186
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
daß auf die vertragsmäßige genaue Festsetzung der Löhne zwischen
Unternehmer und Arbeitern bei Vergebung öffentlicher Arbeiten von
den Behörden zu achten ist.
In den Vereinigten Staaten von Amerika haben die Mindestlohn
klauseln wenig Verbreitung. Die Staaten Kansas und Neuyork
haben gesetzlich für Vergebung aller öffentlichen Arbeiten (einschließ
lich derjenigen der Städte) die Ausbedingung mindestens des ortsüblichen
Lohnes vorgesehrieben. Das Gesetz in Neuyork stammt aus dem
Jahre 1900, wurde aber im März 1901 vom Court of Appeals als ver
fassungswidrig erklärt. In Neuseeland ist durch Gesetz vom 16. August
1900 ebenfalls für allen öffentliche Behörden eine Klausel vorgesehrieben,
nach der bei den im Lieferungswege vergebenen öffentlichen Arbeiten
die Löhne nicht niedriger sein dürfen, als die zur Zeit des Vertrags
schlusses von einem Einigungsamt für die betreffende Arbeit als üb
lich festgestellten.
Die Mindestlohnklauseln weichen hiernach erheblich von einander
ab. Am häufigsten wird dabei Bezug genommen auf die üblichen oder'
gangbaren Löhne, demnächst auf die von dem Gewerkvereine und
auf die durch Gruppenverträge zwischen Gewerkvereinen und Unter
nehmern vereinbarten Löhne. Nur in einem kleinen Teil der Lohn
klauseln ist die behördliche Festsetzung der Mindestlöhne oder die
behördliche Prüfung der von den Unternehmern im Lieferungsvertrage
angegebenen Löhne auf ihre Berechtigung ins Auge gefaßt. Diese letzt
genannten beiden Wege sind, wenn man überhaupt Lohnklauseln ein
führt, jedenfalls nicht ohne Bedenken. Die öffentlichen Behörden
übernehmen damit eine sehr schwierige und verantwortungsvolle Auf
gabe, deren zweckmäßige Lösung nur unter besonders günstigen Voraus
setzungen zu erwarten ist. Am ehesten läßt sich eine solche Aufgabe
von den Behörden noch dann lösen, wenn sie sich auf die Bezeichnung
des Existensminimums beschränkt. Denn dafür geben die Erfahrungen
der Armenpflege manchen Anhalt. Im übrigen ist es nicht wohl an
gängig, überall den zugrunde zu legenden Mindestlohn in derselben
Weise zu umschreiben. Hier kommt den besonderen Gewohnheiten
und Verhältnissen ein nicht geringer Einfluß zu. Wo es möglich ge
wesen ist, zwischen den Unternehmern und Arbeitern — auf dem
Wege der Gruppenverträge —- eine Vereinbarung über die Lohnsätze
zu erzielen, die sich bei beiden Parteien Anerkennung errungen hat,
würde es nahe liegen, von diesen Sätzen in der Lohnklausel auszugehen.
Unzweifelhaft hat in den europäischen Ländern die Einfügung
von Mindestlohnklauseln in die Verträge über öffentliche Lieferungen
bereits erhebliche Fortschritte gemacht und dehnt sich noch aus. Das
ist geschehen, trotzdem die öffentlichen Organe auch hierbei in Wider
streit mit dem Interesse der Steuerzahler an möglichst geringer Be