Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

322

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

für  unzulässige  Formen  des  Koalitionszwanges,  soweit  nicht  nach  dem
allgemeinen  Strafgesetzbuch  eine  höhere  Strafe  eintritt,  auf  1  Jahr
Gefängnis  —  bei  mildernden  Umständen  Geldstrafe  bis  zu  1000  M.  —
erhöht  werden.  Zur  Annahme  des  Entwurfes  ist  es  nicht  gekommen.
Inzwischen  hat  namentlich  die  Frage  des  Streikpostenstehens
wiederholt  die  Aufmerksamkeit  erregt.  Einige  Städte,  wie  Lübeck
(24.  April  1900)  und  Rostock  (1902),  haben  durch  Polizeiverordnungen
das  Streikpostenstehen  als  strafbar  bezeichnet.  Die  Lübecker  Verordnung ­
  wurde  vom  Amtsgericht  in  Brandenburg  als  unzulässig  bezeichnet,
vom  Landgericht  in  Hamburg  als  zu  Recht  bestehend  angesehen,  vom
Reichsgericht  aber  als  im  Widerspruch  mit  der  Gewerbeordnung  und
dem  Reichsstrafgesetzbuch  stehend  für  ungültig  erklärt.  Die  Verordnung ­
  wurde  daraufhin  aufgehoben.  Vermutlich  infolge  dieser  Reichsgerichtsentscheidung ­
  hat  die  Staatsanwaltschaft  gegenüber  dem  Rostocker
Polizeiamt  die  dortige  Verordnung  nicht  als  rechtsgültig  anerkennen
zu  können  erklärt,  und  eine  Beschwerde  hiergegen  ist  von  der  Oberstaatsanwaltschaft ­
  abgelehnt  worden.
Der  Gedanke  an  eine  schärfere  Abwehr  des  Koalitionszwanges
tritt  von  Zeit  zu  Zeit  immer  wieder  zutage.  Im  Dezember  1903  ist
z.  B.  durch  einen  Antrag  des  Abgeordneten  v.  Dirksen  im  Reichstage ­
  ein  solcher  Schutz  von  neuem  gefordert  worden.  Wohl  als  Antwort ­
  darauf  ist  im  Februar  1904  von  sozialdemokratischer  Seite  beantragt ­
  worden,  „mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  den  Arbeitgeber  zu
bedrohen,  der  sich  mit  einem  anderen  verabredet  oder  vereinigt,  um
Arbeitern  deshalb,  weil  sie  an  den  im  §  152  der  Gewerbeordnung  gedachten ­
  Vereinigungen  teilgenommen  haben  oder  an  denselben  ferner
teilnehmen  wollen,  ihr  ferneres  Fortkommen  oder  die  Arbeitsgelegenheit ­
  zu  erschweren,  sie  nicht  in  Arbeit  zu  nehmen,  oder  sie  aus  der
Arbeit  zu  entlassen“.  Der  Grundgedanke  des  unklar  gefaßten  Antrages ­
  scheint  namentlich  der  zu  sein,  eine  nachträgliche  Vergeltung
seitens  der  Arbeitgeber  gegen  die  an  einem  Ausstand  beteiligten
Arbeiter  durch  deren  verabredete  Entlassung  oder  Abweisung  für
strafbar  zu  erklären.  Wenn  das  der  Grundgedanke  ist,  wäre  es  freilich ­
  konsequent  gewesen,  auch  die  nachträglichen  Vergeltungsakte  der
Arbeiter  gegen  Unternehmer  und  gegen  die  an  dem  Ausstand  nicht
beteiligten  und  in  Tätigkeit  gebliebenen  oder  vom  Ausstande  zurückgetretenen ­
  Arbeitsgenossen  zu  berücksichtigen.  Derartige  Vergeltungsakte ­
  gegen  Arbeitsgenossen  nach  einem  Ausstand,  besonders  wenn
dieser  für  die  Arbeiter  ungünstig  ausgegangen  ist,  kommen  oft  genug
vor  und  nehmen  zum  Teil  ebenfalls  den  Charakter  einer  Nötigung  an.
Es  ist  mehrfach  vorgeschlagen  worden,  nachträgliche  Vergeltungsakte,
die  den  Charakter  einer  Nötigung  annehmen  und  mit  den  im  Koalitionskampf ­
  überhaupt  unzulässigen  Mitteln  durchgeführt  werden,  all ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.