Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Reclitsstreitig'keiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  239
der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  und  braucht  der  Innung  nicht  anzugehören. ­
  Die  Beisitzer  —  mindestens  2  —  werden  je  zur  Hälfte  aus
den  Innungsmitgliedern  durch  die  Innungsversammlung  und  aus  den
von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen.  Gehilfen  und
Arbeitern  durch  diese  selbst  gewählt.  Das  Wahlrecht  bestimmt  sich
nach  den  einschlägigen  Vorschriften  des  Gewerbegerichtsgesetzes.  Die
Innungsgerichte  sind  zuständig  für  die  Streitfragen,  die  der  Zuständigkeit ­
  der  Gewerbegerichte  unterliegen.  Der  Sühneversuch  ist  für  die
Innungsgerichte  nicht  vorgeschrieben.  Sie  haben  innerhalb  8  Tagen
nach  Eingang  der  Klage  den  ersten  Termin  anzuberaumen  und  die
Entscheidung  nach  Möglichkeit  zu  beschleunigen.  Die  Entscheidung
ist  schriftlich  abzufassen  und  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  in
einer  Notfrist  von  1  Monat  eine  Partei  Klage  beim  ordentlichen  Gericht
erhebt.  Die  sonstigen  Einzelheiten  können  hier  übergangen  werden.
Die  mangels  eines  zuständigen  Gewerbegerichts  nach  dem  deutschen ­
  Gesetz  (jetzt  §  76—80)  in  Frage  kommende  vorläufige  Entscheidung ­
  des  Vorstehers  der  Gemeinde  (Bürgermeisters,  Schultheißen,  Ortsvorstehers ­
  usw.),  die  von  jeder  Partei  angerufen  werden  kann,  bezieht
sich  nur  auf  Streitigkeiten  über  Antritt,  Fortsetzung  oder  Auflösung
des  Arbeitsverhältnisses,  über  Aushändigung  und  Inhalt  des  Arbeitsbuches, ­
  Zeugnisses,  Lohnbuches,  Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuches
und  über  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu
leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder  zur  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung, ­
  umfaßt  also  nur  einen  Teil  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte. ­
  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  die  streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist  oder  —  wie  durch
das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  hinzugefügt  ist  -—  sich  die  gewerbliche
Niederlassung  des  Arbeitgebers  befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz ­
  haben.  Der  Gemeindevorsteher  gibt  in  einem  Termin  beiden
Parteien  Gelegenheit  zur  Vorbringung  ihrer  Ausführungen  und  Beweismittel. ­
  Vereidigungen  sind  nicht  zulässig.  Über  einen  etwaigen  Vergleich ­
  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers ­
  ist  schriftlich  abzufassen  und  geht  in  Rechtskraft  über,
wenn  nicht  binnen  10  Tagen  nach  der  Verkündigung  —  bei  den  zur
Zeit  der  Verkündigung  nicht  anwesenden  Parteien  nach  der  Behändigung
  —  der  Entscheidung  eine  Partei  Klage  beim  zuständigen  Gericht ­
  erhebt.  Mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
kann  der  Gemeindevorsteher  diese  Obliegenheiten  einem  aus  der  Mitte
der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung  berufenen  Stellvertreter ­
  übertragen.  An  Stelle  des  Gemeindevorstehers  kann  durch
Anordnung  der  Landeszentralbehörde  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen ­
  über  streitige  Rechtsfragen  staatlich  bestelltes  Organ
mit  den  bezeichneten  Obliegenheiten  betraut  werden.
            
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