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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
kann nachteilig wirken. Indes läßt sich über die Schwierigkeit hin
wegkommen durch Vereinbarungen des Inhalts, daß unter derartigen
Verhältnissen Ausnahmen zulässig sind. Überdies wird der Unterschied
in der Praxis oft genug verwischt werden, weil die in den Lasten
heften für ötfentliche Lieferungen vorgeschriebenen Mindestlöhne, wenn
solche Klauseln eine größere Verbreitung finden, auch über den Kreis
dieser Lieferungen hinaus Einfluß gewinnen können. Mehrfach ist
schon, z. B. in England, beobachtet worden, daß unter dem Einfluß
der Mindestlohnklauseln überhaupt die Löhne höher geworden sind.
Viel wichtiger ist eine andere Schwierigkeit, die sich schon recht
häufig in der Praxis fühlbar gemacht hat. Sie besteht darin, daß die
minder leistungsfähigen Arbeitskräfte keine oder doch nur schwerer
Arbeitsgelegenheit finden. Wenn Mindestlöhne nicht vorgesehen sind,
kann jeder große Betrieb auch alte oder noch unentwickelte oder un
begabte oder aus anderen Gründen weniger leistungsfähige Personen
beschäftigen, weil er ihnen nur geringeren Lohn zu zahlen braucht.
Man kann sich sehr oft davon überzeugen, daß ein gewisser Bruch
teil der Arbeiter unter dieser Voraussetzung von den Unternehmern
angenommen oder gehalten wird, um sie nicht ins Freie fallen zu
lassen. Zwingt den Unternehmer aber die Mindestlohnklausel, auch
solchen Arbeitern den Lohn zu zahlen, den er für voll leistungsfähige
zu geben hat, so drängt ihn sein Interesse dahin, minder leistungsfähige
Kräfte auszuschalten. Kein Gesetz kann ihn zwingen, unbesehen
jeden Arbeiter anzunehmen, der sich ihm anbietet, oder Leute zu be
halten, die ihm nicht genug leisten. Mag auch menschliches Mit
empfinden oft genug diesen Mißstand ausgleichen, so kann er doch für
einen großen Teil gerade derjenigen verhängnisvoll werden, welchen
es ihrer geringen Leistungsfähigkeit wegen ohnehin am schwersten
wird, Arbeit zu finden. Die Befürchtung ist keineswegs theoretischer
Art. Fast überall, wo Lohnklauseln bestehen, hat sie sich als be
gründet erwiesen. Auch die englischen Parlamentsberichte über die
Lohnklausel bringen Beispiele genug dafür. Es hat nicht an Ver
suchen gefehlt, Abhilfe zu schaffen. Der naheliegende Weg dazu ist,
bei minder leistungsfähigen Arbeitskräften Abweichungen von dem
im Lastenheft vorgesehenen Mindestlohn zu gestatten. Dabei ent
steht aber eine neue Schwierigkeit. Zu entscheiden hat schließlich
der Arbeitgeber darüber, ob ihm die Leistungsfähigkeit des Arbeiters
dem Mindestlohn entsprechend erscheint. Denn sollte darüber die
ausschreibende Behörde entscheiden, so würde das ein Eingriff in
den inneren Gang des Betriebes sein, dem sich die Unternehmer nur
ausnahmsweise würden unterwerfen wollen. Auch an Anrufung der
Gewerbegerichte kann nicht gedacht werden, selbst wenn ihre Zu
ständigkeit sich soweit erstrecken würde. Denn der Unternehmer