11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 321
mit Gefängnis bis zu 3 Monaten denjenigen, welcher „andere durch Anwendung
körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung
oder durch Yerrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an
solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu
leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern
versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten“. Hier sind
also 4 unzulässige Mittel des Koalitionszwanges aufgeführt; ihre
Anwendung wird mit einer Strafe bedroht, die gegenüber verschiedenen
anderen Ländern als milde bezeichnet werden muß. Zur Ausübung
des Koalitionszwanges können auch angewendet werden gewisse
Verbrechen oder Vergehen, die nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch
strafbar sind, z. B. Gewalt, Bedrohung mit einem Verbrechen oder
Vergehen, Beleidigung, rechtswidrige Zueignung oder vorsätzlich rechtswidrige
Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums, Verbrechen
oder Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (z. B. Hausfriedensbruch,
Zusammenrottungen und gemeinsame Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder Sachen), vorsätzliche Mißhandlungen und Gesundheitsschädigungen
, hinterlistige Überfälle, fahrlässige Körperverletzungen usw.
Diese werden natürlich nicht straflos, wenn sie dem Zwecke des Koalitionszwanges
dienen oder überhaupt bei Koalitionen Vorkommen. Der
§ 153 der Gewerbeordnung brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen.
Er ergänzt nur das allgemeine Strafrecht durch Aufführung von Mitteln
des Koalitionszwanges, die dort nicht erwähnt sind, und die nur
dann strafbar sein sollen, wenn sie eben zur Durchführung des Koalitionszwanges
dienen. Dabei werden die vier Formen der im englischen
Verschwörungsgesetz bezeichneten lästigen und störenden Handlungen
nicht erwähnt. Ein Versuch, nach dieser Richtung hin die
Vorschriften zu ergänzen und gleichzeitig das Strafmaß zu erhöhen,
wurde schon 1874 von der Reichsverwaltung vorgenommen. In dem
damals vorgelegten Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung war
vorgeschlagen, dem § 153 noch einzufügen „durch Behinderung in dem
rechtmäßigen Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräten
oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszuüben geeignet
sind“; außerdem sollte die Strafe auf 6 Monate erhöht werden.
Diese Änderungen wurden aber nicht angenommen. In dem Gesetzentwurf
vom 26. Mai 1899 war dann der Versuch gemacht, in Annäherung
an die englischen Bestimmungen über rattening und picketing
auch die „Beschädigung oder Vorenthaltung von Arbeitsgerät,
Arbeitsmaterial, Arbeitserzeugnissen oder Kleidungsstücken“ und die
„planmäßige Überwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeitsstätten,
Wegen, Straßen, Plätzen, Bahnhöfen, Wasserstraßen, Hafenoder
sonstigen Verkehrsanlagen“ als unzulässige Mittel zum Koalitionszwang
zu bezeichnen; gleichzeitig sollte das Höchstmaß der Strafe
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 21