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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
lohnes, wie er durch Statut für die betreifende Arbeiterkategorie fest
gesetzt ist, und wird für jeden Arbeitstag gewährt. Weiter gehört
zur Mindestleistung ein Sterbegeld im 20 fachen Betrage des durch
schnittlichen Tagelohnes, mindestens aber 40 und höchstens 80 Frs.
Unter den zulässigen Erweiterungen der Leistungen wird die Wochen
bettunterstützung, die Gewährung ärztlicher Hilfe für die Familie des
Versicherten, Erhöhung der Geldunterstützung, Verlängerung der Unter
stützungsfrist usw. genannt.
Die Versicherungsleistungen sind hiernach gegenwärtig in Luxem
burg am engsten, in Deutschland am weitesten bemessen, und zwar nicht
nur inbezug auf die zulässigen Erweiterungen, sondern auch inbezug
auf die Mindestleistungen, die das Gesetz vorschreibt. In Österreich
und Ungarn bleiben die Leistungen zwar hinter den deutschen etwas
zurück, gehen aber über die luxemburgischen erheblich hinaus. Da
bei ist zu beachten, daß die Luxemburger Krankenversicherung erst
im Anfang ihrer Entwickelung steht, und daß auch die deutsche
Krankenversicherung ihre Leistungen im Anfang viel bescheidener be
messen hatte, als es jetzt der Fall ist.
Die Frage des Verschuldens der Arbeiter spielt bei Krankheiten
nicht die gleiche Kolle wie bei Unfällen, aus dem einfachen Grunde,
weil der Zusammenhang zwischen dem Verschulden und der Krank
heit weit weniger offen zu Tage liegt, also auch viel sclnverer zuver
lässig festzustellen ist, als bei Unfällen. Die obligatorische Kranken
versicherung läßt den Gesichtspunkt des Verschuldens denn auch weit
zurücktreten. Überall ist das Verschulden ganz ohne Einfluß auf die
Gewährung von ärztlicher Hilfe, Arznei und Heilmitteln. Diese
Naturalleistung kann dem erkrankten Versicherten auch bei gröbstem
Verschulden, selbst bei vorsätzlicher Herbeiführung der Krankheit
nicht verweigert werden. Dagegen wird dem Verschulden ein be
stimmter Einfluß auf die Gewährung des Krankengeldes aus Anlaß
der durch die Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit eingeräumt.
Auf Grund des Beschlusses oder der Statutbestimmung des Versiche
rungsorganes kann in Deutschland und Österreich eine Kürzung oder
— wie auch in Ungarn — eine gänzliche Vorenthaltung des Kranken
geldes bei genau bezeiclmeten Arten des Verschuldens eintreten. Zu
diesen Arten des Verschuldens rechnen die Gesetze der genannten
Länder die Herbeiführung der Krankheit zunächst durch vorsätzliche
Handlung, weiter durch Trunksucht (in Deutschland „Trunkfälligkeit“)
und durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln
(in Ungarn durch schuldhafte Hervorrufung eines Raufhandels). In
Ungarn kommt außerdem Herbeiführung durch ausschweifende Lebens
weise in Betracht. Dem entsprach in Deutschland die Herbeiführung
der Krankheit durch geschlechtliche Ausschweifungen; seit dem Ge