8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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lastung geraten können. Die Mindestlohnklausel kann dazu führen,
daß die zur Vergebung gelangenden öffentlichen Arbeiten teurer
werden, und die Erfahrungen haben das oft genug bestätigt. Wenn
gleichwohl die Mindestlohnklausel schon große Verbreitung gefunden
hat, so dürfte sich das zum Teil daraus erklären, daß darin ein Schutz
der soliden Unternehmer gegen eine auf unzulängliche Löhne sich
stützende Schleuderkonkurrenz liegt. Dieser Gesichtspunkt ist keines
wegs von geringer Bedeutung. Von ihm aus sind Unternehmerverbände
bereits dazu gelangt, ihrerseits um Einführung von Mindestlohnklauseln
bei öffentlichen Lieferungen zu bitten. So hat 1901 der Arbeitgeber
verband für das Baugewerbe in Dresden das sächsische Finanzmini
sterium in einer Eingabe gebeten, bei den nächsten staatlichen Bau
verdingungen in die Verträge zunächst versuchsweise eine Lohnklausel
aufzunehmen, die den Unternehmer zur Zahlung bestimmter Mindest
löhne verpflichtet, und zwar entweder der vom Arbeitgeberverband
selbst oder der vom Gewerbegericht unter Zuziehung von Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeisitzern festgestellten Löhne. Man hofft dadurch
den Unterbietungen der nicht zum Verbände gehörigen Unternehmer
entgegen wirken zu können. Der Vorgang ist interessant. Er zeigt
zunächst, daß es sich bei den Mindestlohnklauseln nicht um eine
lediglich sozialpolitische, sondern in erheblichem Grade auch um eine
wirtschaftspolitische Maßregel zur Bekämpfung der vielbeklagten Miß
stände bei Bewerbungen um öffentliche Lieferungen handelt. Dem
soliden Teil der Unternehmer wird durch die weitgehende, oft nach
Lage der Sache unverständliche Unterbietung ein großer Nachteil zu
gefügt, und das Gewerbe als ganzes wird dadurch empfindlich ge
schädigt, Die billigste Arbeit ist durchaus nicht immer die für die
Volkswirtschaft wünschenswerteste. Der Kampf gegen diese Miß
stände kann auf mancherlei Wegen versucht werden. Aber der Weg,
der mit den Mindestlohnklauseln betreten ist, liegt besonders nahe,
weil die Unterbietungen vielfach nur durch weitgehende Herabdrückung
der Löhne möglich und erklärlich sind. Damit gewinnt der Kampf
gegen die Mißstände im Submissionswesen, der mittelbar stets auch
für die Lage der Arbeiter bedeutsam ist, einen unmittelbaren Einfluß
auf die Arbeiterverhältnisse, eines der mancherlei Merkzeichen dafür,
daß Unternehmer- und Arbeiterinteresse nicht so weit auseinderliegen,
wie es heute vielfach dargestellt wird.
Gerade vom sozialpolitischen Gesichtspunkte aus erheben sich aber
Schwierigkeiten. Die eine ist die, daß oft in demselben Betriebe Ar
beiter gleicher Art zum Teil für die öffentliche Lieferung, zum anderen
Teil für sonstige Arbeiten beschäftigt werden. Jene finden in der
Mindestlohnklausel eine Stütze, diese dagegen nicht. Eine solche
Unterscheidung zwischen gleichwertigen Arbeitern desselben Betriebes