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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
selbstverständliche Konsequenz der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit.
Die meisten Kulturstaaten haben deshalb die Koalitionsfreiheit für
Arbeiter und Unternehmer durch die Gesetzgebung grundsätzlich an
erkannt. In Kußland ist durch das Strafgesetzbuch die Koalition der
Arbeiter, wenn sie vor Ablauf der ausbedungenen Zeit, also unter Ver
tragsbruch erfolgt, mit Strafe bedroht.
Die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit in den
meisten Kulturstaaten hat nirgends dazu führen können, die Rück
sichten beiseite zu setzen, die"sich aus der Eigenart des Betriebes er
geben. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Mannschaft der
Seeschiffe während der Fahrt kein Koalitionsrecht ausüben kann,
ohne Schiff, Ladung, Passagiere und Mannschaft in die größte Gefahr
zu bringen. Die deutsche Seemannsordnung erkennt deshalb ebenso
wie die entsprechenden Gesetze anderer Staaten das Koalitionsrecht
der auf der Fahrt befindlichen Seeschiffsmannschaft nicht an. Es gibt
noch verschiedene Betriebsarten, bei denen die Ausübung des Koalitions
rechtes zu allgemeinen Nachteilen führen kann, die weit über den
Kreis der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgreifen. Die
ununterbrochene Durchführung des Post- und Telegraphen-, sowie des
großen Eisenbahnverkehrs, der Licht- und Wasserversorgung muß im
öffentlichen Interesse gesichert werden. Bei öffentlichen Betrieben,
deren ausführende Arbeiter eine beamtenartige Stellung haben, ist
das auch im wesentlichen der Fall, soweit Störungen durch deren
Koalitionen in Frage kommen. Bei denjenigen öffentlichen Betrieben,
bei denen die Hauptmasse des ausführenden Unterpersonals nur in
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stellt, und ebenso bei derartigen
Privatbetrieben ist das Gleiche nicht der Fall, sofern und soweit die
Gesetzgebung für die Arbeiter solcher Betriebe überhaupt das Koalitions
recht zugestanden hat. Die Frage, ob es aus diesem Grunde der Ein
schränkung oder Aufhebung des Koalitionsrechtes für die Arbeiter und
Unternehmer derartiger Betriebe bedürfe, wird gleichwohl meist verneint,
namentlich aus der Erwägung heraus, daß dann folgerichtig auch [für
manchen anderen Berufszweig, wie z. B. für die Kohlenproduktion, das
Koalitionsrecht mit ganz ähnlichen Gründen angefochten werden könne.
Wenn man von Ausnahmefällen dieser Art und den noch zu er
wähnenden, aus der geschichtlichen Entwicklung verbliebenen einzelnen
Fällen der Versagung des Koalitionsrechtes absieht, so bestehen heute
in den Kulturstaaten keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß
für Unternehmer und Arbeiter die Koalitionsfreiheit nötig ist; über
die Ausgestaltung des Koalitionsrechtes im einzelnen und insbesondere
über die Maßregeln gegen dessen Mißbrauch gehen freilich die An
sichten noch auseinander.
Die Koalitionsfreiheit ist für Arbeiter und Unternehmer nötig.