Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

246 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
selbstverständliche Konsequenz der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit. 
Die meisten Kulturstaaten haben deshalb die Koalitionsfreiheit für 
Arbeiter und Unternehmer durch die Gesetzgebung grundsätzlich an 
erkannt. In Kußland ist durch das Strafgesetzbuch die Koalition der 
Arbeiter, wenn sie vor Ablauf der ausbedungenen Zeit, also unter Ver 
tragsbruch erfolgt, mit Strafe bedroht. 
Die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit in den 
meisten Kulturstaaten hat nirgends dazu führen können, die Rück 
sichten beiseite zu setzen, die"sich aus der Eigenart des Betriebes er 
geben. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Mannschaft der 
Seeschiffe während der Fahrt kein Koalitionsrecht ausüben kann, 
ohne Schiff, Ladung, Passagiere und Mannschaft in die größte Gefahr 
zu bringen. Die deutsche Seemannsordnung erkennt deshalb ebenso 
wie die entsprechenden Gesetze anderer Staaten das Koalitionsrecht 
der auf der Fahrt befindlichen Seeschiffsmannschaft nicht an. Es gibt 
noch verschiedene Betriebsarten, bei denen die Ausübung des Koalitions 
rechtes zu allgemeinen Nachteilen führen kann, die weit über den 
Kreis der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgreifen. Die 
ununterbrochene Durchführung des Post- und Telegraphen-, sowie des 
großen Eisenbahnverkehrs, der Licht- und Wasserversorgung muß im 
öffentlichen Interesse gesichert werden. Bei öffentlichen Betrieben, 
deren ausführende Arbeiter eine beamtenartige Stellung haben, ist 
das auch im wesentlichen der Fall, soweit Störungen durch deren 
Koalitionen in Frage kommen. Bei denjenigen öffentlichen Betrieben, 
bei denen die Hauptmasse des ausführenden Unterpersonals nur in 
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stellt, und ebenso bei derartigen 
Privatbetrieben ist das Gleiche nicht der Fall, sofern und soweit die 
Gesetzgebung für die Arbeiter solcher Betriebe überhaupt das Koalitions 
recht zugestanden hat. Die Frage, ob es aus diesem Grunde der Ein 
schränkung oder Aufhebung des Koalitionsrechtes für die Arbeiter und 
Unternehmer derartiger Betriebe bedürfe, wird gleichwohl meist verneint, 
namentlich aus der Erwägung heraus, daß dann folgerichtig auch [für 
manchen anderen Berufszweig, wie z. B. für die Kohlenproduktion, das 
Koalitionsrecht mit ganz ähnlichen Gründen angefochten werden könne. 
Wenn man von Ausnahmefällen dieser Art und den noch zu er 
wähnenden, aus der geschichtlichen Entwicklung verbliebenen einzelnen 
Fällen der Versagung des Koalitionsrechtes absieht, so bestehen heute 
in den Kulturstaaten keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß 
für Unternehmer und Arbeiter die Koalitionsfreiheit nötig ist; über 
die Ausgestaltung des Koalitionsrechtes im einzelnen und insbesondere 
über die Maßregeln gegen dessen Mißbrauch gehen freilich die An 
sichten noch auseinander. 
Die Koalitionsfreiheit ist für Arbeiter und Unternehmer nötig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.