Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

bezirken  Breslau  und  Kassel,  rechtswidrigen  Austritts  von  Arbeitern
—  ohne  erkennbare  Verbindung  mit  Ausständen  —  aus  den  Reg.-Bez.
  Breslau,  Oppeln,  Siegmaringen,  Köln  und  Magdeburg  und  im
Zusammenhang  mit  Ausständen  aus  den  Keg.-Bez.  Breslau,  Potsdam,
Frankfurt  a.  0.,  Merseburg,  Lüneburg,  Stade,  Düsseldorf  und  Köln
und  aus  der  Provinz  Pommern.  Zum  Teil  wird  —  wie  z.  B.  aus  Köln
—  die  Abnahme  der  Vertragsbrüche  festgestellt.  .  Eine  größere  Bedeutung ­
  scheinen  1902  die  Kontraktbrüche  der  Arbeiter  im  Reg.-Bez.
Oppeln  gehabt  zu  haben.  Der  dortige  Gewerbeaufsichtsbeamte  stellt
fest,  daß  in  6  Hüttenwerken  mit  17295  Arbeitern  264  Arbeiter  unter
Vertragsbruch  ausgeschieden  sind.  Auch  aus  Elsaß-Lothringen  wird
von  häufigen  Klagen  über  Vertragsbrüche  berichtet.  Nach  den  Mitteilungen ­
  der  Reichsstatistik  waren  1902  von  53912  an  Streiks  beteiligten
Arbeitern  13952  vertragsbrüchig.
Daß  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  über  Entschädigung  im
Sinne  des  §  124  b  und  über  Lohnverwirkung  wiederholt  in  Fällen  des
rechtswidrigen  Austritts  aus  der  Arbeit  angewandt  sind,  lassen  die
Berichte  erkennen.  Zum  Teil  hatte  das  auch  Erfolg.  Wertlos  sind
diese  Vorschriften  also  nicht.  Dasselbe  gilt  von  den  zivilrechtlichen
Vorschriften  über  Schadenersatz.  So  haben  z.  B.  nach  der  „Sozialen
Praxis“  im  Herbst  1901  die  Glashüttenbesitzer  in  Charleroi  in  einem
Schadenersatzprozeß  gegen  eine  größere  Zahl  kontraktbrüchiger  Arbeiter ­
  das  Urteil  erstritten,  daß  die  verklagten  Arbeiter  solidarisch
zu  einem  Schadenersatz  von  10  000  Frs.  und  in  die  sehr  erheblichen
Kosten  verurteilt  wurden.  Im  ganzen  aber  ist  in  der  Literatur  und
in  den  Kreisen  der  Praktiker  die  Ansicht  verbreitet,  daß  die  zivilrechtliche
  Haftung  der  Arbeitgeber  zwar  wirksam  ist,  die  der  Arbeiter ­
  aber  sehr  häufig  und  gerade  bei  den  schlimmsten  Fällen,  bei
Massenkontraktbrüchen,  versagt.  Diese  Auffassung  stützt  sich  darauf,
daß  der  dem  Gericht  genügende  Nachweis  des  Schadens  oft  sehr  schwer
zu  erbringen  ist,  und  daß  die  Verurteilung  des  Arbeiters  zum  Schadenersatz ­
  häufig  ohne  praktische  Wirkung  bleibt,  weil  der  Arbeiter  entweder ­
  nicht  zahlen  kann  oder  überhaupt  nicht  mehr  auffindbar  ist,
was  durch  den  bei  der  gerichtlichen  Prozedur  unvermeidlichen  Zeitverlust ­
  noch  erleichtert  wird.  Bei  massenhaftem  gleichzeitigen  Vertragsbruch, ­
  also  bei  größeren  Ausständen  unter  Vertragsbruch,  ist  mit
der  Klage  auf  Schadenersatz  so  schwer  und  so  selten  ein  praktischer
Erfolg  zu  erzielen,  daß  die  Arbeitgeber  in  vielen  Fällen  von  einer  solchen
Klage  ganz  absehen.  Gerade  der  Massenkontraktbruch  bleibt  häufig  ohne
rechtliche  Sühne.  Das  dient  naturgemäß  nicht  dazu,  das  Bewußtsein  von
der  Rechtswidrigkeit  des  Vertragsbruches  in  den  Arbeiterkreisen  zu
stärken;  im  Gegenteil,  es  begünstigt  und  steigert  die  ohnehin  in  gewissen ­
  Zeiten  nicht  geringe  Neigung  der  Arbeiter  zum  Vertragsbruch.
            
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