskräfte,
die das Arbeitsbuch nicht vorzeigen können, abzulehnen, ohne daß er
Ersatz zu beschaffen vermöchte. Die Arbeiter verhalten sich ablehnend,
weil sich ihr Interesse gegen den Zeitverlust kehrt, der durch die notwendigen
amtlichen Beglaubigungen und sonstigen behördlichenBestätigungen
erwächst, weil ihrem Standesbewußtsein die Belastung mit derartigen,
bei anderen Klassen nicht üblichen Kontrollmaßregeln zuwiderläuft,
und vor allem, weil sie Mißbräuche seitens der Arbeitgeber fürchten.
In Wirklichkeit ist schon die Durchführung der jetzigen beschränkten
Bestimmungen in Deutschland beiden Teilen unbequem gewesen,
wenn man sich auch schließlich in der Hauptsache daran gewöhnt
hat. Es kam früher sehr häufig vor, daß die minderjährigen Arbeiter
beim Austritt das Buch liegen ließen, um sich dann, wenn sie wieder
eine Arbeitsstelle annehmen wollten, von der Behörde ein neues ausstellen
zu lassen, was ja leicht zu erreichen war. Nach den Berichten
der preußischen Gewerberäte für 1902 sind solche Fälle im Bezirk
Merseburg seltener geworden; im Keg.-Bez. Oppeln sind dagegen in
einer Fabrik 10 minderjährige Arbeiter unter Zurücklassung ihrer
Arbeitsbücher vertragsbrüchig geworden und haben sich leicht neue
Bücher verschaffen können. Auch im Magdeburger Bezirk wird gerade
über letzteren Punkt geklagt. Im Königreich Sachsen sind dergleichen
Mißstände ebenfalls noch wiederholt vorgekommen. Die
Arbeitgeber ihrerseits lassen sich Verstöße gegen die materiellen Vorschriften
sehr selten zu schulden kommen; die formellen Vorschriften
werden aber häufig nicht beachtet, wenn auch nicht mehr in
demselben Umfange, wie in der ersten Zeit nach ihrem Erlaß. Im
ganzen haben 1902 die preußischen Gewerbe- und Bergaufsichts-