Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
kann nachteilig wirken. Indes läßt sich über die Schwierigkeit hin 
wegkommen durch Vereinbarungen des Inhalts, daß unter derartigen 
Verhältnissen Ausnahmen zulässig sind. Überdies wird der Unterschied 
in der Praxis oft genug verwischt werden, weil die in den Lasten 
heften für ötfentliche Lieferungen vorgeschriebenen Mindestlöhne, wenn 
solche Klauseln eine größere Verbreitung finden, auch über den Kreis 
dieser Lieferungen hinaus Einfluß gewinnen können. Mehrfach ist 
schon, z. B. in England, beobachtet worden, daß unter dem Einfluß 
der Mindestlohnklauseln überhaupt die Löhne höher geworden sind. 
Viel wichtiger ist eine andere Schwierigkeit, die sich schon recht 
häufig in der Praxis fühlbar gemacht hat. Sie besteht darin, daß die 
minder leistungsfähigen Arbeitskräfte keine oder doch nur schwerer 
Arbeitsgelegenheit finden. Wenn Mindestlöhne nicht vorgesehen sind, 
kann jeder große Betrieb auch alte oder noch unentwickelte oder un 
begabte oder aus anderen Gründen weniger leistungsfähige Personen 
beschäftigen, weil er ihnen nur geringeren Lohn zu zahlen braucht. 
Man kann sich sehr oft davon überzeugen, daß ein gewisser Bruch 
teil der Arbeiter unter dieser Voraussetzung von den Unternehmern 
angenommen oder gehalten wird, um sie nicht ins Freie fallen zu 
lassen. Zwingt den Unternehmer aber die Mindestlohnklausel, auch 
solchen Arbeitern den Lohn zu zahlen, den er für voll leistungsfähige 
zu geben hat, so drängt ihn sein Interesse dahin, minder leistungsfähige 
Kräfte auszuschalten. Kein Gesetz kann ihn zwingen, unbesehen 
jeden Arbeiter anzunehmen, der sich ihm anbietet, oder Leute zu be 
halten, die ihm nicht genug leisten. Mag auch menschliches Mit 
empfinden oft genug diesen Mißstand ausgleichen, so kann er doch für 
einen großen Teil gerade derjenigen verhängnisvoll werden, welchen 
es ihrer geringen Leistungsfähigkeit wegen ohnehin am schwersten 
wird, Arbeit zu finden. Die Befürchtung ist keineswegs theoretischer 
Art. Fast überall, wo Lohnklauseln bestehen, hat sie sich als be 
gründet erwiesen. Auch die englischen Parlamentsberichte über die 
Lohnklausel bringen Beispiele genug dafür. Es hat nicht an Ver 
suchen gefehlt, Abhilfe zu schaffen. Der naheliegende Weg dazu ist, 
bei minder leistungsfähigen Arbeitskräften Abweichungen von dem 
im Lastenheft vorgesehenen Mindestlohn zu gestatten. Dabei ent 
steht aber eine neue Schwierigkeit. Zu entscheiden hat schließlich 
der Arbeitgeber darüber, ob ihm die Leistungsfähigkeit des Arbeiters 
dem Mindestlohn entsprechend erscheint. Denn sollte darüber die 
ausschreibende Behörde entscheiden, so würde das ein Eingriff in 
den inneren Gang des Betriebes sein, dem sich die Unternehmer nur 
ausnahmsweise würden unterwerfen wollen. Auch an Anrufung der 
Gewerbegerichte kann nicht gedacht werden, selbst wenn ihre Zu 
ständigkeit sich soweit erstrecken würde. Denn der Unternehmer
	        
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