11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 293
trotz aller ihrer Nachteile für Arbeiter und Arbeitgeber unentbehrlich
zur wirksamen Wahrung dauernder Interessen. Sie wirken mitunter
wie ein reinigendes Gewitter, indem sie ungesunde Konkurrenzver
hältnisse und illoyales Verhalten unsolider Elemente ausmerzen und
dem der Volkswirtschaft nachteiligen Hinüberspielen des Wettbewerbs
auf die Bahn der Lohndrückerei ein Ende machen.
Soweit die Arbeitsstreitigkeiten wirklich ungesunden und un
lauteren Wettbewerb beseitigen und zur wirtschaftlichen und sozialen
Gesundung der Verhältnisse Anlaß geben, wird man sie vom Stand
punkt der Volkswirtschaft aus als berechtigt ansehen müssen.
Daraus rechtfertigt es sich, daß die moderne Gesetzgebung die
Ausstände und Aussperrungen als zulässig anerkennt und, solange die
Bewegung in gesetzlichen Bahnen bleibt und das öffentliche Interesse
nicht gefährdet, ein behördliches Eingreifen ausschließt. Freilich hat
die Gesamtheit ein großes Interesse daran, daß derartige Kämpfe
seltener werden, weil sich sonst die Nachteile zu sehr häufen, und daß
auch die Unternehmer sich gegen die Nachteile, die ihnen aus Aus
ständen erwachsen können, zu schützen suchen, ist erklärlich genug.
Es kann sich in beiden Fällen aber nur um Mittel handeln, die mit
der grundsätzlichen Anerkennung der Arbeitsstreitigkeiten durch die
heutige Kechtsordnung vereinbar sind.
§ 4. Vorbeugungs- und Abwehrmittel gegen Arbeitsstreitigkeiten. Als
ein wirksames Mittel, drohenden Arbeitsstreitigkeiten vorzubeugen
und ausgebrochene Arbeitsstreitigkeiten beizulegen, sind in den letzten
Jahrzehnten die aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichmäßig zu
sammengesetzten Einigungsämter erkannt und anerkannt worden.
Sie sollen vor allen Dingen eine vorbeugende Tätigkeit ausüben da
durch, daß sie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auf
Grund genauer Aufklärung über die in Frage kommenden tatsäch
lichen Verhältnisse einen Schiedsspruch fällen, der nun für eine gewisse
Zeit die Arbeitsbedingungen festsetzt. Dieses Eingreifen kann statt
finden, wenn eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne des § 3 ausgebrochen
ist; das Einigungsamt legt dann nicht nur die ausgebrochene Streitig
keit bei, sondern beugt auch dem Entstehen neuer Streitigkeiten aus
gleichem Anlaß für eine gewisse Zeit vor. Das Eingreifen kann aber
auch stattfinden, nocli ehe die zu Tage getretenen Meinungsverschieden
heiten sich bis zu einer wirklichen Arbeitsstreitigkeit verschärft haben;
alsdann wirkt das Einigungsamt dem Ausbruch 'nicht nur dieses zu
nächst drohenden Streites, sondern auch dem weiterer Streitigkeiten
in einer gewissen Zeit entgegen. Daß die letztgenannte Art des Ein
greifens in sozialpolitischer Hinsicht noch wirksamer ist als die erste,
bedarf keines Beweises für jeden, der sich die großen Nachteile der