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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Ausstände und Aussperrungen vor Augen hält. In beiden Fällen ist
aus natürlichen Gründen die Wirksamkeit der Entscheidung des Eini
gungsamtes zeitlich begrenzt, auch wenn die Entscheidung selbst sich
eine zeitliche Grenze nicht gesetzt hat. Denn die Verhältnisse und
Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ständig im Fluß,
und was heute von beiden Parteien als billiger Ausgleich angesehen
wird, kann sich nach einiger Zeit als nicht mehr ausreichend erweisen.
In allen Fällen, in denen die Einigungsämter eingreifen, dreht es sich
nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreites, sondern um die eines
Interessenstreites. Die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis ist Sache der Gewerbegerichte. Diese sprechen Recht,
die Einigungsämter geben Schiedssprüche als Unterlage der beider
seitigen Verständigung ab. In einem für die Sozialpolitik überhaupt
grundsätzlich wichtigen Punkte treffen aber Gewerbegerichte und
Einigungsämter bei aller Verschiedenheit der Organisation überall zu
sammen. Sie beruhen auf dem Gedanken der Gleichberechtigung von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Mitwirkung an der Lösung be
stimmter öffentlicher Aufgaben und ziehen deshalb beide Gruppen in
gleicher Zahl zu ihrer Tätigkeit heran.
Die ganze neuere Bewegung inbezug auf die Einigungsämter
knüpft an englische Vorbilder an, ohne indes diese einfach nachzu
ahmen. Vielmehr haben die einzelnen Länder, von denen viele die
Angelegenheit gesetzlich geregelt haben, die Ausgestaltung im ein
zelnen ihren besonderen Verhältnissen anzupassen gesucht.
In England war bereits 1849 in der Seidenindustrie aus Vertre
tern der Arbeitgeber und des Gewerkvereins der Seidenarbeiter ein
Einigungsamt gebildet worden, das aber nach einigen Jahren aufge
löst wurde. Wichtiger wurden die in den 60 er Jahren von dem Graf
schaftsrichter Kettle und dem Parlamentsmitgliede Mttndella begrün
deten Einigungsämter. Sie wurden das eigentliche Vorbild. Die
Einigungsämter nach Mundelia bestanden aus je 10 von den Arbeit
gebern und den Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern. Sie nahmen
ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr. Jede Partei hatte aber einen
Sekretär, dem eine Entschädigung gewährt wurde. (Die Mitglieder
wählten aus ihrer Mitte einen Obmann, der bei Stimmengleichheit zu
entscheiden hatte. Von den Mitgliedern bildeten je 2 Arbeitgeber
und Arbeitnehmer einen Ausschuß. Bei ihm kam die — schriftlich
einzureichende — Beschwerde zuerst zur Verhandlung. Gelang dem
Ausschuß eine Versöhnung nicht, so entschied das ganze Einigungsamt.
Ein Zwang zur Unterwerfung unter dessen Entscheidung war nicht
vorgesehen. Mundella erwartete, daß die überzeugende Kraft der
Entscheidung ihr Geltung verschaffen werde. Arbeitgeber und Arbeit
nehmer mußten sich aber im Arbeitsvertrage verpflichten, Streitig