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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
verdienst der einzelnen Versicherten, soweit dieser 5M. — vor dem Gesetz
vom 25. Mai 1903: 4 M. — nicht übersteigt,
3. Bemessung des Krankengeldes auf mehr als 50 %, bis zu 3 /i
des durchschnittlichen Tagelohnes,
4. Ausdehnung der Unterstützungsfrist auf mehr als 26 Wochen
bis zu 1 Jahre,
5. Gewährung eines Krankengeldes bis zu 50 % des durchschnittlichen
Tagelohnes zugunsten der Angehörigen eines im Krankenhause
untergebrachten Versicherten, sofern deren Unterhalt bisher aus dem
Verdienste des Versicherten bestritten wurde (Ges. v. 25. Mai 1903),
6. Gewährung eines Krankengeldes bis zu 25 °/o —vor dem Ges.
v. 25. Mai 1903: 12 1 /2°/o — des durchschnittlichen Tagelohnes an solche
im Krankenhause untergebrachte Versicherte, die den Unterhalt von
Angehörigen nicht aus ihrem Lohn bestritten haben,
7. freie Gewährung der Hebeammendienste und ärztlichen Behandlung
wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Gewährung einer Unterstützung
in Höhe der Wochenbettunterstützung bis auf die Dauer von
6 Wochen wegen der durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit
an schwangere Versicherte, die der Kasse mindestens
6 Monate angehören (Ges. v. 25. Mai 1903),
8. Erhöhung des Sterbegeldes bis auf den 40 fachen Betrag des
durchschnittlichen Tagelohnes,
9. Festsetzung eines Mindestbetrages von 50 M. für das Sterbegeld
(Ges. v. 25. Mai 1903),
10. Gewährung der Schwangerschaftsunterstützung an nicht versicherungspflichtige
Ehefrauen von Kassenmitgliedern (Ges.v.25.Mail903),
11. Gewährung des Sterbegeldes an Versicherte aus Anlaß des
Todes der nicht versicherungspflichtigen Ehefrau bis zu 2 /3 und eines
nicht versicherungspflichtigen Kindes bis zu V 2 des für das Kassenmitglied
festgestellten Betrages,
12. Gewährung einer Rekonvaleszentenfürsoi'ge — namentlich auch
Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanstalt — für die Dauer eines
Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung an Kassenmitglieder.
Weitere Unterstützungen, namentlich auch Invaliden-, Witwenund
Waisenunterstützungen, sind den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen
nicht gestattet, eine Beschränkung, die ebenso
wie die bezeichneten Obergrenzen auf Knappschaftskassen nicht ausgedehnt
ist.
Die gesetzlichen Mindestleistungen der österreichischen und der
ungarischen Krankenversicherung umfassen zunächst freie ärztliche Behandlung
einschließlich des geburtshilflichen Beistandes, die notwendigen
Heilmittel und therapeutischen Behelfe und ferner, falls die
Krankheit länger als 3 Tage dauert und Erwerbsunfähigkeit nach sich