Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

222

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

setzentwurf  vom  6.  Mai  1890  war  vorgeschlagen,  daß  Arbeitgeber  wie
Arbeiter  vom  kontraktbrüchigen  anderen  Teil  an  Stelle  der  Entschädigung ­
  eine  „Buße“  in  Höhe  des  ortsüblichen  Tagelohnes  für  den  Tag
des  Vertragsbruchs  und  für  jeden  folgenden  Tag  der  Vertrags-  oder
der  gesetzmäßigen  Zeit,  höchstens  aber  für  6  Wochen  fordern  dürfen.
Das  aus  diesem  Entwurf  hervorgegangene  Gesetz  vom  1.  Juni  1891
ist  aber  nicht  so  weit  gegangen.  Die  jetzige  .Rechtslage  ist  nach  der
Gewerbeordnung  folgende.  Nach  dem  1891  eingefügten  §  124  b  kann
der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  vom  kontraktbrüchigen  anderen
Teile  als  „Entschädigung“  für  den  Tag  des  Vertragsbruchs  und  für
jeden  folgenden  Tag  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit, ­
  höchstens  aber  für  1  Woche  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes ­
  ohne  Nachweis  des  Schadens  fordern,  verliert  jedoch  dadurch
den  Anspruch  auf  Erfüllung  des  Vertrages  und  auf  weiteren  Schadenersatz. ­
  Weitergehenden  Schadenersatz  kann  er  unter  Verzicht  auf
die  obengenannte  „Entschädigung“  fordern,  muß  dann  aber  die  Höhe
des  Schadensersatzes  nachweisen.  Auch  ist  es  zulässig,  einen  höheren
Schadenersatz  durch  Vereinbarung  einer  entsprechenden  Vertragsstrafe ­
  auszubedingen;  eine  unverhältnismäßig  hohe  Vertragsstrafe  kann
nach  §  343  BGB.  der  Richter  auf  den  angemessenen  Betrag  herabsetzen. ­
  Für  den  Schadenersatz  oder  für  die  an  dessen  Stelle  nach
§  124  b  tretende  „Entschädigung“  ist  als  Selbstschuldner  nach  §  125
auch  der  Arbeitgeber  mitverhaftet,  wenn  er  einen  Arbeiter  zum  rechtswidrigen ­
  Austritt  verleitet  oder  einen  Arbeiter  annimmt,  obwohl
er  weiß,  daß  dieser  noch  einem  anderen  Arbeitgeber  verpflichtet
ist,  oder  wenn  er  einen  solchen  Arbeiter,  dessen  anderweitige  Verpflichtung ­
  ihm  erst  nach  der  Annahme  zur  Arbeit  bekannt  wird,  in
Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  dessen  Kontraktbruch  bereits
14  Tage  verstrichen  sind.  Aus  der  letzteren  Bestimmung  folgt,  daß
es  ein  zur  sofortigen  Entlassung  berechtigender  wichtiger  Grund  ist,
wenn  dem  Arbeitgeber  die  Tatsache  des  Kontraktbruches  des  bereits
angenommenen  Arbeiters  nachträglich  bekannt  wird.  AVie  schon  erwähnt, ­
  kann  der  Arbeitgeber  sich  zur  Sicherung  des  Schadenersatzes
im  Falle  rechtswidrigen  Austrittes  des  Arbeiters  oder  zur  Sicherung
der  für  diesen  Fall  vereinbarten  Vertragsstrafe  Lohneinbehaltungen
ausbedingen;  sie  dürfen  aber  nach  §  119a  bei  jeder  Lohnzahlung
höchstens  '/i  des  fälligen  Lohnes  und  im  ganzen  höchstens  den  Betrag
eines  durchschnittlichen  AVochenlohnes  erreichen.
Die  besprochenen  Vorschriften  des  §  124  b  gelten  nicht  für  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  in  Fabriken,  in  denen  in  der  Kegel  mindestens
20  Arbeiter  beschäftigt  werden.  Der  Unternehmer  einer  solchen  Fabrik
kann  selbstverständlich  für  den  Fall  des  rechtswidrigen  Austritts  des
Arbeiters  Schadenersatz  fordern  und  auch  Konventionalstrafen  für
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.