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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Arbeiter zu entlassen. Die Art der Untersuchung ist im Gesetz nicht
geregelt. In der Regel ladet der Versöhnungsrat beide Parteien zur
Vernehmung vor. Ein Zwang zum Erscheinen besteht aber nicht. Bei
Stimmengleichheit in einer vollzähligen Sitzung hat der Vorsitzende
beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit in einer nicht vollzäh
ligen Sitzung wird eine neue Sitzung einberufen. Ist auch in dieser
Stimmengleichheit vorhanden, so hat wiederum der Vorsitzende be
schließende Stimme, im übrigen steht ihm nur beratende Stimme zu.
Der Versöhnungsrat teilt nach beendeter Untersuchung und Beratung
den Parteien sein Urteil über den Streit und seine Vorschläge zu
dessen Beilegung schriftlich mit und kann diesen Bericht veröffent
lichen, womit ein Druck auf die Beteiligten zur Unterwerfung ausge
übt werden kann. Rechtsverbindliche Kraft hat das Urteil nicht.
Wollen die Parteien den Streit einem Schiedsspruch unterwerfen, so
gelten die Vorschriften des Wetboek van burgerlijke rechtsoordning;
es können aber in Abweichung davon auch Frauen Schiedsrichter
sein. Bei den ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten hat diese Ein
richtung nur wenig Erfolg erzielt. Im übrigen aber bildet die aus
gleichende Arbeit bei Interessenstreitigkeiten, die noch nicht zum Kampf
geführt haben, ein Hauptgebiet der Tätigkeit der Arbeitskammern.
Inzwischen hatte Deutschland, wo schon im Anfang der 70 er Jahre
die Frage der Einigungsämter erörtert wurde, und wo sich auch einige
derartige Organe gebildet hatten, durch das schon erwähnte Gewerbe
gerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 den Gewerbegerichten, also den Or
ganen zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits
verhältnis , auch die Obliegenheiten eines Einigungsamtes für die
Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Die einschlägigen Paragraphen
sind durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 in mehreren Punkten ge
ändert und ergänzt worden (§§ 62—74 der neuen Redaktion des Ge
setzes — RGBl. 1901, S. 353). Bei Streitigkeiten über die Bedingungen
der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses kann
hiernach das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen werden, und
der Vorsitzende des Gewerbegerichts soll auf solche Anrufung hin
zuwirken und bei nur einseitiger Anrufung auch bei dem anderen
Teile die Bereitwilligkeit zur Anrufung zu erwecken suchen. Folge
zu geben ist der Anrufung im übrigen nur dann, wenn sie von beiden
Teilen erfolgt, und wenn die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber —
letztere, falls ihre Zahl mehr als 3 beträgt — Vertreter bestellen, die
mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt betraut werden. In der
Regel sind für jede Partei nicht mehr als 3 Vertreter zu bestellen,
das Einigungsamt kann eine höhere Zahl zulassen. Die Vertreter
müssen in der Regel mindestens 25 Jahre alt sein und sich im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und dürfen nicht in der Ver