10. Kapitel. Reclitsstreitig'keiten aus dem Arbeitsverhältnis. 239
der Aufsichtsbehörde bestimmt und braucht der Innung nicht anzugehören.
Die Beisitzer — mindestens 2 — werden je zur Hälfte aus
den Innungsmitgliedern durch die Innungsversammlung und aus den
von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Gehilfen und
Arbeitern durch diese selbst gewählt. Das Wahlrecht bestimmt sich
nach den einschlägigen Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes. Die
Innungsgerichte sind zuständig für die Streitfragen, die der Zuständigkeit
der Gewerbegerichte unterliegen. Der Sühneversuch ist für die
Innungsgerichte nicht vorgeschrieben. Sie haben innerhalb 8 Tagen
nach Eingang der Klage den ersten Termin anzuberaumen und die
Entscheidung nach Möglichkeit zu beschleunigen. Die Entscheidung
ist schriftlich abzufassen und geht in Rechtskraft über, wenn nicht in
einer Notfrist von 1 Monat eine Partei Klage beim ordentlichen Gericht
erhebt. Die sonstigen Einzelheiten können hier übergangen werden.
Die mangels eines zuständigen Gewerbegerichts nach dem deutschen
Gesetz (jetzt § 76—80) in Frage kommende vorläufige Entscheidung
des Vorstehers der Gemeinde (Bürgermeisters, Schultheißen, Ortsvorstehers
usw.), die von jeder Partei angerufen werden kann, bezieht
sich nur auf Streitigkeiten über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, über Aushändigung und Inhalt des Arbeitsbuches,
Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches
und über Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu
leistenden Beiträge und Eintrittsgelder zur reichsgesetzlichen Krankenversicherung,
umfaßt also nur einen Teil der Zuständigkeit der Gewerbegerichte.
Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren
Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder — wie durch
das Gesetz vom 30. Juni 1901 hinzugefügt ist -— sich die gewerbliche
Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohnsitz
haben. Der Gemeindevorsteher gibt in einem Termin beiden
Parteien Gelegenheit zur Vorbringung ihrer Ausführungen und Beweismittel.
Vereidigungen sind nicht zulässig. Über einen etwaigen Vergleich
ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Entscheidung des Gemeindevorstehers
ist schriftlich abzufassen und geht in Rechtskraft über,
wenn nicht binnen 10 Tagen nach der Verkündigung — bei den zur
Zeit der Verkündigung nicht anwesenden Parteien nach der Behändigung
— der Entscheidung eine Partei Klage beim zuständigen Gericht
erhebt. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
kann der Gemeindevorsteher diese Obliegenheiten einem aus der Mitte
der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung berufenen Stellvertreter
übertragen. An Stelle des Gemeindevorstehers kann durch
Anordnung der Landeszentralbehörde ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen
über streitige Rechtsfragen staatlich bestelltes Organ
mit den bezeichneten Obliegenheiten betraut werden.