Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

2.  über  die  Leistungen  aus  dem  Arbeitsverhältnis,
3.  über  die  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,  Legitimationspapieren, ­
  Urkunden,  Gerätschaften,  Kleidungsstücken,  Kautionen  u.  dgl,
welche  aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses  übergeben  sind,
4.  über  Ansprüche  auf  Schadenersatz  oder  Zahlung  einerV  ertragsstrafe
wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  der  Verpflichtungen
in  bezug  auf  die  vorstehend  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Gegenstände,
ferner  wegen  gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen  in  Arbeitsbücher, ­
  Zeugnisse,  Lohnbücher,  Arbeitszettel,  Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher  oder  Quittungskarten  der  Invalidenversicherung,
5.  über  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu
leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder  zur  Krankenversicherung,
6.  über  die  Ansprüche,  die  auf  Grund  der  Übernahme  einer  gemeinsamen ­
  Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  gegen  einander
erhoben  werden.
Nicht  zur  Zuständigkeit  der  deutschen  Gewerbegerichte  gehören
Streitigkeiten  über  Konventionalstrafen,  die  für  den  Fall  der  Verletzung
der  Konkurrenzklausel  vereinbart  sind.
Für  die  Zusammensetzung  der  Gewerbegerichte  ergiebt  deren
Charakter  als  Fachgericht  die  allgemeine  Richtschnur,  daß  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  als  die  Vertreter  des  Fachwissens  die  maßgebende
Rolle  bei  den  gerichtlichen  Entschließungen  und  Entscheidungen
haben  müssen.  Daraus  folgt  noch  nicht,  daß  der  Vorsitzende  ein  Gewerbefachmann ­
  sein  soll.  In  der  Tat  ist  diese  Frage  verschieden  gelöst ­
  worden.  Bei  den  französischen  conseils  de  prud’hommes  wählen
die  Beisitzer  den  Vorsitzenden  und  seinen  Stellvertreter  aus  ihrer
Mitte  mit  der  Maßgabe,  daß  einer  von  ihnen  zu  den  Arbeitgebern,
der  andere  zu  den  Arbeitnehmern  gehören  muß.  In  Belgien  wird  der
Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter  vom  König  ernannt,  jedoch  auf
Grund  einer  zweifachen  Kandidatenliste;  die  eine  Liste  wird  von  den
Beisitzern  aus  dem  Unternehmerstande,  die  andere  von  den  Beisitzern
aus  dem  Arbeiterstande  aufgestellt.  Der  Sekretär  (greffier)  wird  auf
Grund  einer  vom  Gewerbegericht  aufgestellten  Liste  vom  Könige  ernannt. ­
  In  Italien  wird  der  Vorsitzende  ebenfalls  durch  den  König
ernannt,  aber  aus  der  Zahl  der  richterlichen  Beamten  oder  der  zu
Friedensrichtern  befähigten  Personen.  Hier  ist  also  im  Gegensatz  zu
dem  französischen  System  der  Grundsatz  aufgestellt,  daß  der  Vorsitzende ­
  nicht  zu  den  Gewerbefachmännern,  sondern  zu  den  Rechtsfachmännern ­
  gehören  und  daß  zur  vollen  Wahrung  seiner  Unabhängigkeit
auch  gegenüber  den  Beisitzern  seine  Ernennung  jeder  unmittelbaren  und
mittelbaren  Beeinflussung  durch  die  Beisitzer  entrückt  sein  müsse.
Das  gleiche  Prinzip  hatte  schon  in  dem  deutschen  Gesetze
von  1890  Ausdruck  gefunden  und  gilt  für  die  deutschen  Gewerbege-
            
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