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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
setzentwurf vom 6. Mai 1890 war vorgeschlagen, daß Arbeitgeber wie
Arbeiter vom kontraktbrüchigen anderen Teil an Stelle der Entschädigung
eine „Buße“ in Höhe des ortsüblichen Tagelohnes für den Tag
des Vertragsbruchs und für jeden folgenden Tag der Vertrags- oder
der gesetzmäßigen Zeit, höchstens aber für 6 Wochen fordern dürfen.
Das aus diesem Entwurf hervorgegangene Gesetz vom 1. Juni 1891
ist aber nicht so weit gegangen. Die jetzige .Rechtslage ist nach der
Gewerbeordnung folgende. Nach dem 1891 eingefügten § 124 b kann
der Arbeitgeber und der Arbeiter vom kontraktbrüchigen anderen
Teile als „Entschädigung“ für den Tag des Vertragsbruchs und für
jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit,
höchstens aber für 1 Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes
ohne Nachweis des Schadens fordern, verliert jedoch dadurch
den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz.
Weitergehenden Schadenersatz kann er unter Verzicht auf
die obengenannte „Entschädigung“ fordern, muß dann aber die Höhe
des Schadensersatzes nachweisen. Auch ist es zulässig, einen höheren
Schadenersatz durch Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe
auszubedingen; eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe kann
nach § 343 BGB. der Richter auf den angemessenen Betrag herabsetzen.
Für den Schadenersatz oder für die an dessen Stelle nach
§ 124 b tretende „Entschädigung“ ist als Selbstschuldner nach § 125
auch der Arbeitgeber mitverhaftet, wenn er einen Arbeiter zum rechtswidrigen
Austritt verleitet oder einen Arbeiter annimmt, obwohl
er weiß, daß dieser noch einem anderen Arbeitgeber verpflichtet
ist, oder wenn er einen solchen Arbeiter, dessen anderweitige Verpflichtung
ihm erst nach der Annahme zur Arbeit bekannt wird, in
Beschäftigung behält, sofern nicht seit dessen Kontraktbruch bereits
14 Tage verstrichen sind. Aus der letzteren Bestimmung folgt, daß
es ein zur sofortigen Entlassung berechtigender wichtiger Grund ist,
wenn dem Arbeitgeber die Tatsache des Kontraktbruches des bereits
angenommenen Arbeiters nachträglich bekannt wird. AVie schon erwähnt,
kann der Arbeitgeber sich zur Sicherung des Schadenersatzes
im Falle rechtswidrigen Austrittes des Arbeiters oder zur Sicherung
der für diesen Fall vereinbarten Vertragsstrafe Lohneinbehaltungen
ausbedingen; sie dürfen aber nach § 119a bei jeder Lohnzahlung
höchstens '/i des fälligen Lohnes und im ganzen höchstens den Betrag
eines durchschnittlichen AVochenlohnes erreichen.
Die besprochenen Vorschriften des § 124 b gelten nicht für Arbeitgeber
und Arbeiter in Fabriken, in denen in der Kegel mindestens
20 Arbeiter beschäftigt werden. Der Unternehmer einer solchen Fabrik
kann selbstverständlich für den Fall des rechtswidrigen Austritts des
Arbeiters Schadenersatz fordern und auch Konventionalstrafen für