Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Ausstände und Aussperrungen vor Augen hält. In beiden Fällen ist 
aus natürlichen Gründen die Wirksamkeit der Entscheidung des Eini 
gungsamtes zeitlich begrenzt, auch wenn die Entscheidung selbst sich 
eine zeitliche Grenze nicht gesetzt hat. Denn die Verhältnisse und 
Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ständig im Fluß, 
und was heute von beiden Parteien als billiger Ausgleich angesehen 
wird, kann sich nach einiger Zeit als nicht mehr ausreichend erweisen. 
In allen Fällen, in denen die Einigungsämter eingreifen, dreht es sich 
nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreites, sondern um die eines 
Interessenstreites. Die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten aus dem 
Arbeitsverhältnis ist Sache der Gewerbegerichte. Diese sprechen Recht, 
die Einigungsämter geben Schiedssprüche als Unterlage der beider 
seitigen Verständigung ab. In einem für die Sozialpolitik überhaupt 
grundsätzlich wichtigen Punkte treffen aber Gewerbegerichte und 
Einigungsämter bei aller Verschiedenheit der Organisation überall zu 
sammen. Sie beruhen auf dem Gedanken der Gleichberechtigung von 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Mitwirkung an der Lösung be 
stimmter öffentlicher Aufgaben und ziehen deshalb beide Gruppen in 
gleicher Zahl zu ihrer Tätigkeit heran. 
Die ganze neuere Bewegung inbezug auf die Einigungsämter 
knüpft an englische Vorbilder an, ohne indes diese einfach nachzu 
ahmen. Vielmehr haben die einzelnen Länder, von denen viele die 
Angelegenheit gesetzlich geregelt haben, die Ausgestaltung im ein 
zelnen ihren besonderen Verhältnissen anzupassen gesucht. 
In England war bereits 1849 in der Seidenindustrie aus Vertre 
tern der Arbeitgeber und des Gewerkvereins der Seidenarbeiter ein 
Einigungsamt gebildet worden, das aber nach einigen Jahren aufge 
löst wurde. Wichtiger wurden die in den 60 er Jahren von dem Graf 
schaftsrichter Kettle und dem Parlamentsmitgliede Mttndella begrün 
deten Einigungsämter. Sie wurden das eigentliche Vorbild. Die 
Einigungsämter nach Mundelia bestanden aus je 10 von den Arbeit 
gebern und den Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern. Sie nahmen 
ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr. Jede Partei hatte aber einen 
Sekretär, dem eine Entschädigung gewährt wurde. (Die Mitglieder 
wählten aus ihrer Mitte einen Obmann, der bei Stimmengleichheit zu 
entscheiden hatte. Von den Mitgliedern bildeten je 2 Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer einen Ausschuß. Bei ihm kam die — schriftlich 
einzureichende — Beschwerde zuerst zur Verhandlung. Gelang dem 
Ausschuß eine Versöhnung nicht, so entschied das ganze Einigungsamt. 
Ein Zwang zur Unterwerfung unter dessen Entscheidung war nicht 
vorgesehen. Mundella erwartete, daß die überzeugende Kraft der 
Entscheidung ihr Geltung verschaffen werde. Arbeitgeber und Arbeit 
nehmer mußten sich aber im Arbeitsvertrage verpflichten, Streitig
	        
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