Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

des  Buchdruckgewerbes,  die  beide  ihre  besonderen  Berufsvereine  haben,
eine  gemeinsame  Organisation  geschaffen.  Schon  1873  wurde  durch
Vertreter  beider  Teile  auf  3  Jahre  ein  Normaltarif  festgesetzt,  der
über  Lohn,  Arbeitszeit  und  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  Bestimmungen ­
  traf;  zur  Durchführung  dieser  Bestimmungen  wurden  Schiedsämter
  und  ein  Einigungsamt  eingesetzt.  Letzteres  sollte  auf  Anrufen
eines  Teiles  auch  als  Tarifrevisionskommission  wirken.  Der  Tarif
wurde  nicht  allgemein  durchgeführt  und  1876  durch  einen  neuen  ersetzt, ­
  der  von  jedem  der  beiden  Teile  mit  halbjähriger  Kündigungsfrist ­
  aufgehoben  werden  konnte.  Er  wurde  1877  gekündigt.  Ein
neuer  Tarif  wurde  am  2.  August  1878  vereinbart;  er  hob  Schiedsämter
und  Einigungsamt  auf  und  setzte  eine  besondere  Tarifrevisionskommission ­
  aus  je  12  Prinzipalen  und  Gehilfen  ein.  Diese  Kommission  wurde
1886  in  eine  Tarifkommission  umgewandelt  mit  der  Aufgabe,  auf  die
Durchführung  des  gleichzeitig  vereinbarten  neuen  Tarifs  hinzuwirken.
Der  neue  Tarif  war  auf  unbestimmte  Zeit  abgeschlossen  und  konnte
nur  durch  6  Vertreter  der  Prinzipale  oder  Gehilfen  im  Namen  ihrer
Kreise  gekündigt  werden.  Die  Schiedsämter  wurden  1886  wieder  eingesetzt, ­
  wurden  aber  nicht  durchweg  eingerichtet.  Am  1.  Januar  1890
wurde  ein  neuer  Tarif  in  Kraft  gesetzt,  nachdem  es  vorher  schon  zu
mehrfachen  Reibungen  und  Gegensätzen  zwischen  beiden  Parteien  gekommen ­
  war.  Sie  verschärften  sich  bald.  1891  führte  das  Verlangen
der  Gehilfen  auf  Herabsetzung  der  Arbeitszeit  von  9  V2  auf  8  72  Stunden
und  entsprechende  Lohnerhöhung  zu  einem  scharfen  Kampfe  und  zur
Aufhebung  der  Tarifgemeinschaft.  Erst  1896,  nach  nochmaliger  Aufstellung ­
  der  Forderung  einer  Verkürzung  der  Arbeitszeit  und  Erhöhung
der  Löhne  —  einer  Forderung,  deren  Ablehnung  zu  einem  neuen
großen  Streik  zu  führen  drohte  —  kam  es  zur  Verständigung  zwischen
den  Vorständen  der  beiderseitigen  Berufsvereine  über  die  Bildung
eines  gemeinsamen  Tarifausschusses,  in  welchem  jede  Partei  durch
9  Mitglieder  vertreten  war.  Am  15.  April  1896  vereinbarte  dieser
Ausschuß  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  auf  9  Stunden  (effektiv)
und  eine  Lohnerhöhung  und  die  Wiederbegründung  der  „Tarifgemeinschaft ­
  der  deutschen  Buchdrucker“.  Die  Organe  dieser  Tarifgemeinschaft ­
  sind  der  „Tarifausschuß  der  deutschen  Buchdrucker“  und  das
„Tarifamt  der  deutschen  Buchdrucker“.  Der  Tarifausschuß  hat  über  den
Tarif  und  die  Maßnahmen  zu  dessen  Durchführung  zu  beschließen.
Der  Ausschuß  besteht  aus  je  9  Prinzipalen  und  Gehilfen.  In  jedem
der  9  Kreise,  in  die  Deutschland  (ohne  Elsaß-Lothringen)  in  Anlehnung
an  die  Gliederung  der  Buchdruckerberufsgenossenschaft  eingeteilt  ist,
wählen  die  Prinzipale  und  die  Gehilfen  in  getrennter  Urabstimmung
je  1  Mitglied  mit  je  2  Vertretern  auf  3  Jahre.  Als  ausführendes
Organ  des  Tarifausschusses  erscheint  das  Tarifamt,  aus  je  3  Prinzipalen
            
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