Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Der  Koalitionszwang  ist  durchweg  in  den  Kulturstaaten  von  der
Gesetzgebung  als  strafbar  bezeichnet  worden.  Im  einzelnen  bestehen
dabei  freilich  große  Verschiedenheiten,  sowohl  inbezug  auf  die  Abgrenzung ­
  des  Begriffs  des  strafbaren  Koalitionszwanges,  als  auch  inbezug ­
  auf  die  Schärfe  der  Strafen.
Was  den  Begriff  des  strafbaren  Koalitionszwangs  anlangt,  so  ist
überall  darunter  zu  verstellen  die  Nötigung  zur  Teilnahme  an  oder
zum  Verbleiben  bei  der  Koalition  oder  zum  Unterlassen  von  Maßnahmen, ­
  die  den  erfolgreichen  Ausgang  des  Kampfes  gefährden.  Zum
Teil  begnügen  sich  die  Gesetze  mit  allgemeinen  Umschreibungen,  wie
z.  B.  in  Österreich  und  Italien,  zum  Teil  suchen  sie  durch  Anführung
der  unzulässigen  Zwangsmittel  die  Grenzen  schärfer  zu  bezeichnen,
wie  u.  a.  in  Deutschland  und  Großbritannien.
Österreich  hat  in  dem  Gesetz  vom  7.  April  1870  über  die  Koalitionen ­
  die  Ausübung  des  Koalitionszwanges  durch  Mittel  der  Einschüchterung ­
  oder  Gewalt  unter  Strafe  gestellt;  die  Strafe  ist  Arrest
von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten.  Außerdem  sind  die  Verabredungen
und  Vereinbarungen  zum  Zwecke  der  Koalitionen  ohne  zivilrechtliche
Verbindlichkeit  für  die  Teilnehmer,  so  daß  diese  sich  jederzeit  wieder
zurückziehen  können.  Italien  regelt  die  Angelegenheit  im  Strafgesetzbuch ­
  vom  30.  Juni  1889  Art.  165  —167.  Nach  Art.  165,  der  allgemeinen ­
  Charakter  hat,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  20  Monaten  und
mit  Geldbuße  von  100  —  3000  Lire  bestraft,  wer  mit  Gewalt  oder
Drohung  in  irgend  einer  Weise  die  Freiheit  der  Industrie  oder  des
Handels  beschränkt  oder  verhindert.  Art.  166  bezieht  sich  auf  den
besonderen  Fall,  daß  '  jemand  mit  Gewalt  oder  Drohung  eine  Aufhebung ­
  oder  Unterbrechung  der  Arbeit  verursacht  oder  fortsetzen
läßt,  um  Verminderung  oder  Erhöhung  der  Löhne  oder  Abänderung
der  Arbeitsverträge  zu  erreichen.  Dieser  eigentliche  Koalitionszwang
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  20  Monaten  bestraft.  Die  Anstifter  und
Rädelsführer  der  in  Art.  165  und  166  bezeichneten  Handlungen  werden
nach  Art.  167  mit  Gefängnis  von  3  Monaten  bis  zu  3  Jahren  und
mit  Geldbuße  von  500  —  5000  Lire  bestraft.  In  Schweden  steht  auf
widerrechtliche  Nötigung  durch  Gewalt  oder  Bedrohung  allgemein  eine
Zuchthausstrafe  bis  zu  2  Jahren.  Diese  Vorschrift  ist  durch  das  Gesetz ­
  vom  10.  Juli  1899  dahin  ergänzt,  daß  schon  der  Versuch,  durch
Gewalt  oder  Drohung  jemand  zur  Teilnahme  an  einer  Arbeitseinstellung ­
  zu  zwingen  oder  an  der  Rückkehr  zur  Arbeit  oder  an  der
Übernahme  angebotener  Arbeit  zu  hindern,  mit  Gefängnis  bis  zu
2  Jahren  bestraft  wird.
Das  niederländische  Gesetz  vom  12.  April  1872  sieht  für  gewaltsame ­
  Nötigung  eine  Gefängnisstrafe  von  1  Monat  bis  zu  2  Jahren
und  Geldstrafe  von  20—800  Gulden  oder  eine  dieser  Strafen  vor;  dabei
            
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