Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

308 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Richter des obersten oder des Distriktsgerichtshofes eine öffentliche 
förmliche Untersuchung über die Ursachen des Streites zu führen und 
ein Einigungsamt einzurichten oder ein Schiedsrichter zu bestellen. 
Wird ?so eine Einigung nicht erzielt, so kommt auf Anrufen eines 
Teils die Sache vor den Schiedsgerichtshof. Er besteht aus einem Rich 
ter des obersten Gerichtshofes und aus 2 auf 3 .Jahre von der Regierung 
auf Vorschlag der eingetragenen Verbände der Arbeitgeber und der Ar 
beiter ernannten Mitgliedern. Die andere Partei ist zum Erscheinen 
verpflichtet. Der Spruch des Gerichts ist verbindlich. Proklamierung 
eines Ausstandes oder einer Aussperrung ohne vorherige Anrufung 
des Gerichts wird mit Geld oder Gefängnis bestraft. Auch in West 
australien ist nach einem 1902 ergangenen Gesetz eine Geldstrafe für 
Anstifter und Teilnehmer eines Ausstandes vorgesehen für den Fall, 
daß ein Einigungsamt nicht um einen Vermittlungsversuch angegangen 
ist. Die Regelung schließt sich im übrigen der neuseeländischen im 
wesentlichen an. 
Aus dem vorstehenden Überblick ergibt sich, daß der Gedanke der 
Einigungsämter bedeutende Fortschritte gemacht hat, daß aber in der 
Ausgestaltung im einzelnen eine große Mannigfaltigkeit herrscht. Die 
straffste Form staatlich organisierter obligatorischer Einigungs- und 
Schiedsgerichtsverfahren mit verbindlichen Schiedssprüchen findet sich 
in Australien und Kanada (für Eisenbahnen). In Kanada und teilweise 
in Australien besteht überdies ein gesetzlicher Verhandlungszwang. 
Ein Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane wird in Neusüdwales 
und Westaustralien ausgeübt mit dem durch Strafandrohung ver 
stärkten Verbot, zu Kämpfen um die Arbeitsbedingungen ohne vorherige 
Anrufung der Einigungsorgane oder des Schiedsgerichts zu schreiten. 
In Neuseeland ist man nicht ganz so weit gegangen, da die Anrufung 
an sich im Belieben der Parteien steht; aber während der Dauer des 
Verfahrens ist die Eröffnung eines eigentlichen Kampfes 'strafbar. 
Genf reiht sich diesen Ländern mit seinem obligatorischen Einigungs 
verfahren an. Schweden und Norwegen planen Ähnliches. Die Erzwing- 
barkeit der Schiedssprüche ist auch für England anzunehmen; im 
übrigen hat England keinen gesetzlichen Zwang zur Errichtung oder 
Anrufung von oder zur Verhandlung vor den Einigungsorganen. Das 
selbe gilt von den übrigen besprochenen Ländern — Belgien, Nieder 
lande, Deutschland, Italien, Frankreich, Dänemark —, bei denen über 
dies die Erzw'ingbarkeit der Schiedssprüche nicht besteht. 
Es handelt sich bei! diesem ungleichen Vorgehen umjzwei ver 
schiedene Grundauffassungen. Die eine geht davon aus, daß eine Ver 
ständigung, eine Versöhnung nicht wohl durch Gesetz erzwungen 
werden könne, wenn sie dauernde Wirkung erzeugen solle. Andern 
falls könne die Verständigung zu einer Vergewaltigung führen, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.