8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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Löhne zu zahlen, die in dem fraglichen Gewerbe allgemein als an
ständige angesehen werden. Beide Klauseln wurden später geändert.
Die des Londoner Grafschaftsrates erhielt am 27. Mai 1892 eine Fas
sung, nach der die Unternehmer keine geringeren als die Sätze der
Gewerkvereine zu zahlen sich verpflichten. Die Klausel des Schul
amtes bezieht sich seit 10. Mai 1894 auf die zwischen den Arbeit
geber- und Arbeitnehmervereinigungen vereinbarten Löhne. Bereits 1889
hatte der Gewerkvereinstag in Dundee in einer Resolution für städtische
und sonstige öffentliche Verwaltungen die Klausel empfohlen, daß die
in jedem Gewerbe gangbaren Löhne zu zahlen seien. Am 13. Februar
1891 erklärte das Unterhaus in einer Resolution es für Pflicht der Re
gierung, in allen von ihr abgeschlossenen Lieferungsverträgen dafür zu
sorgen, daß den Arbeitern Löhne gesichert werden, die in jedem Ge
werbe allgemein für die berufsmäßig ausgebildeten Arbeiter als üblich
gelten. Diese Resolution ist unter dem Namen „fair wages-resolution“
bekannt geworden. Sie wurde am 21. März 1893 erneuert. 1896 wurde,
weil über Nichtbeachtung der Klausel geklagt wurde, eine Enquete
über die Frage angeordnet. Der Bericht der Enquetekommission stellte
sich auf den Standpunkt, es genüge, in den Lastenheften der staat
lichen Behörden die Zahlung der in den betr. Gewerben gangbaren
Löhne ohne Rücksicht auf die Art ihres Zustandekommens vorzu
schreiben. Das Unterhaus stimmte dem zu, und Anfang 1897 wurde
eine dementsprechende Fassung der Lastenhefte für staatliche Arbeiten
veröffentlicht. In dem jetzt gültigen Lastenheft wird bei neuen Arbeiten
die Bezahlung der Arbeiter nach dem gangbaren Lohnsatz des betref
fenden Gewerbes vorgeschrieben, ein Begriff, der natürlich verschieden
ausgelegt werden kann. Bei Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden müssen
die Unternehmer ihrem Gebot eine Tabelle der in dem Distrikt den Arbei
tern des betreffenden Gewerbes gezahlten Löhne beifügen. Die Weiter
gabe der übernommenen Arbeiten an Zwischenunternehmer muß von
der beteiligten Behörde besonders genehmigt werden. Die Kontrolle
über die Innehaltung der Klausel erfolgt derart, daß bei etwaigen
Beschwerden der Arbeiter untersucht wird, ob die gangbaren Löhne
gezahlt werden oder nicht. Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche
Geldstrafen und eventuell die Streichung von der Liste der zu Staats
arbeiten zugelassenen Unternehmer nach sich. Die Klausel wurde
nach den Feststellungen der oben erwähnten Enquetekommission in
allen wichtigeren Zweigen der englischen, schottischen und irischen
Staatsverwaltung angewandt. Über die Anwendung der Mindestlohn
klausel bei den städtischen Lokalbehörden in England und Wales hat
1898 das Local-Government Board einen Bericht veröffentlicht (vgl.
Labour Gazette 1898, S. 99). Aus ihm ergibt sich, daß 163 städtische
Distrikte mit 8,6 Millionen Einwohnern Mindestlohnklauseln in ihre