Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  ArbeitsVerhältnisses.  159
Schon  die  verschiedene  Haltung  der  Gesetzgebung  zur  Frage  der
Arbeitsbücher  läßt  vermuten,  daß  über  deren  Wert  sehr  verschiedene
und  wechselnde  Auffassungen  bestehen.  An  sich  müßte  dem  Arbeitgeber ­
  das  Arbeitsbuch  als  Mittel,  sich  über  das  Vorleben  des  Arbeiters
zu  unterrichten,  und  dem  Arbeiter  als  Ausweis  über  seine  bisherige
Berufsarbeit  willkommen  sein.  In  Wirklichkeit  stehen  aber  —  abgesehen ­
  von  den  Handwerksmeistern  —  die  Arbeitgeber  wie  Arbeitnehmer ­
  überwiegend  der  Einrichtung  ablehnend  gegenüber,  und  ihre
Verallgemeinerung  wird  jedenfalls  von  beiden  Teilen  nicht  gewünscht.
Bei  den  Arbeitgebern  erklärt  sich  das  aus  der  großen  Belästigung,
die  ihnen  daraus  bei  ausgedehntem  Betriebe  erwächst.  Der  gegenüberstehende ­
  Vorteil  tritt  dem  gegenüber  zurück,  da  das  Arbeitsbuch  zwar
die  Tatsache  der  Beschäftigung,  aber  nicht  die  Leistungsfähigkeit  und
die  Eigenschaften  des  Arbeiters  erkennen  läßt.  In  Zeiten  größeren  Bedarfs ­
  an  Arbeitskräften  würden  dem  Arbeitgeber  aus  einer  Verallgemeinerung ­
  der  Einrichtung  unter  Umständen  ernste  Verlegenheiten
erwachsen  können,  da  das  Gesetz  ihn  zwingen  würde,  Arbeitskräfte,
die  das  Arbeitsbuch  nicht  vorzeigen  können,  abzulehnen,  ohne  daß  er
Ersatz  zu  beschaffen  vermöchte.  Die  Arbeiter  verhalten  sich  ablehnend,
weil  sich  ihr  Interesse  gegen  den  Zeitverlust  kehrt,  der  durch  die  notwendigen ­
  amtlichen  Beglaubigungen  und  sonstigen  behördlichenBestätigungen
erwächst,  weil  ihrem  Standesbewußtsein  die  Belastung  mit  derartigen,
bei  anderen  Klassen  nicht  üblichen  Kontrollmaßregeln  zuwiderläuft,
und  vor  allem,  weil  sie  Mißbräuche  seitens  der  Arbeitgeber  fürchten.
In  Wirklichkeit  ist  schon  die  Durchführung  der  jetzigen  beschränkten ­
  Bestimmungen  in  Deutschland  beiden  Teilen  unbequem  gewesen, ­
  wenn  man  sich  auch  schließlich  in  der  Hauptsache  daran  gewöhnt
hat.  Es  kam  früher  sehr  häufig  vor,  daß  die  minderjährigen  Arbeiter
beim  Austritt  das  Buch  liegen  ließen,  um  sich  dann,  wenn  sie  wieder
eine  Arbeitsstelle  annehmen  wollten,  von  der  Behörde  ein  neues  ausstellen ­
  zu  lassen,  was  ja  leicht  zu  erreichen  war.  Nach  den  Berichten
der  preußischen  Gewerberäte  für  1902  sind  solche  Fälle  im  Bezirk
Merseburg  seltener  geworden;  im  Keg.-Bez.  Oppeln  sind  dagegen  in
einer  Fabrik  10  minderjährige  Arbeiter  unter  Zurücklassung  ihrer
Arbeitsbücher  vertragsbrüchig  geworden  und  haben  sich  leicht  neue
Bücher  verschaffen  können.  Auch  im  Magdeburger  Bezirk  wird  gerade ­
  über  letzteren  Punkt  geklagt.  Im  Königreich  Sachsen  sind  dergleichen ­
  Mißstände  ebenfalls  noch  wiederholt  vorgekommen.  Die
Arbeitgeber  ihrerseits  lassen  sich  Verstöße  gegen  die  materiellen  Vorschriften ­
  sehr  selten  zu  schulden  kommen;  die  formellen  Vorschriften
werden  aber  häufig  nicht  beachtet,  wenn  auch  nicht  mehr  in
demselben  Umfange,  wie  in  der  ersten  Zeit  nach  ihrem  Erlaß.  Im
ganzen  haben  1902  die  preußischen  Gewerbe-  und  Bergaufsichts-
            
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