Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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Nächst Belgien hat sich Frankreich auf diesem Gebiete betätigt. 
Vorangegangen ist hier die Stadt Paris. Der Pariser Stadtrat beschloß 
am 27. April 1887, daß bei Vergebung städtischer Arbeiten die Preise 
der „offiziellen Serie“, soweit sie sich auf den Arbeitslohn bezieht, 
anzuwenden seien. Die offizielle Serie war eine von der Stadt festge 
setzte Übersicht der Preise und Löhne, die als Grundlage für die 
Vorausberechnung der Kosten städtischer Arbeiten diente. Früher ent 
hielt die Liste die tatsächlich im Verkehr gezahlten Preise und Löhne, 
später erhielt sie den Charakter einer behördlichen Ansetzung. Dabei 
war bei der jenem Beschluß vorangehenden letzten Revision der 
Liste (1882) auf die Forderung von Arbeitervereinen Rücksicht ge 
nommen, und deshalb waren höhere Löhne eingestellt, als die Unter 
nehmer tatsächlich zahlten. Diese Löhne sollten jetzt als Mindestlöhne 
derjenigen Arbeiter gelten, welche bei Ausführung der von der Stadt 
vergebenen Arbeiten beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde in dem 
Beschluß bestimmt, die offizielle Preisserie der Stadt Paris solle jähr 
lich derart durchgesehen werden, daß die Höhe der Arbeitslöhne immer 
im Einklang mit den Preisen der Lebensmittel und mit den allgemeinen 
Existenzbedingungen der Arbeiter bleibe. Die Regierung bestritt 
indes die Berechtigung der Stadtverwaltung zum Erlaß einer derar 
tigen Bestimmung, was jahrelange Auseinandersetzungen zur Folge 
hatte. Auch verschiedene andere Gemeinden, die Anfang der 90er Jahre 
dem Beispiel von Paris folgten, stießen auf dieses Bedenken. Allmäh- 
vollzog sich in der Auffassung der Regierung eine Änderung derart, 
daß sie sich mit dem Gedanken der Mindestlohnklauseln bei Vergebung- 
öffentlicher Arbeiten befreundete. Das führte zum Erlaß von 3 De 
kreten des Präsidenten der Republik vom 10. Aug. 1899, die sich mit 
der Frage befassen. Das erste bezieht sich auf die „Arbeitsbeding 
ungen bei Vergebung von Aufträgen seitens des Staates“ und schreibt 
für die Lastenhefte der staatlichen Vergebungen u. a. die Aufnahme 
einer Klausel vor, wonach der Unternehmer sich verpflichtet, „den 
Arbeitern einen normalen Lohn zu zahlen, der hinsichtlich jeden Ge 
werbes und in jedem Gewerbe für jede Arbeiterkategorie gleich ist 
dem in der Stadt oder Gegend, wo die Arbeit ausg-eführt wird, allge 
mein üblichen Satze“. Die Festsetzung oder Beurkundung des nor 
malen und üblichen Lohnsatzes erfolgt durch die Behörde; sie hat 
dabei soweit als möglich die Abmachungen zwischen den Unternehmer 
und Arbeitersyndikaten des Ortes oder der Gegend zu berücksichtigen 
und in Ermangelung solcher Abmachungen das Gutachten gemischter 
Kommissionen (aus Unternehmern und Arbeitern in gleicher Zahl) ein 
zufordern und bei Fachvereinen, Gewerbegerichten, Ingenieuren und 
Architekten der Departements und Gemeinden und bei anderen Sach 
verständigen alle geeigneten Erkundigungen einzuziehen. Die auf
	        
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