Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

9.  Kapitel.  Lösung'  des  Arbeitsverhältnisses.

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bruche  in  Arbeit  nimmt  oder  nach  erlangter  Kenntnis  in  Arbeit  behält; ­
  gleichzeitig  macht  sich  der  Unternehmer  bei  solchem  Vorgehen
strafbar.  Der  englische  Conspiracy  act  vom  13.  Aug.  1875  bedroht  den
rechtswidrigen  Austritt  aus  der  Arbeit  mit  Strafe  —  Geldstrafe  bis
zu  20  £  oder  Gefängnis  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit  bis  zu  3  Monaten  —,
wenn  er  von  Personen  ausgeht,  die  im  Dienst  städtischer  Gasund
  Wasserleitungsunternehmungen  stehen  und  wissen  oder  anzunehmen ­
  hinreichenden  Grund  haben,  daß  die  wahrscheinliche  Folge
ihres  Kontraktbruches  das  gänzliche  oder  erhebliche  Ausbleiben  der
Gas-  oder  Wasserzufuhr  für  die  Bewohner  der  Ortschaft  sein  werde.
Weiter  stehen  Strafen  auf  Kontraktbruch  der  Arbeiter,  wenn  der
Kontraktbrüchige  als  wahrscheinlichen  Erfolg  des  Kontraktbruches
die  Gefährdung  menschlichen  Lebens,  die  Verursachung  schwerer
Körperverletzung,  die  Zerstörung  oder  schwere  Beschädigung  wertvollen ­
  beweglichen  oder  unbeweglichen  Eigentums  vorhersehen  konnte.
Durch  Gesetz  vom  11.  April  1903  haben  auch  die  Niederlande
die  Strafbarkeit  des  Kontraktbruchs  bestimmter  Gruppen  von  Arbeitern
anerkannt,  nämlich  der  Arbeiter  (und  Beamten)  im  öffentlichen  Verkehr ­
  von  Bahnen,  auf  denen  nicht  ausschließlich  mit  beschränkter
Geschwindigkeit  gefahren  wird,  sofern  sie  mit  dem  Kontraktbruch  die
Absicht  einer  Hemmung  des  Verkehrs  verbinden.  Die  Strafe  ist  Gefängnis ­
  bis  zu  6  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  300  Gulden.  Die
Strafe  erhöht  sich  auf  2  Jahre  Gefängnis,  wenn  sich  mehrere  Personen
zu  diesem  Zwecke  verbinden;  die  gleiche  Strafe  trifft  die  Anstifter
und  Leiter.  Wird  die  bezeichnete  Absicht  erreicht,  so  steigt  die
Strafe  für  Anstifter  und  Leiter  und  für  die  verbündeten  Personen  bis
auf  4  Jahre,  im  übrigen  für  den  kontraktbrüchigen  Arbeiter  bis  auf
1  Jahr  Gefängnis.
Die  deutsche  Gewerbeordnung  schreibt  Strafen  für  vertragswidrige
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  vor.  In  den  Jahren  1873  und
1874  legte  die  Reichsregierung  Gesetzentwürfe  vor,  welche  eine  Geldstrafe ­
  bis  zu  150  M.  oder  entsprechende  Haft  vorsahen  für  Arbeitgeber, ­
  die  widerrechtlich  Arbeiter  entlassen  oder  von  der  Arbeit  zurückweisen, ­
  für  Arbeiter,  die  widerrechtlich  die  Arbeit  verlassen  oder
verweigern,  und  für  diejenigen,  welche  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  durch
Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung, ­
  durch  Verrufserklärung,  durch  Behinderung  im  rechtmäßigen
Gebrauch  von  Kleidungsstücken,  Werkzeugen  oder  Gerätschaften  oder
durch  sonstige  Formen  des  Willenszwanges  oder  durch  Zuwendung
oder  Zusicherung  von  Vorteilen  zum  Kontraktbruch  bestimmen  oder
zu  bestimmen  suchen.  Die  Entwürfe  gelangten  aber  nicht  zur  Annahme. ­
  Für  die  der  Gewerbeordnung  unterstehenden  Arbeiter  hat
der  Kontraktbruch  hiernach  nur  zivilrechtliche  Folgen.  In  dem  Ge ­
            
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