Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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lastung geraten können. Die Mindestlohnklausel kann dazu führen, 
daß die zur Vergebung gelangenden öffentlichen Arbeiten teurer 
werden, und die Erfahrungen haben das oft genug bestätigt. Wenn 
gleichwohl die Mindestlohnklausel schon große Verbreitung gefunden 
hat, so dürfte sich das zum Teil daraus erklären, daß darin ein Schutz 
der soliden Unternehmer gegen eine auf unzulängliche Löhne sich 
stützende Schleuderkonkurrenz liegt. Dieser Gesichtspunkt ist keines 
wegs von geringer Bedeutung. Von ihm aus sind Unternehmerverbände 
bereits dazu gelangt, ihrerseits um Einführung von Mindestlohnklauseln 
bei öffentlichen Lieferungen zu bitten. So hat 1901 der Arbeitgeber 
verband für das Baugewerbe in Dresden das sächsische Finanzmini 
sterium in einer Eingabe gebeten, bei den nächsten staatlichen Bau 
verdingungen in die Verträge zunächst versuchsweise eine Lohnklausel 
aufzunehmen, die den Unternehmer zur Zahlung bestimmter Mindest 
löhne verpflichtet, und zwar entweder der vom Arbeitgeberverband 
selbst oder der vom Gewerbegericht unter Zuziehung von Arbeitgeber- 
und Arbeitnehmerbeisitzern festgestellten Löhne. Man hofft dadurch 
den Unterbietungen der nicht zum Verbände gehörigen Unternehmer 
entgegen wirken zu können. Der Vorgang ist interessant. Er zeigt 
zunächst, daß es sich bei den Mindestlohnklauseln nicht um eine 
lediglich sozialpolitische, sondern in erheblichem Grade auch um eine 
wirtschaftspolitische Maßregel zur Bekämpfung der vielbeklagten Miß 
stände bei Bewerbungen um öffentliche Lieferungen handelt. Dem 
soliden Teil der Unternehmer wird durch die weitgehende, oft nach 
Lage der Sache unverständliche Unterbietung ein großer Nachteil zu 
gefügt, und das Gewerbe als ganzes wird dadurch empfindlich ge 
schädigt, Die billigste Arbeit ist durchaus nicht immer die für die 
Volkswirtschaft wünschenswerteste. Der Kampf gegen diese Miß 
stände kann auf mancherlei Wegen versucht werden. Aber der Weg, 
der mit den Mindestlohnklauseln betreten ist, liegt besonders nahe, 
weil die Unterbietungen vielfach nur durch weitgehende Herabdrückung 
der Löhne möglich und erklärlich sind. Damit gewinnt der Kampf 
gegen die Mißstände im Submissionswesen, der mittelbar stets auch 
für die Lage der Arbeiter bedeutsam ist, einen unmittelbaren Einfluß 
auf die Arbeiterverhältnisse, eines der mancherlei Merkzeichen dafür, 
daß Unternehmer- und Arbeiterinteresse nicht so weit auseinderliegen, 
wie es heute vielfach dargestellt wird. 
Gerade vom sozialpolitischen Gesichtspunkte aus erheben sich aber 
Schwierigkeiten. Die eine ist die, daß oft in demselben Betriebe Ar 
beiter gleicher Art zum Teil für die öffentliche Lieferung, zum anderen 
Teil für sonstige Arbeiten beschäftigt werden. Jene finden in der 
Mindestlohnklausel eine Stütze, diese dagegen nicht. Eine solche 
Unterscheidung zwischen gleichwertigen Arbeitern desselben Betriebes
	        
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