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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
für unzulässige Formen des Koalitionszwanges, soweit nicht nach dem
allgemeinen Strafgesetzbuch eine höhere Strafe eintritt, auf 1 Jahr
Gefängnis — bei mildernden Umständen Geldstrafe bis zu 1000 M. —
erhöht werden. Zur Annahme des Entwurfes ist es nicht gekommen.
Inzwischen hat namentlich die Frage des Streikpostenstehens
wiederholt die Aufmerksamkeit erregt. Einige Städte, wie Lübeck
(24. April 1900) und Rostock (1902), haben durch Polizeiverordnungen
das Streikpostenstehen als strafbar bezeichnet. Die Lübecker Verordnung
wurde vom Amtsgericht in Brandenburg als unzulässig bezeichnet,
vom Landgericht in Hamburg als zu Recht bestehend angesehen, vom
Reichsgericht aber als im Widerspruch mit der Gewerbeordnung und
dem Reichsstrafgesetzbuch stehend für ungültig erklärt. Die Verordnung
wurde daraufhin aufgehoben. Vermutlich infolge dieser Reichsgerichtsentscheidung
hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rostocker
Polizeiamt die dortige Verordnung nicht als rechtsgültig anerkennen
zu können erklärt, und eine Beschwerde hiergegen ist von der Oberstaatsanwaltschaft
abgelehnt worden.
Der Gedanke an eine schärfere Abwehr des Koalitionszwanges
tritt von Zeit zu Zeit immer wieder zutage. Im Dezember 1903 ist
z. B. durch einen Antrag des Abgeordneten v. Dirksen im Reichstage
ein solcher Schutz von neuem gefordert worden. Wohl als Antwort
darauf ist im Februar 1904 von sozialdemokratischer Seite beantragt
worden, „mit Gefängnis bis zu 3 Monaten den Arbeitgeber zu
bedrohen, der sich mit einem anderen verabredet oder vereinigt, um
Arbeitern deshalb, weil sie an den im § 152 der Gewerbeordnung gedachten
Vereinigungen teilgenommen haben oder an denselben ferner
teilnehmen wollen, ihr ferneres Fortkommen oder die Arbeitsgelegenheit
zu erschweren, sie nicht in Arbeit zu nehmen, oder sie aus der
Arbeit zu entlassen“. Der Grundgedanke des unklar gefaßten Antrages
scheint namentlich der zu sein, eine nachträgliche Vergeltung
seitens der Arbeitgeber gegen die an einem Ausstand beteiligten
Arbeiter durch deren verabredete Entlassung oder Abweisung für
strafbar zu erklären. Wenn das der Grundgedanke ist, wäre es freilich
konsequent gewesen, auch die nachträglichen Vergeltungsakte der
Arbeiter gegen Unternehmer und gegen die an dem Ausstand nicht
beteiligten und in Tätigkeit gebliebenen oder vom Ausstande zurückgetretenen
Arbeitsgenossen zu berücksichtigen. Derartige Vergeltungsakte
gegen Arbeitsgenossen nach einem Ausstand, besonders wenn
dieser für die Arbeiter ungünstig ausgegangen ist, kommen oft genug
vor und nehmen zum Teil ebenfalls den Charakter einer Nötigung an.
Es ist mehrfach vorgeschlagen worden, nachträgliche Vergeltungsakte,
die den Charakter einer Nötigung annehmen und mit den im Koalitionskampf
überhaupt unzulässigen Mitteln durchgeführt werden, all