Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

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Löhne  zu  zahlen,  die  in  dem  fraglichen  Gewerbe  allgemein  als  anständige ­
  angesehen  werden.  Beide  Klauseln  wurden  später  geändert.
Die  des  Londoner  Grafschaftsrates  erhielt  am  27.  Mai  1892  eine  Fassung, ­
  nach  der  die  Unternehmer  keine  geringeren  als  die  Sätze  der
Gewerkvereine  zu  zahlen  sich  verpflichten.  Die  Klausel  des  Schulamtes ­
  bezieht  sich  seit  10.  Mai  1894  auf  die  zwischen  den  Arbeitgeber- ­
  und  Arbeitnehmervereinigungen  vereinbarten  Löhne.  Bereits  1889
hatte  der  Gewerkvereinstag  in  Dundee  in  einer  Resolution  für  städtische
und  sonstige  öffentliche  Verwaltungen  die  Klausel  empfohlen,  daß  die
in  jedem  Gewerbe  gangbaren  Löhne  zu  zahlen  seien.  Am  13.  Februar
1891  erklärte  das  Unterhaus  in  einer  Resolution  es  für  Pflicht  der  Regierung, ­
  in  allen  von  ihr  abgeschlossenen  Lieferungsverträgen  dafür  zu
sorgen,  daß  den  Arbeitern  Löhne  gesichert  werden,  die  in  jedem  Gewerbe ­
  allgemein  für  die  berufsmäßig  ausgebildeten  Arbeiter  als  üblich
gelten.  Diese  Resolution  ist  unter  dem  Namen  „fair  wages-resolution“
bekannt  geworden.  Sie  wurde  am  21.  März  1893  erneuert.  1896  wurde,
weil  über  Nichtbeachtung  der  Klausel  geklagt  wurde,  eine  Enquete
über  die  Frage  angeordnet.  Der  Bericht  der  Enquetekommission  stellte
sich  auf  den  Standpunkt,  es  genüge,  in  den  Lastenheften  der  staatlichen ­
  Behörden  die  Zahlung  der  in  den  betr.  Gewerben  gangbaren
Löhne  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  ihres  Zustandekommens  vorzuschreiben. ­
  Das  Unterhaus  stimmte  dem  zu,  und  Anfang  1897  wurde
eine  dementsprechende  Fassung  der  Lastenhefte  für  staatliche  Arbeiten
veröffentlicht.  In  dem  jetzt  gültigen  Lastenheft  wird  bei  neuen  Arbeiten
die  Bezahlung  der  Arbeiter  nach  dem  gangbaren  Lohnsatz  des  betreffenden ­
  Gewerbes  vorgeschrieben,  ein  Begriff,  der  natürlich  verschieden
ausgelegt  werden  kann.  Bei  Unterhaltungsarbeiten  an  Gebäuden  müssen
die  Unternehmer  ihrem  Gebot  eine  Tabelle  der  in  dem  Distrikt  den  Arbeitern ­
  des  betreffenden  Gewerbes  gezahlten  Löhne  beifügen.  Die  Weitergabe ­
  der  übernommenen  Arbeiten  an  Zwischenunternehmer  muß  von
der  beteiligten  Behörde  besonders  genehmigt  werden.  Die  Kontrolle
über  die  Innehaltung  der  Klausel  erfolgt  derart,  daß  bei  etwaigen
Beschwerden  der  Arbeiter  untersucht  wird,  ob  die  gangbaren  Löhne
gezahlt  werden  oder  nicht.  Zuwiderhandlungen  ziehen  empfindliche
Geldstrafen  und  eventuell  die  Streichung  von  der  Liste  der  zu  Staatsarbeiten ­
  zugelassenen  Unternehmer  nach  sich.  Die  Klausel  wurde
nach  den  Feststellungen  der  oben  erwähnten  Enquetekommission  in
allen  wichtigeren  Zweigen  der  englischen,  schottischen  und  irischen
Staatsverwaltung  angewandt.  Über  die  Anwendung  der  Mindestlohnklausel ­
  bei  den  städtischen  Lokalbehörden  in  England  und  Wales  hat
1898  das  Local-Government  Board  einen  Bericht  veröffentlicht  (vgl.
Labour  Gazette  1898,  S.  99).  Aus  ihm  ergibt  sich,  daß  163  städtische
Distrikte  mit  8,6  Millionen  Einwohnern  Mindestlohnklauseln  in  ihre
            
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