Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 293 
trotz aller ihrer Nachteile für Arbeiter und Arbeitgeber unentbehrlich 
zur wirksamen Wahrung dauernder Interessen. Sie wirken mitunter 
wie ein reinigendes Gewitter, indem sie ungesunde Konkurrenzver 
hältnisse und illoyales Verhalten unsolider Elemente ausmerzen und 
dem der Volkswirtschaft nachteiligen Hinüberspielen des Wettbewerbs 
auf die Bahn der Lohndrückerei ein Ende machen. 
Soweit die Arbeitsstreitigkeiten wirklich ungesunden und un 
lauteren Wettbewerb beseitigen und zur wirtschaftlichen und sozialen 
Gesundung der Verhältnisse Anlaß geben, wird man sie vom Stand 
punkt der Volkswirtschaft aus als berechtigt ansehen müssen. 
Daraus rechtfertigt es sich, daß die moderne Gesetzgebung die 
Ausstände und Aussperrungen als zulässig anerkennt und, solange die 
Bewegung in gesetzlichen Bahnen bleibt und das öffentliche Interesse 
nicht gefährdet, ein behördliches Eingreifen ausschließt. Freilich hat 
die Gesamtheit ein großes Interesse daran, daß derartige Kämpfe 
seltener werden, weil sich sonst die Nachteile zu sehr häufen, und daß 
auch die Unternehmer sich gegen die Nachteile, die ihnen aus Aus 
ständen erwachsen können, zu schützen suchen, ist erklärlich genug. 
Es kann sich in beiden Fällen aber nur um Mittel handeln, die mit 
der grundsätzlichen Anerkennung der Arbeitsstreitigkeiten durch die 
heutige Kechtsordnung vereinbar sind. 
§ 4. Vorbeugungs- und Abwehrmittel gegen Arbeitsstreitigkeiten. Als 
ein wirksames Mittel, drohenden Arbeitsstreitigkeiten vorzubeugen 
und ausgebrochene Arbeitsstreitigkeiten beizulegen, sind in den letzten 
Jahrzehnten die aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichmäßig zu 
sammengesetzten Einigungsämter erkannt und anerkannt worden. 
Sie sollen vor allen Dingen eine vorbeugende Tätigkeit ausüben da 
durch, daß sie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitnehmern über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auf 
Grund genauer Aufklärung über die in Frage kommenden tatsäch 
lichen Verhältnisse einen Schiedsspruch fällen, der nun für eine gewisse 
Zeit die Arbeitsbedingungen festsetzt. Dieses Eingreifen kann statt 
finden, wenn eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne des § 3 ausgebrochen 
ist; das Einigungsamt legt dann nicht nur die ausgebrochene Streitig 
keit bei, sondern beugt auch dem Entstehen neuer Streitigkeiten aus 
gleichem Anlaß für eine gewisse Zeit vor. Das Eingreifen kann aber 
auch stattfinden, nocli ehe die zu Tage getretenen Meinungsverschieden 
heiten sich bis zu einer wirklichen Arbeitsstreitigkeit verschärft haben; 
alsdann wirkt das Einigungsamt dem Ausbruch 'nicht nur dieses zu 
nächst drohenden Streites, sondern auch dem weiterer Streitigkeiten 
in einer gewissen Zeit entgegen. Daß die letztgenannte Art des Ein 
greifens in sozialpolitischer Hinsicht noch wirksamer ist als die erste, 
bedarf keines Beweises für jeden, der sich die großen Nachteile der
	        
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