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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
für unzulässige Formen des Koalitionszwanges, soweit nicht nach dem
allgemeinen Strafgesetzbuch eine höhere Strafe eintritt, auf 1 Jahr
Gefängnis — bei mildernden Umständen Geldstrafe bis zu 1000 M. —
erhöht werden. Zur Annahme des Entwurfes ist es nicht gekommen.
Inzwischen hat namentlich die Frage des Streikpostenstehens
wiederholt die Aufmerksamkeit erregt. Einige Städte, wie Lübeck
(24. April 1900) und Rostock (1902), haben durch Polizeiverordnungen
das Streikpostenstehen als strafbar bezeichnet. Die Lübecker Verord
nung wurde vom Amtsgericht in Brandenburg als unzulässig bezeichnet,
vom Landgericht in Hamburg als zu Recht bestehend angesehen, vom
Reichsgericht aber als im Widerspruch mit der Gewerbeordnung und
dem Reichsstrafgesetzbuch stehend für ungültig erklärt. Die Verord
nung wurde daraufhin aufgehoben. Vermutlich infolge dieser Reichs
gerichtsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rostocker
Polizeiamt die dortige Verordnung nicht als rechtsgültig anerkennen
zu können erklärt, und eine Beschwerde hiergegen ist von der Ober
staatsanwaltschaft abgelehnt worden.
Der Gedanke an eine schärfere Abwehr des Koalitionszwanges
tritt von Zeit zu Zeit immer wieder zutage. Im Dezember 1903 ist
z. B. durch einen Antrag des Abgeordneten v. Dirksen im Reichs
tage ein solcher Schutz von neuem gefordert worden. Wohl als Ant
wort darauf ist im Februar 1904 von sozialdemokratischer Seite be
antragt worden, „mit Gefängnis bis zu 3 Monaten den Arbeitgeber zu
bedrohen, der sich mit einem anderen verabredet oder vereinigt, um
Arbeitern deshalb, weil sie an den im § 152 der Gewerbeordnung ge
dachten Vereinigungen teilgenommen haben oder an denselben ferner
teilnehmen wollen, ihr ferneres Fortkommen oder die Arbeitsgelegen
heit zu erschweren, sie nicht in Arbeit zu nehmen, oder sie aus der
Arbeit zu entlassen“. Der Grundgedanke des unklar gefaßten An
trages scheint namentlich der zu sein, eine nachträgliche Vergeltung
seitens der Arbeitgeber gegen die an einem Ausstand beteiligten
Arbeiter durch deren verabredete Entlassung oder Abweisung für
strafbar zu erklären. Wenn das der Grundgedanke ist, wäre es frei
lich konsequent gewesen, auch die nachträglichen Vergeltungsakte der
Arbeiter gegen Unternehmer und gegen die an dem Ausstand nicht
beteiligten und in Tätigkeit gebliebenen oder vom Ausstande zurück
getretenen Arbeitsgenossen zu berücksichtigen. Derartige Vergeltungs
akte gegen Arbeitsgenossen nach einem Ausstand, besonders wenn
dieser für die Arbeiter ungünstig ausgegangen ist, kommen oft genug
vor und nehmen zum Teil ebenfalls den Charakter einer Nötigung an.
Es ist mehrfach vorgeschlagen worden, nachträgliche Vergeltungsakte,
die den Charakter einer Nötigung annehmen und mit den im Koa
litionskampf überhaupt unzulässigen Mitteln durchgeführt werden, all