Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Arbeiter zu entlassen. Die Art der Untersuchung ist im Gesetz nicht 
geregelt. In der Regel ladet der Versöhnungsrat beide Parteien zur 
Vernehmung vor. Ein Zwang zum Erscheinen besteht aber nicht. Bei 
Stimmengleichheit in einer vollzähligen Sitzung hat der Vorsitzende 
beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit in einer nicht vollzäh 
ligen Sitzung wird eine neue Sitzung einberufen. Ist auch in dieser 
Stimmengleichheit vorhanden, so hat wiederum der Vorsitzende be 
schließende Stimme, im übrigen steht ihm nur beratende Stimme zu. 
Der Versöhnungsrat teilt nach beendeter Untersuchung und Beratung 
den Parteien sein Urteil über den Streit und seine Vorschläge zu 
dessen Beilegung schriftlich mit und kann diesen Bericht veröffent 
lichen, womit ein Druck auf die Beteiligten zur Unterwerfung ausge 
übt werden kann. Rechtsverbindliche Kraft hat das Urteil nicht. 
Wollen die Parteien den Streit einem Schiedsspruch unterwerfen, so 
gelten die Vorschriften des Wetboek van burgerlijke rechtsoordning; 
es können aber in Abweichung davon auch Frauen Schiedsrichter 
sein. Bei den ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten hat diese Ein 
richtung nur wenig Erfolg erzielt. Im übrigen aber bildet die aus 
gleichende Arbeit bei Interessenstreitigkeiten, die noch nicht zum Kampf 
geführt haben, ein Hauptgebiet der Tätigkeit der Arbeitskammern. 
Inzwischen hatte Deutschland, wo schon im Anfang der 70 er Jahre 
die Frage der Einigungsämter erörtert wurde, und wo sich auch einige 
derartige Organe gebildet hatten, durch das schon erwähnte Gewerbe 
gerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 den Gewerbegerichten, also den Or 
ganen zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits 
verhältnis , auch die Obliegenheiten eines Einigungsamtes für die 
Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Die einschlägigen Paragraphen 
sind durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 in mehreren Punkten ge 
ändert und ergänzt worden (§§ 62—74 der neuen Redaktion des Ge 
setzes — RGBl. 1901, S. 353). Bei Streitigkeiten über die Bedingungen 
der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses kann 
hiernach das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen werden, und 
der Vorsitzende des Gewerbegerichts soll auf solche Anrufung hin 
zuwirken und bei nur einseitiger Anrufung auch bei dem anderen 
Teile die Bereitwilligkeit zur Anrufung zu erwecken suchen. Folge 
zu geben ist der Anrufung im übrigen nur dann, wenn sie von beiden 
Teilen erfolgt, und wenn die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber — 
letztere, falls ihre Zahl mehr als 3 beträgt — Vertreter bestellen, die 
mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt betraut werden. In der 
Regel sind für jede Partei nicht mehr als 3 Vertreter zu bestellen, 
das Einigungsamt kann eine höhere Zahl zulassen. Die Vertreter 
müssen in der Regel mindestens 25 Jahre alt sein und sich im Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und dürfen nicht in der Ver
	        
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