Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
für unzulässige Formen des Koalitionszwanges, soweit nicht nach dem 
allgemeinen Strafgesetzbuch eine höhere Strafe eintritt, auf 1 Jahr 
Gefängnis — bei mildernden Umständen Geldstrafe bis zu 1000 M. — 
erhöht werden. Zur Annahme des Entwurfes ist es nicht gekommen. 
Inzwischen hat namentlich die Frage des Streikpostenstehens 
wiederholt die Aufmerksamkeit erregt. Einige Städte, wie Lübeck 
(24. April 1900) und Rostock (1902), haben durch Polizeiverordnungen 
das Streikpostenstehen als strafbar bezeichnet. Die Lübecker Verord 
nung wurde vom Amtsgericht in Brandenburg als unzulässig bezeichnet, 
vom Landgericht in Hamburg als zu Recht bestehend angesehen, vom 
Reichsgericht aber als im Widerspruch mit der Gewerbeordnung und 
dem Reichsstrafgesetzbuch stehend für ungültig erklärt. Die Verord 
nung wurde daraufhin aufgehoben. Vermutlich infolge dieser Reichs 
gerichtsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rostocker 
Polizeiamt die dortige Verordnung nicht als rechtsgültig anerkennen 
zu können erklärt, und eine Beschwerde hiergegen ist von der Ober 
staatsanwaltschaft abgelehnt worden. 
Der Gedanke an eine schärfere Abwehr des Koalitionszwanges 
tritt von Zeit zu Zeit immer wieder zutage. Im Dezember 1903 ist 
z. B. durch einen Antrag des Abgeordneten v. Dirksen im Reichs 
tage ein solcher Schutz von neuem gefordert worden. Wohl als Ant 
wort darauf ist im Februar 1904 von sozialdemokratischer Seite be 
antragt worden, „mit Gefängnis bis zu 3 Monaten den Arbeitgeber zu 
bedrohen, der sich mit einem anderen verabredet oder vereinigt, um 
Arbeitern deshalb, weil sie an den im § 152 der Gewerbeordnung ge 
dachten Vereinigungen teilgenommen haben oder an denselben ferner 
teilnehmen wollen, ihr ferneres Fortkommen oder die Arbeitsgelegen 
heit zu erschweren, sie nicht in Arbeit zu nehmen, oder sie aus der 
Arbeit zu entlassen“. Der Grundgedanke des unklar gefaßten An 
trages scheint namentlich der zu sein, eine nachträgliche Vergeltung 
seitens der Arbeitgeber gegen die an einem Ausstand beteiligten 
Arbeiter durch deren verabredete Entlassung oder Abweisung für 
strafbar zu erklären. Wenn das der Grundgedanke ist, wäre es frei 
lich konsequent gewesen, auch die nachträglichen Vergeltungsakte der 
Arbeiter gegen Unternehmer und gegen die an dem Ausstand nicht 
beteiligten und in Tätigkeit gebliebenen oder vom Ausstande zurück 
getretenen Arbeitsgenossen zu berücksichtigen. Derartige Vergeltungs 
akte gegen Arbeitsgenossen nach einem Ausstand, besonders wenn 
dieser für die Arbeiter ungünstig ausgegangen ist, kommen oft genug 
vor und nehmen zum Teil ebenfalls den Charakter einer Nötigung an. 
Es ist mehrfach vorgeschlagen worden, nachträgliche Vergeltungsakte, 
die den Charakter einer Nötigung annehmen und mit den im Koa 
litionskampf überhaupt unzulässigen Mitteln durchgeführt werden, all
	        
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