8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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könnte einen Druck von dieser Seite durch Kündigung- des Arbeiters
ausweichen. Hat aber der Unternehmer über die Leistungsfähigkeit
des Arbeiters im Vergleich zum Mindestlohn selbst zu entscheiden, so
kann er die Ausnahmebestimmung zugunsten der minder leistungsfähigen
Arbeiter benutzen, um überhaupt die Mindestlohnklausel zu umgehen.
Diese Gefahr hat man wohl erkannt. Man sucht ihr dadurch vorzu
beugen, daß man die Anwendung der Ausnahmebestimmung wegen der
minderleistungsfähigen Arbeiter in gewisse Grenzen spannt. Die fran
zösischen Dekrete vom 10. August 1899 z. B. sehen vor, daß der
höchste zulässige Prozentsatz der minder leistungsfähigen Arbeiter zur
Gesamtzahl der gleichen Kategorie und der zulässige Höchstbetrag
ihrer Lohnverringerung in den Vergebungsbedingungen festzusetzen
ist. Das vermindert die Umgehungsgefahr, beseitigt sie aber nicht
ganz. Denn niemand kann den Unternehmer hindern, die zulässigen
Höchstgrenzen voll auszunutzen, wenn ihn nicht sein eigenes Gewissen
und Interesse davon abhält. Es gibt genug Unternehmer, bei denen
es solcher Vorsichtsmaßregeln überhaupt nicht bedarf, weil sie ohne
hin bemüht sind, den Lohn der Leistung anzupassen und tüchtige
Kräfte nicht von sich abzudrängen. Aber wer wollte leugnen, daß es
auch Unternehmer genug gibt, die anders denken!
Es wird sehr schwer sein, die bezeichnete Gefahr durch die Ver
gebungsbedingungen überhaupt zu beseitigen. Gerade deshalb ist es
fraglich, ob es überall gut ist, durch die Gesetzgebung oder durch staatliche
Verordnungen einen Zwang zur Einfügung von Mindestlohnklauseln
in die Lastenhefte für Vergebung öffentlicher Lieferungen und Arbeiten
der Selbstverwaltungskörper auszusprechen. Ihnen die Berechtigung
durch Gesetz zuzugestehen, wie es in Frankreich für nötig gehalten
ist, dürfte in manchen anderen Ländern, auch in Deutschland, ent
behrlich sein, weil die Berechtigung nicht bestritten wird. Man wird
es in manchen Ländern vorziehen, den Selbstverwaltungskörpern zu
überlassen, ob und in welchem Umfange und in welcher Weise sie
nach Maßgabe ihrer besonderen Verhältnisse von der Berechtigung
Gebrauch machen wollen. Daß auch auf diesem Wege die Mindest
lohnklausel bei den Selbstverwaltungskörpern Eingang und Verbreitung
gewinnen kann, hat die Erfahrung bewiesen. Nicht alles, was wün
schenswert ist, braucht gesetzlich erzwungen zu werden. Für den
Staat ist die Berechtigung zur Einfügung von Mindestlohnklauseln
ebenfalls nicht zweifelhaft. Sofern er nicht mit dem Parlament wegen
der dadurch etwa entstehenden Mehrausgaben Schwierigkeiten zu be
fürchten hat, wird er die Klausel anwenden, wenn und soweit er es
durch die Verhältnisse für geboten erachtet. Führen ihn seine Er
wägungen dazu, entweder für alle Staatsbehörden oder für die Be
hörden bestimmter Staatsverwaltungszweige die Pflicht zur Aufnahme