Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

geber  seinerseits  empfindet  in  rückläufigen  Zeiten,  wenn  er  nur  sein
Augenblicksinteresse  in  Betracht  zieht,  die  Innehaltung  der  Kündigungsfrist ­
  als  nachteilig.  Sie  hindert  ihn,  die  Arbeitskräfte,  die  er
nicht  mehr  braucht,  sofort  abzustoßen,  sie  hindert  ihn  auch,  die  in
solchen  Zeiten  leicht  mögliche  Ersetzung  der  vorhandenen  Kräfte
durch  bessere  ohne  das  Erfordernis  höheren  Lohnes  vorzunehmen.
In  Zeiten  aufsteigender  Märktverhältnisse  hat  dagegen  der  Arbeitgeber
das  Interesse,  seine  Arbeitskräfte  durch  längere  Kündigungsfrist  festzuhalten, ­
  weil  er  dann  wegen  der  stärkeren  Nachfrage  nach  Arbeitskräften ­
  nur  schwer  und  oft  nur  zu  höheren  Löhnen  Ersatz  schaffen  kann.
So  stehen  die  Augenblicksinteressen  beider  Teile  in  bezug  auf  die
Möglichkeit  jederzeitiger  sofortiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
einander  scharf  entgegen.  Für  beide  Teile  wäre  es  besser,  nicht  von
dem  augenblicklichen,  sondern  von  dem  dauernden  Interesse  auszugehen, ­
  das  keineswegs  auseinander  liegt.  Aber  die  Schwächen  des
Menschen  stehen  dem  oft  genug  entgegen.  Die  Gesetzgebung  hat
deshalb  die  Aufgabe,  in  diese  Verhältnisse  einzugreifen,  um  den  einzelnen ­
  gegen  seinen  eigenen  und  gegen  den  Egoismus  anderer  zu
schützen,  ohne  deshalb  die  notwendige  Bewegungsfreiheit  beider  Teile
unmöglich  zu  machen.  In  Rußland  hat  die  Gesetzgebung  das  dadurch
zu  erreichen  gesucht,  daß  sie  bei  Verträgen  auf  unbestimmte  Zeit
beiden  Teilen  eine  2  wöchentliche  Kündigungsfrist  auferlegt.  In  anderen
Ländern  hat  man  eine  solche  Kündigungsfrist  nur  für  den  Fall  vorgesehen, ­
  daß  im  Arbeitsvertrage  nichts  anderes  vereinbart  ist.  Diesen
Weg  haben  u.  a.  die  Schweiz,  Österreich,  Norwegen  beschritten.  Auch
Deutschland  folgt  ihm  in  der  Gewerbeordnung.  Durch  §  122  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1878  wird  bestimmt,  daß  das
Arbeitsverhältnis,  „wenn  nicht  ein  anderes  verabredet  ist,  durch  eine
jedem  Teile  freistehende,  14  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  gelöst ­
  werden“  kann.  Dabei  ist  ein  bestimmter  Endtermin  der  Kiindidigungsfrist
  nicht  vorgesehen,  während  das  Schweizer  Fabrikgesetz
von  1877  als  Endtermin  den  Zahltag  oder  den  Samstag  bezeichnet.
Die  14  tägige  Kündigungsfrist,  die  den  Arbeiter  gegen  plötzlichen
Verlust  der  Arbeitsgelegenheit,  den  Arbeitgeber  gegen  plötzlichen  Verlust ­
  der  Arbeitskräfte  schützen  soll,  ist  hiernach  nur  eine  Eventualfrist. ­
  In  erster  Linie  hängt  es  von  der  Vereinbarung  der  Parteien
ab,  wie  lang  die  Kündigungsfrist  sein  soll.  Diese  Vereinbarung  muß
in  der  Schweiz  schriftlich,  in  Norwegen  schriftlich  oder  in  der  Arbeitsordnung ­
  erfolgen.  In  Deutschland  gilt  hier  im  allgemeinen  dieselbe
Formlosigkeit,  die  bei  Arbeitsverträgen  überhaupt  besteht;  nur  für
Fabriken  mit  mindestens  20  Arbeitern  muß  die  Kündigungsfrist  in  bestimmter ­
  Form,  nämlich  in  der  Arbeitsordnung  festgesetzt  werden,
wenn  es  nicht  bei  der  gesetzlichen  Regel  der  14  tägigen  Frist  sein
            
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