Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 243 
benutzte Gelegenheit zur Aufwühlung der Arbeiterbevölkerung geben 
können. In der Tat hat es nicht an Versuchen zu einer derartigen 
Ausnutzung gefehlt, und sie haben auch verschiedentlich Erfolg ge 
habt. Indes darf diese unerfreuliche Wirkung nicht allein für die 
Beurteilung den Ausschlag geben. Denn was im ganzen durch die 
ausgleichende Wirkung der Geiverbegerichte gewonnen ist, wiegt 
schwerer. Zudem bieten gerade die Gewerbegerichtswahlen denjenigen 
Arbeitern, welche sich der sozialdemokratischen Richtung nicht an 
geschlossen haben, besonderen Anlaß zu reger Beteiligung, weil ihre 
eigenen Interessen dabei unmittelbar berührt werden, und je mehr 
diese Erkenntnis um sich greift, desto mehr kann sich daraus ein 
Gegengewicht gegen die sozialdemokratische Beeinflussung der Arbeiter 
schaft entwickeln. Das Gesetz vom 30. Juni 1901 hat es für zulässig 
erklärt, den Grundsatz der Verhältniswahl zur Geltung zu bringen. 
Das kann in den Bezirken, in denen die sozialdemokratischen Arbeiter 
nicht die absolute Mehrheit haben, dazu führen, daß sozialdemokratische 
Beisitzer in die Gewerbegerichte einrücken, ohne indes den maßgebenden 
Einfluß zu gewinnen; es kann aber in den Bezirken, in denen bisher 
die sozialdemokratische Mehrheit alle Beisitzer aus dem Arbeiterstande 
bestimmte, den übrigen Arbeitern zu einer ihrer Stärke entsprechenden 
Vertretung in den Gewerbegerichten verhelfen und dadurch den sozial 
demokratischen Einfluß abschwächen. Was im einzelnen Bezirk ein- 
treten wird, ist eine reine Tatfrage. Ein Zwang zur Anwendung der 
Verhältniswahl ist nicht ausgesprochen, da das die Errichtung des 
Gewerbegerichts bestimmende Orts- oder Kommunalverbandsstatut 
über das Wahl verfahren Anordnungen zu treffen hat. Eine Herab 
setzung des wahlfähigen Alters ist in dem Gesetz nicht vorgesehen, 
obwohl sie von verschiedenen Seiten lebhaft befürwortet wurde. Man 
wird das Vorgehen des Gesetzes gerade unter dem besprochenen Ge 
sichtspunkte als berechtigt anerkennen müssen. Die Herabsetzung des 
Alters für die aktive Wahlberechtigung auf 20 oder 21 Jahre würde 
den Einfluß der weniger gereiften Elemente erheblich verstärken, und 
das kann der sozialpolitischen Wirksamkeit der Gewerbegerichte, 
die an sich überhaupt den reinpolitischen Bewegungen entrückt sein 
müßte, Abbruch tun. Auch die mehrfach beantragte Wahlberechtigung 
weiblicher Personen ist im Gesetz nicht anerkannt. Das erklärt sich 
wohl daraus, daß in Deutschland auch sonst die Wahlberechtigung 
weiblicher Personen nicht zur Anerkennung gelangt ist. Ob es für 
die Wirksamkeit der Gewerbegerichte ein Vorteil gewesen sein würde, 
wenn gerade bei ihnen das weibliche Wahlrecht zuerst auf seine prak 
tische Brauchbarkeit hätte erprobt werden müssen, läßt sich mit gutem 
Grunde bezweifeln. Von manchen Seiten war auch angestrebt, die 
Berufung gegen gewerbegerichtliche Urteile in größerem Umfange als 
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