Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 309 
auf den unterliegenden Teil verbitternd wirken müsse. Diese Auf 
fassung betrifft vorzugsweise die gesetzliche Erzwingbarkeit der eini 
gungsamtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen. Gegen den 
Verhandlungszwang werden ähnliche Bedenken erhoben, wenn auch 
nicht mit gleicher Entschiedenheit; es fehlt aber nicht an Stimmen, 
die zwar den gesetzlichen Zwang zur Unterwerfung unter die Ent 
scheidungen bekämpfen, den Verhandlungszwang aber als zweckmäßig 
betrachten. Dem Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane werden 
noch weniger Bedenken entgegengestellt. Er ist ■— wie erwähnt — 
mehrfach als 'die wichtigste der Voraussetzungen bezeichnet, unter 
denen die völlige Befreiung der Berufsvereine von den Einengungen 
des politischen Vereins- und Versammlungsrechtes und weiter des bür 
gerlichen Rechtes inbezug auf die Erlangung der Rechtsfähigkeit zu 
gestanden werden könne. Damit wäre noch nicht die obligatorische 
Einrichtung und Organisation gut geheißen. Über diese Frage gehen 
die Anschauungen sehr auseinander, und gerade von sozialdemokrati 
scher Seite sind — wie aus Frankreich berichtet ist — Bedenken 
dagegen geltend gemacht worden. Dabei spielt allerdings wohl auch die 
Rücksicht auf die Arbeiter berufsvereine eine Rolle. Es wird anscheinend 
befürchtet, daß deren Einfluß [und Bewegungsfreiheit in sozialpoliti 
scher, aber auch in rein politischer Hinsicht durch ein derartiges Vor 
gehen beeinträchtigt werden könne. 
Die besprochenen Zwischenstufen der Auffassung bedeuten eine 
Abschwächung, aber kein Aufgeben der Anschauung, daß versöhnende 
Wirkung und die Anwendung des Zwangsprinzips im letzten Grunde 
sich nicht miteinander vereinigen lassen. Die entgegengesetzte Auf 
fassung hält den Zwang mit dem Zweck [der Versöhnung nicht nur 
für vereinbar, sondern aus praktischen Rücksichten geradezu für not 
wendig, selbst einen Zwang auf der ganzen Linie, und sie fürchtet 
davon bei richtiger Ausgestaltung auch keine Beeinträchtigung der 
Berufsvereine bezüglich derjenigen Aufgaben, die in sozialpolitischer 
Beziehung wirklich wertvoll seien. Das Zwangsprinzip ist behufs 
Sicherung seiner vollen Wirkung mehrfach mit einer weitgehenden 
Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Unternehmer und Arbeiter 
inbezug auf Aussperrungen und Ausstände verknüpft worden, weil 
das eigentliche Ziel bei der Anwendung des Zwangsprinzips auf das 
Einigungs- und Schiedsverfahren gerade die möglichste Einengung der 
in ihrer Wirkung leicht verhängnisvollen Kämpfe um die Arbeits 
bedingungen ist. 
Aus dem Umstande, daß in verschiedenen Ländern das Zwangs 
prinzip zum Durchbruch gekommen ist, folgt nicht, daß es nun überall 
das einzig richtige sei. Auch in dieser Frage sind die Bedürfnisse, 
Verhältnisse und Voraussetzungen der einzelnen Volkswirtschaften
	        
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