Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Prämien  zur  Erstattung  der  Generalunkosten,  des  Verlustes  an  Material
und  der  etwa  erwachsenden  Konventionalstrafen  während  des  Streiks
bis  zur  Dauer  von  4  Monaten,  aber  grundsätzlich  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  der  betroffene  Unternehmer  über  die  streitigen
Punkte  ein  Einigungsverfahren  beim  zuständigen  Gewerbegericht  beantragt ­
  hat,  und  daß  es  ohne  sein  Verschulden  nicht  zu  einer  Einigung
gekommen  war.  Nötigenfalls  mußte  der  Einigungsversuch  wiederholt
werden.  Die  Gesellschaft  fand  viel  Widerspruch,  auch  in  den  Kreisen
der  Großindustrie,  und  mußte  am  7.  Juli  1898  wieder  aufgelöst  werden.
Im  Jahre  1900  wurde  in  Leipzig  eine  „Gesellschaft  zur  Entschädigung
bei  Arbeitseinstellungen“  zunächst  für  Metallindustrie,  später  auch  für
Holzindustrie  gebildet.  Die  Gesellschaft  hat  kein  Grundkapital,  die
Mitglieder  übernehmen  eine  festbegrenzte  Haftung.  Erwerbszwecke
werden  nicht  verfolgt.  Gelegenheit,  sich  gegenüber  größeren  Ausstandsbewegungen ­
  zu  bewähren,  hat  die  Gesellschaft  noch  nicht  gehabt.
Im  August  1903  erörterte  die  Versammlung  deutscher  Arbeitgeberverbände ­
  in  Hamburg  die  Frage  der  Streikversicherung,  ohne  indes
zu  positiven  Ergebnissen  zu  kommen.
Die  deutschen  Versuche  lösten  in  den  skandinavischen  Ländern
ähnliche  Bestrebungen  aus,  deren  Erfolg  aber  nicht  bekannt  geworden
ist.  In  Österreich  hat  der  „Bund  österreichischer  Industrieller“  den
Plan  aufgenommen,  einen  Verein  zur  Versicherung  der  Industriellen  und
Gewerbetreibenden  gegen  Streikschäden  auf  Gegenseitigkeit  ins  Leben
zu  rufen.  Nach  den  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten  Satzungen
soll  der  Verein  nur  für  die  ohne  Verschulden  des  betroffenen  Unternehmers
ausgebrochenen  Ausstände  Entschädigung  gewähren.  Die  Schuldfrage
wird  vom  Verein  durch  eine  Erhebung  an  Ort  und  Stelle  geprüft.  Die
Prämie  ist  4  vom  Tausend  der  letzten  für  die  Arbeiterunfallversicherung ­
  angegebenen  Lohn-  und  Gehaltssumme.  Die  Entschädigung
beträgt  50  %  des  in  den  letzten  4  Wochen  vor  dem  Streik  gezahlten
durchschnittlichen  täglichen  Lohnes  oder  Gehalts  der  infolge  des  Streiks
gezwungen  feiernden  Arbeiter  und  Beamten.  Die  Entschädigung  wird
in  jedem  Streikfalle  längstens  auf  3  Monate,  innerhalb  desselben  Rechnungsjahres ­
  jedoch  im  ganzen  höchstens  für  6  Monate  gezahlt.  Die
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  werden  aus  den  Prämien  und  laufenden ­
  Einnahmen,  ev.  aus  dem  Vermögen  und  erst  in  letzter  Linie  aus
Nachschüssen  der  Mitglieder  gedeckt.  Der  Gründungsfonds  soll  250000,
der  Sicherheitsfond  2  Mill.  Kronen  betragen.  Erst  nach  Beitritt  von
250  Mitgliedern  mit  25  Mill.  Kronen  Jahreslohnsumme  sollte  die  Geschäftseröffnung ­
  erfolgen.  Man  nahm  an,  daß  diese  Voraussetzung  bis
September  1903  gegeben  sein  würde.  Die  Erwartung  scheint  sich  aber
nicht  erfüllt  zu  haben.
In  England  haben  einige  Arbeitgeberverbände  Entschädigungen
            
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