8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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Nächst Belgien hat sich Frankreich auf diesem Gebiete betätigt.
Vorangegangen ist hier die Stadt Paris. Der Pariser Stadtrat beschloß
am 27. April 1887, daß bei Vergebung städtischer Arbeiten die Preise
der „offiziellen Serie“, soweit sie sich auf den Arbeitslohn bezieht,
anzuwenden seien. Die offizielle Serie war eine von der Stadt festge
setzte Übersicht der Preise und Löhne, die als Grundlage für die
Vorausberechnung der Kosten städtischer Arbeiten diente. Früher ent
hielt die Liste die tatsächlich im Verkehr gezahlten Preise und Löhne,
später erhielt sie den Charakter einer behördlichen Ansetzung. Dabei
war bei der jenem Beschluß vorangehenden letzten Revision der
Liste (1882) auf die Forderung von Arbeitervereinen Rücksicht ge
nommen, und deshalb waren höhere Löhne eingestellt, als die Unter
nehmer tatsächlich zahlten. Diese Löhne sollten jetzt als Mindestlöhne
derjenigen Arbeiter gelten, welche bei Ausführung der von der Stadt
vergebenen Arbeiten beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde in dem
Beschluß bestimmt, die offizielle Preisserie der Stadt Paris solle jähr
lich derart durchgesehen werden, daß die Höhe der Arbeitslöhne immer
im Einklang mit den Preisen der Lebensmittel und mit den allgemeinen
Existenzbedingungen der Arbeiter bleibe. Die Regierung bestritt
indes die Berechtigung der Stadtverwaltung zum Erlaß einer derar
tigen Bestimmung, was jahrelange Auseinandersetzungen zur Folge
hatte. Auch verschiedene andere Gemeinden, die Anfang der 90er Jahre
dem Beispiel von Paris folgten, stießen auf dieses Bedenken. Allmäh-
vollzog sich in der Auffassung der Regierung eine Änderung derart,
daß sie sich mit dem Gedanken der Mindestlohnklauseln bei Vergebung-
öffentlicher Arbeiten befreundete. Das führte zum Erlaß von 3 De
kreten des Präsidenten der Republik vom 10. Aug. 1899, die sich mit
der Frage befassen. Das erste bezieht sich auf die „Arbeitsbeding
ungen bei Vergebung von Aufträgen seitens des Staates“ und schreibt
für die Lastenhefte der staatlichen Vergebungen u. a. die Aufnahme
einer Klausel vor, wonach der Unternehmer sich verpflichtet, „den
Arbeitern einen normalen Lohn zu zahlen, der hinsichtlich jeden Ge
werbes und in jedem Gewerbe für jede Arbeiterkategorie gleich ist
dem in der Stadt oder Gegend, wo die Arbeit ausg-eführt wird, allge
mein üblichen Satze“. Die Festsetzung oder Beurkundung des nor
malen und üblichen Lohnsatzes erfolgt durch die Behörde; sie hat
dabei soweit als möglich die Abmachungen zwischen den Unternehmer
und Arbeitersyndikaten des Ortes oder der Gegend zu berücksichtigen
und in Ermangelung solcher Abmachungen das Gutachten gemischter
Kommissionen (aus Unternehmern und Arbeitern in gleicher Zahl) ein
zufordern und bei Fachvereinen, Gewerbegerichten, Ingenieuren und
Architekten der Departements und Gemeinden und bei anderen Sach
verständigen alle geeigneten Erkundigungen einzuziehen. Die auf