Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  321

mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  denjenigen,  welcher  „andere  durch  Anwendung ­
  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung
oder  durch  Yerrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen  versucht,  an
solchen  Verabredungen  (§  152)  teilzunehmen  oder  ihnen  Folge  zu
leisten,  oder  andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern
versucht,  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten“.  Hier  sind
also  4  unzulässige  Mittel  des  Koalitionszwanges  aufgeführt;  ihre
Anwendung  wird  mit  einer  Strafe  bedroht,  die  gegenüber  verschiedenen ­
  anderen  Ländern  als  milde  bezeichnet  werden  muß.  Zur  Ausübung ­
  des  Koalitionszwanges  können  auch  angewendet  werden  gewisse
Verbrechen  oder  Vergehen,  die  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetzbuch
strafbar  sind,  z.  B.  Gewalt,  Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder
Vergehen,  Beleidigung,  rechtswidrige  Zueignung  oder  vorsätzlich  rechtswidrige ­
  Beschädigung  oder  Zerstörung  fremden  Eigentums,  Verbrechen
oder  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  (z.  B.  Hausfriedensbruch,
Zusammenrottungen  und  gemeinsame  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen ­
  oder  Sachen),  vorsätzliche  Mißhandlungen  und  Gesundheitsschädigungen ­
  ,  hinterlistige  Überfälle,  fahrlässige  Körperverletzungen  usw.
Diese  werden  natürlich  nicht  straflos,  wenn  sie  dem  Zwecke  des  Koalitionszwanges ­
  dienen  oder  überhaupt  bei  Koalitionen  Vorkommen.  Der
§  153  der  Gewerbeordnung  brauchte  deshalb  hierauf  nicht  einzugehen.
Er  ergänzt  nur  das  allgemeine  Strafrecht  durch  Aufführung  von  Mitteln ­
  des  Koalitionszwanges,  die  dort  nicht  erwähnt  sind,  und  die  nur
dann  strafbar  sein  sollen,  wenn  sie  eben  zur  Durchführung  des  Koalitionszwanges ­
  dienen.  Dabei  werden  die  vier  Formen  der  im  englischen ­
  Verschwörungsgesetz  bezeichneten  lästigen  und  störenden  Handlungen ­
  nicht  erwähnt.  Ein  Versuch,  nach  dieser  Richtung  hin  die
Vorschriften  zu  ergänzen  und  gleichzeitig  das  Strafmaß  zu  erhöhen,
wurde  schon  1874  von  der  Reichsverwaltung  vorgenommen.  In  dem
damals  vorgelegten  Entwurf  einer  Novelle  zur  Gewerbeordnung  war
vorgeschlagen,  dem  §  153  noch  einzufügen  „durch  Behinderung  in  dem
rechtmäßigen  Gebrauch  von  Kleidungsstücken,  Werkzeugen  oder  Geräten
oder  durch  andere  Mittel,  welche  einen  Willenszwang  auszuüben  geeignet ­
  sind“;  außerdem  sollte  die  Strafe  auf  6  Monate  erhöht  werden.
Diese  Änderungen  wurden  aber  nicht  angenommen.  In  dem  Gesetzentwurf ­
  vom  26.  Mai  1899  war  dann  der  Versuch  gemacht,  in  Annäherung ­
  an  die  englischen  Bestimmungen  über  rattening  und  picketing
  auch  die  „Beschädigung  oder  Vorenthaltung  von  Arbeitsgerät,
Arbeitsmaterial,  Arbeitserzeugnissen  oder  Kleidungsstücken“  und  die
„planmäßige  Überwachung  von  Arbeitgebern,  Arbeitnehmern,  Arbeitsstätten, ­
  Wegen,  Straßen,  Plätzen,  Bahnhöfen,  Wasserstraßen,  Hafenoder ­
  sonstigen  Verkehrsanlagen“  als  unzulässige  Mittel  zum  Koalitionszwang ­
  zu  bezeichnen;  gleichzeitig  sollte  das  Höchstmaß  der  Strafe
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  21
            
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