11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 307
herbeizuführen, und konnte zu dem Zwecke eine Meinung- äußern und
Ratschläge erteilen. Einen erzwingbaren Spruch konnte es nicht ab
geben. Weiter erließ Südaustralien 1894 ein Gesetz über die Bildung,
eines Einigungsamtes. Seinem Spruch mußte sich der unterwerfen
der sich ausdrücklich vorher dazu verpflichtet hatte, entweder persön
lich oder als Mitglied eines Arbeitgeber- oder Arbeiterverbandes, der
sich durch Eintragung in ein Register im allgemeinen verpflichtet
hatte, sich dem Schiedsspruch verfahren zu unterwerfen. Die Ein
tragung selbst erfolgte freiwillig. Ohne die bezeichnete Voraussetzung
konnte das Einigungsamt eine bindende Entscheidung nicht treffen.
Die tatsächliche Bedeutung des Einigungsamtes war gering.
Wichtiger wurde das in demselben Jahre 1894 in Neuseeland er
lassene Gesetz „zur Ermutigung der Bildung von gewerblichen Be
rufsvereinen und zur Erleichterung der Beilegung gewerblicher Strei
tigkeiten durch Einigung (conciliation) und Schiedsspruch (arbitration)“.
Das 1893, 1896 und 1898 noch ergänzte Gesetz sieht für jeden Distrikt
ein Einigungsamt — board of conciliation — und für das ganze Land
einen Schiedsgerichtshof — court of arbitration — vor. Das Distrikts
einigungsamt besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Die Mitglieder
werden je zur Hälfte von den eingetragenen Verbänden der Arbeit
geber und der Arbeiter gewählt. Den Obmann ernennen die Mit
glieder selbst. Der Schiedsgerichtshof besteht aus 3 vom Gouverneur
ernannten Mitgliedern; je eines wird von den Verbänden der Arbeit
geber und der Arbeiter vorgeschlagen, das dritte Mitglied — zu
gleich der Vorsitzende — ist ein Richter des obersten Gerichtshofes.
Bei einer Streitigkeit tritt auf Anrufen auch nur eines Teiles das
Einigungsamt in Tätigkeit, untersucht die Verhältnisse und be
müht sich, eine Verständigung herbeizuführen. Gelingt das nicht, so
trifft das Einigungsamt durch Beschluß eine Entscheidung. Die
Entscheidung ist für die Parteien nicht verbindlich. Jede Partei
kann aber nunmehr den Schiedsgerichtshof anrufen. Dieser kann
auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint, verhandeln und ent
scheiden. Die Entscheidung ist endgültig und hat dieselbe verbind
liche Kraft wie eine gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen. Sobald
die Streitsache beim Einigungsamt anhängig geworden ist, sind bis
zur endgültigen Entscheidung Ausstände und Aussperrungen wegen
dieser Sache bei Strafe von 50 Pfd. St. verboten. Die Wirkungen
des Gesetzes sind mehrfach als sehr günstig bezeichnet worden.
Eine ähnliche Regelung ist seit 1. Mai 1899 in Neusüdwales in Kraft.
Die Regierung ist in jedem Falle befugt, unter Leitung eines durch Über
einkunft der Parteien oder durch Ernennung der Regierung bestellten
Vorsitzenden Verhandlungen über eine Verständigung zu veranstalten.
Mißlingt die Verständigung, so ist auf Anrufen eines Teiles von einem
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