12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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Im ganzen sind von 1885—1902 rund 50 Mül. Krankheitsfälle
mit 854 Mill. Kranklieitstagen entschädigt und rund 2 Milliarden Mark
an Entschädigungen gewährt worden.
Die dabei nicht berücksichtigten Knappschaftskassen — 1902: 186
mit 671094 Mitgliedern in Jahresdurchschnitt — haben 1902: 352 229
Krankheitsfälle mit 5,7 Mill. Krankheitstagen entschädigt, und zwar
mit rund 18 1 /4 Milk M.
§ 3. Die obligatorische Unfallversicherung. Nach dem in § 1 Aus
geführten besteht jetzt eine obligatorische Unfallversicherung in Deutsch
land, Österreich, Norwegen, Finland, Italien, den Niederlanden, Schwe
den und Luxemburg. Von einer Einheitlichkeit des Vorgehens in diesen
8 Staaten ist natürlich nicht die Rede. Was zunächst den Personen
kreis anlangt, der von der Versicherung erfaßt wird, so ist zurzeit
noch keines der genannten nichtdeutschen Länder so weit gegangen,
wie die deutsche Gesetzgebung. Deutschland hat die obligatorische
Unfallversicherung zunächst — 1884 — für die gewerblichen Berufe
im weiteren und späterhin noch beträchtlich ausgedehnten Sinne ge
regelt, alsdann 1886 die landwirtschaftlichen Betriebe und 1887 das
Baugewerbe und die Seeschiffahrt hineingezogen und 1900 gelegentlich
der Revision der ganzen Unfallversicherungsgesetzgebung in den be
teiligten Berufsgruppen den versicherungspflichtigen Personenkreis noch
ausgedehnt durch Erhöhung der Einkommensgrenze für die der Ver
sicherung unterliegenden Betriebsbeamten von 2000 auf 3000 M.
Gegenwärtig besteht in Deutschland die gesetzliche Unfallversiche
rungspflicht für alle Arbeiter und für diejenigen Betriebsbeamten, Werk
meister und Techniker, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge
halt 3000 M. jährlich nicht übersteigt, und zwar:
a. nach dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen,
Gräbereien, auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken, gewerb
lichen Brauereien, Hüttenwerken,
bei Maurer-, Zimmer-, Dachdecker- und sonstigen durch frühere
Bundesratsbeschlüsse für versicherungspflichtig erklärten Bau
arbeiten, bei Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede- oder Brunnenar
beiten, im Schornsteinfeger-, Fensterputzer- und Fleischergewerbe,
im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisenbahn
verwaltungen, in Betrieben der Marine- und Heeresverwaltungen,
im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-,
Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbe des Schiffsziehens, im
Baggereibetriebe,
im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei- und Kellerei
betriebe,