Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
daß auf die vertragsmäßige genaue Festsetzung der Löhne zwischen 
Unternehmer und Arbeitern bei Vergebung öffentlicher Arbeiten von 
den Behörden zu achten ist. 
In den Vereinigten Staaten von Amerika haben die Mindestlohn 
klauseln wenig Verbreitung. Die Staaten Kansas und Neuyork 
haben gesetzlich für Vergebung aller öffentlichen Arbeiten (einschließ 
lich derjenigen der Städte) die Ausbedingung mindestens des ortsüblichen 
Lohnes vorgesehrieben. Das Gesetz in Neuyork stammt aus dem 
Jahre 1900, wurde aber im März 1901 vom Court of Appeals als ver 
fassungswidrig erklärt. In Neuseeland ist durch Gesetz vom 16. August 
1900 ebenfalls für allen öffentliche Behörden eine Klausel vorgesehrieben, 
nach der bei den im Lieferungswege vergebenen öffentlichen Arbeiten 
die Löhne nicht niedriger sein dürfen, als die zur Zeit des Vertrags 
schlusses von einem Einigungsamt für die betreffende Arbeit als üb 
lich festgestellten. 
Die Mindestlohnklauseln weichen hiernach erheblich von einander 
ab. Am häufigsten wird dabei Bezug genommen auf die üblichen oder' 
gangbaren Löhne, demnächst auf die von dem Gewerkvereine und 
auf die durch Gruppenverträge zwischen Gewerkvereinen und Unter 
nehmern vereinbarten Löhne. Nur in einem kleinen Teil der Lohn 
klauseln ist die behördliche Festsetzung der Mindestlöhne oder die 
behördliche Prüfung der von den Unternehmern im Lieferungsvertrage 
angegebenen Löhne auf ihre Berechtigung ins Auge gefaßt. Diese letzt 
genannten beiden Wege sind, wenn man überhaupt Lohnklauseln ein 
führt, jedenfalls nicht ohne Bedenken. Die öffentlichen Behörden 
übernehmen damit eine sehr schwierige und verantwortungsvolle Auf 
gabe, deren zweckmäßige Lösung nur unter besonders günstigen Voraus 
setzungen zu erwarten ist. Am ehesten läßt sich eine solche Aufgabe 
von den Behörden noch dann lösen, wenn sie sich auf die Bezeichnung 
des Existensminimums beschränkt. Denn dafür geben die Erfahrungen 
der Armenpflege manchen Anhalt. Im übrigen ist es nicht wohl an 
gängig, überall den zugrunde zu legenden Mindestlohn in derselben 
Weise zu umschreiben. Hier kommt den besonderen Gewohnheiten 
und Verhältnissen ein nicht geringer Einfluß zu. Wo es möglich ge 
wesen ist, zwischen den Unternehmern und Arbeitern — auf dem 
Wege der Gruppenverträge —- eine Vereinbarung über die Lohnsätze 
zu erzielen, die sich bei beiden Parteien Anerkennung errungen hat, 
würde es nahe liegen, von diesen Sätzen in der Lohnklausel auszugehen. 
Unzweifelhaft hat in den europäischen Ländern die Einfügung 
von Mindestlohnklauseln in die Verträge über öffentliche Lieferungen 
bereits erhebliche Fortschritte gemacht und dehnt sich noch aus. Das 
ist geschehen, trotzdem die öffentlichen Organe auch hierbei in Wider 
streit mit dem Interesse der Steuerzahler an möglichst geringer Be
	        
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