11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 297
den im Einigungsverfahren beigelegten Streitigkeiten beteiligt. Die
meisten Arbeitsstreitigkeiten werden nach wie vor durch direkte Ver
handlungen zwischen den streitenden Parteien oder ihren Vertretern
zu Ende gebracht; an den so erledigten Arbeitsstreitigkeiten waren
1901: 80 o/o und 1902: 86,7 % der in Arbeitsstreitigkeiten verwickelten
Arbeiter beteiligt.
Es wäre unzutreffend, hiernach allein die Tätigkeit der engli
schen Einigungsämter zu beurteilen. Ihre Hauptarbeit liegt auf dem
Gebiete der Verhinderung von Ausständen und Aussperrungen, und
hier ist ihre Tätigkeit von ansehnlichem Umfange. Während z. B
1901 nur 41 Streiks und Aussperungen von Einigungsämtern beigelegt
oder durch Schiedsspruch erledigt wurden, kamen in demselben Jahre
1405 Differenzen vor die Einigungsämter. Davon blieben am Jahres
schluß 39 unerledigt, 681 wurden zurückgezogen und ohne die Eini
gungsämter beigelegt, über 503 Fälle entschieden die Einigungsämter,
und zwar in 182 Fällen durch Schiedsspruch. Nur wenige der an die
Einigungsämter gelangten Fälle führten zu Ausständen.
Einen völlig anderen Weg hat das belgische Gesetz vom 16. Aug.1887
eingeschlagen; es hat die Funktionen des Einigungsamtes den durch
Königliche Verordnung von Amtswegen oder auf Antrag zu errich
tenden Conseils de l’industrie et du travail (Arbeitskammern) über
tragen. Die Wirksamkeit dieser Organe als Einigungsamt ist aber
gering gewesen. Von den 610 Ausständen der Jahre 1896—1900 sind
16 durch Eingreifen des Arbeitsrates und 2 durch Schiedsgericht er
ledigt. Den gleichen Weg schlug, um das gleich hier anzufügen,
10 Jahre später durch Gesetz vom 2. Mai 1897 das Königreich der
Niederlande ein. Die dortigen Arbeitskammern fungieren auf Wunsch
der Beteiligten als Einigungsamt. Die Anrufung der Arbeitskammer
kann bei drohenden oder schon ausgebrochenen Streitigkeiten erfolgen
durch Einreichung eines ausgefüllten Formulars, und zwar entweder
von beiden Parteien oder von einer Partie. Auch der Gemeindebürger
meister oder der königliche Kommissar in einer Provinz kann das
Arbeitsamt anrufen. Erklärt sich die Arbeitskammer zur Vermittlung
bereit, so bemüht sich deren Vorstand, einfache Streitigkeiten unter
der Hand beizulegen. Mißlingt das, so kommt der Fall an die Arbeits
kammer. Diese ernennt einen Versöhnungsrat, bestehend aus einem
Vorsitzenden, der in oder außerhalb der Kammer gewählt wird, und
aus einer geraden Zahl von Mitgliedern, die von den der Kammer an-
gehörigen Vertretern der Arbeiter und der Arbeitgeber je zur Hälfte
aus ihrer Mitte gewählt werden. Als Sekretär fungiert der Sekretär
der Arbeitskammer. Der Vorsitzende sucht zu erreichen, daß die Par
teien sich verpflichten, wälirend der Dauer der Untersuchung ohne
Überlegung mit dem Vorsitzenden weder die Arbeit niederzulegen noch