Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
lohnes, wie er durch Statut für die betreifende Arbeiterkategorie fest 
gesetzt ist, und wird für jeden Arbeitstag gewährt. Weiter gehört 
zur Mindestleistung ein Sterbegeld im 20 fachen Betrage des durch 
schnittlichen Tagelohnes, mindestens aber 40 und höchstens 80 Frs. 
Unter den zulässigen Erweiterungen der Leistungen wird die Wochen 
bettunterstützung, die Gewährung ärztlicher Hilfe für die Familie des 
Versicherten, Erhöhung der Geldunterstützung, Verlängerung der Unter 
stützungsfrist usw. genannt. 
Die Versicherungsleistungen sind hiernach gegenwärtig in Luxem 
burg am engsten, in Deutschland am weitesten bemessen, und zwar nicht 
nur inbezug auf die zulässigen Erweiterungen, sondern auch inbezug 
auf die Mindestleistungen, die das Gesetz vorschreibt. In Österreich 
und Ungarn bleiben die Leistungen zwar hinter den deutschen etwas 
zurück, gehen aber über die luxemburgischen erheblich hinaus. Da 
bei ist zu beachten, daß die Luxemburger Krankenversicherung erst 
im Anfang ihrer Entwickelung steht, und daß auch die deutsche 
Krankenversicherung ihre Leistungen im Anfang viel bescheidener be 
messen hatte, als es jetzt der Fall ist. 
Die Frage des Verschuldens der Arbeiter spielt bei Krankheiten 
nicht die gleiche Kolle wie bei Unfällen, aus dem einfachen Grunde, 
weil der Zusammenhang zwischen dem Verschulden und der Krank 
heit weit weniger offen zu Tage liegt, also auch viel sclnverer zuver 
lässig festzustellen ist, als bei Unfällen. Die obligatorische Kranken 
versicherung läßt den Gesichtspunkt des Verschuldens denn auch weit 
zurücktreten. Überall ist das Verschulden ganz ohne Einfluß auf die 
Gewährung von ärztlicher Hilfe, Arznei und Heilmitteln. Diese 
Naturalleistung kann dem erkrankten Versicherten auch bei gröbstem 
Verschulden, selbst bei vorsätzlicher Herbeiführung der Krankheit 
nicht verweigert werden. Dagegen wird dem Verschulden ein be 
stimmter Einfluß auf die Gewährung des Krankengeldes aus Anlaß 
der durch die Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit eingeräumt. 
Auf Grund des Beschlusses oder der Statutbestimmung des Versiche 
rungsorganes kann in Deutschland und Österreich eine Kürzung oder 
— wie auch in Ungarn — eine gänzliche Vorenthaltung des Kranken 
geldes bei genau bezeiclmeten Arten des Verschuldens eintreten. Zu 
diesen Arten des Verschuldens rechnen die Gesetze der genannten 
Länder die Herbeiführung der Krankheit zunächst durch vorsätzliche 
Handlung, weiter durch Trunksucht (in Deutschland „Trunkfälligkeit“) 
und durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln 
(in Ungarn durch schuldhafte Hervorrufung eines Raufhandels). In 
Ungarn kommt außerdem Herbeiführung durch ausschweifende Lebens 
weise in Betracht. Dem entsprach in Deutschland die Herbeiführung 
der Krankheit durch geschlechtliche Ausschweifungen; seit dem Ge
	        
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