11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 309
auf den unterliegenden Teil verbitternd wirken müsse. Diese Auf
fassung betrifft vorzugsweise die gesetzliche Erzwingbarkeit der eini
gungsamtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen. Gegen den
Verhandlungszwang werden ähnliche Bedenken erhoben, wenn auch
nicht mit gleicher Entschiedenheit; es fehlt aber nicht an Stimmen,
die zwar den gesetzlichen Zwang zur Unterwerfung unter die Ent
scheidungen bekämpfen, den Verhandlungszwang aber als zweckmäßig
betrachten. Dem Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane werden
noch weniger Bedenken entgegengestellt. Er ist ■— wie erwähnt —
mehrfach als 'die wichtigste der Voraussetzungen bezeichnet, unter
denen die völlige Befreiung der Berufsvereine von den Einengungen
des politischen Vereins- und Versammlungsrechtes und weiter des bür
gerlichen Rechtes inbezug auf die Erlangung der Rechtsfähigkeit zu
gestanden werden könne. Damit wäre noch nicht die obligatorische
Einrichtung und Organisation gut geheißen. Über diese Frage gehen
die Anschauungen sehr auseinander, und gerade von sozialdemokrati
scher Seite sind — wie aus Frankreich berichtet ist — Bedenken
dagegen geltend gemacht worden. Dabei spielt allerdings wohl auch die
Rücksicht auf die Arbeiter berufsvereine eine Rolle. Es wird anscheinend
befürchtet, daß deren Einfluß [und Bewegungsfreiheit in sozialpoliti
scher, aber auch in rein politischer Hinsicht durch ein derartiges Vor
gehen beeinträchtigt werden könne.
Die besprochenen Zwischenstufen der Auffassung bedeuten eine
Abschwächung, aber kein Aufgeben der Anschauung, daß versöhnende
Wirkung und die Anwendung des Zwangsprinzips im letzten Grunde
sich nicht miteinander vereinigen lassen. Die entgegengesetzte Auf
fassung hält den Zwang mit dem Zweck [der Versöhnung nicht nur
für vereinbar, sondern aus praktischen Rücksichten geradezu für not
wendig, selbst einen Zwang auf der ganzen Linie, und sie fürchtet
davon bei richtiger Ausgestaltung auch keine Beeinträchtigung der
Berufsvereine bezüglich derjenigen Aufgaben, die in sozialpolitischer
Beziehung wirklich wertvoll seien. Das Zwangsprinzip ist behufs
Sicherung seiner vollen Wirkung mehrfach mit einer weitgehenden
Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Unternehmer und Arbeiter
inbezug auf Aussperrungen und Ausstände verknüpft worden, weil
das eigentliche Ziel bei der Anwendung des Zwangsprinzips auf das
Einigungs- und Schiedsverfahren gerade die möglichste Einengung der
in ihrer Wirkung leicht verhängnisvollen Kämpfe um die Arbeits
bedingungen ist.
Aus dem Umstande, daß in verschiedenen Ländern das Zwangs
prinzip zum Durchbruch gekommen ist, folgt nicht, daß es nun überall
das einzig richtige sei. Auch in dieser Frage sind die Bedürfnisse,
Verhältnisse und Voraussetzungen der einzelnen Volkswirtschaften