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II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.
bezirken Breslau und Kassel, rechtswidrigen Austritts von Arbeitern
— ohne erkennbare Verbindung mit Ausständen — aus den Reg.-Bez.
Breslau, Oppeln, Siegmaringen, Köln und Magdeburg und im
Zusammenhang mit Ausständen aus den Keg.-Bez. Breslau, Potsdam,
Frankfurt a. 0., Merseburg, Lüneburg, Stade, Düsseldorf und Köln
und aus der Provinz Pommern. Zum Teil wird — wie z. B. aus Köln
— die Abnahme der Vertragsbrüche festgestellt. . Eine größere Bedeutung
scheinen 1902 die Kontraktbrüche der Arbeiter im Reg.-Bez.
Oppeln gehabt zu haben. Der dortige Gewerbeaufsichtsbeamte stellt
fest, daß in 6 Hüttenwerken mit 17295 Arbeitern 264 Arbeiter unter
Vertragsbruch ausgeschieden sind. Auch aus Elsaß-Lothringen wird
von häufigen Klagen über Vertragsbrüche berichtet. Nach den Mitteilungen
der Reichsstatistik waren 1902 von 53912 an Streiks beteiligten
Arbeitern 13952 vertragsbrüchig.
Daß die Vorschriften der Gewerbeordnung über Entschädigung im
Sinne des § 124 b und über Lohnverwirkung wiederholt in Fällen des
rechtswidrigen Austritts aus der Arbeit angewandt sind, lassen die
Berichte erkennen. Zum Teil hatte das auch Erfolg. Wertlos sind
diese Vorschriften also nicht. Dasselbe gilt von den zivilrechtlichen
Vorschriften über Schadenersatz. So haben z. B. nach der „Sozialen
Praxis“ im Herbst 1901 die Glashüttenbesitzer in Charleroi in einem
Schadenersatzprozeß gegen eine größere Zahl kontraktbrüchiger Arbeiter
das Urteil erstritten, daß die verklagten Arbeiter solidarisch
zu einem Schadenersatz von 10 000 Frs. und in die sehr erheblichen
Kosten verurteilt wurden. Im ganzen aber ist in der Literatur und
in den Kreisen der Praktiker die Ansicht verbreitet, daß die zivilrechtliche
Haftung der Arbeitgeber zwar wirksam ist, die der Arbeiter
aber sehr häufig und gerade bei den schlimmsten Fällen, bei
Massenkontraktbrüchen, versagt. Diese Auffassung stützt sich darauf,
daß der dem Gericht genügende Nachweis des Schadens oft sehr schwer
zu erbringen ist, und daß die Verurteilung des Arbeiters zum Schadenersatz
häufig ohne praktische Wirkung bleibt, weil der Arbeiter entweder
nicht zahlen kann oder überhaupt nicht mehr auffindbar ist,
was durch den bei der gerichtlichen Prozedur unvermeidlichen Zeitverlust
noch erleichtert wird. Bei massenhaftem gleichzeitigen Vertragsbruch,
also bei größeren Ausständen unter Vertragsbruch, ist mit
der Klage auf Schadenersatz so schwer und so selten ein praktischer
Erfolg zu erzielen, daß die Arbeitgeber in vielen Fällen von einer solchen
Klage ganz absehen. Gerade der Massenkontraktbruch bleibt häufig ohne
rechtliche Sühne. Das dient naturgemäß nicht dazu, das Bewußtsein von
der Rechtswidrigkeit des Vertragsbruches in den Arbeiterkreisen zu
stärken; im Gegenteil, es begünstigt und steigert die ohnehin in gewissen
Zeiten nicht geringe Neigung der Arbeiter zum Vertragsbruch.