9. Kapitel. Lösung' des Arbeitsverhältnisses.
221
bruche in Arbeit nimmt oder nach erlangter Kenntnis in Arbeit behält;
gleichzeitig macht sich der Unternehmer bei solchem Vorgehen
strafbar. Der englische Conspiracy act vom 13. Aug. 1875 bedroht den
rechtswidrigen Austritt aus der Arbeit mit Strafe — Geldstrafe bis
zu 20 £ oder Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu 3 Monaten —,
wenn er von Personen ausgeht, die im Dienst städtischer Gasund
Wasserleitungsunternehmungen stehen und wissen oder anzunehmen
hinreichenden Grund haben, daß die wahrscheinliche Folge
ihres Kontraktbruches das gänzliche oder erhebliche Ausbleiben der
Gas- oder Wasserzufuhr für die Bewohner der Ortschaft sein werde.
Weiter stehen Strafen auf Kontraktbruch der Arbeiter, wenn der
Kontraktbrüchige als wahrscheinlichen Erfolg des Kontraktbruches
die Gefährdung menschlichen Lebens, die Verursachung schwerer
Körperverletzung, die Zerstörung oder schwere Beschädigung wertvollen
beweglichen oder unbeweglichen Eigentums vorhersehen konnte.
Durch Gesetz vom 11. April 1903 haben auch die Niederlande
die Strafbarkeit des Kontraktbruchs bestimmter Gruppen von Arbeitern
anerkannt, nämlich der Arbeiter (und Beamten) im öffentlichen Verkehr
von Bahnen, auf denen nicht ausschließlich mit beschränkter
Geschwindigkeit gefahren wird, sofern sie mit dem Kontraktbruch die
Absicht einer Hemmung des Verkehrs verbinden. Die Strafe ist Gefängnis
bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Gulden. Die
Strafe erhöht sich auf 2 Jahre Gefängnis, wenn sich mehrere Personen
zu diesem Zwecke verbinden; die gleiche Strafe trifft die Anstifter
und Leiter. Wird die bezeichnete Absicht erreicht, so steigt die
Strafe für Anstifter und Leiter und für die verbündeten Personen bis
auf 4 Jahre, im übrigen für den kontraktbrüchigen Arbeiter bis auf
1 Jahr Gefängnis.
Die deutsche Gewerbeordnung schreibt Strafen für vertragswidrige
Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. In den Jahren 1873 und
1874 legte die Reichsregierung Gesetzentwürfe vor, welche eine Geldstrafe
bis zu 150 M. oder entsprechende Haft vorsahen für Arbeitgeber,
die widerrechtlich Arbeiter entlassen oder von der Arbeit zurückweisen,
für Arbeiter, die widerrechtlich die Arbeit verlassen oder
verweigern, und für diejenigen, welche Arbeitgeber oder Arbeiter durch
Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung,
durch Verrufserklärung, durch Behinderung im rechtmäßigen
Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Gerätschaften oder
durch sonstige Formen des Willenszwanges oder durch Zuwendung
oder Zusicherung von Vorteilen zum Kontraktbruch bestimmen oder
zu bestimmen suchen. Die Entwürfe gelangten aber nicht zur Annahme.
Für die der Gewerbeordnung unterstehenden Arbeiter hat
der Kontraktbruch hiernach nur zivilrechtliche Folgen. In dem Ge