Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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Im ganzen sind von 1885—1902 rund 50 Mül. Krankheitsfälle 
mit 854 Mill. Kranklieitstagen entschädigt und rund 2 Milliarden Mark 
an Entschädigungen gewährt worden. 
Die dabei nicht berücksichtigten Knappschaftskassen — 1902: 186 
mit 671094 Mitgliedern in Jahresdurchschnitt — haben 1902: 352 229 
Krankheitsfälle mit 5,7 Mill. Krankheitstagen entschädigt, und zwar 
mit rund 18 1 /4 Milk M. 
§ 3. Die obligatorische Unfallversicherung. Nach dem in § 1 Aus 
geführten besteht jetzt eine obligatorische Unfallversicherung in Deutsch 
land, Österreich, Norwegen, Finland, Italien, den Niederlanden, Schwe 
den und Luxemburg. Von einer Einheitlichkeit des Vorgehens in diesen 
8 Staaten ist natürlich nicht die Rede. Was zunächst den Personen 
kreis anlangt, der von der Versicherung erfaßt wird, so ist zurzeit 
noch keines der genannten nichtdeutschen Länder so weit gegangen, 
wie die deutsche Gesetzgebung. Deutschland hat die obligatorische 
Unfallversicherung zunächst — 1884 — für die gewerblichen Berufe 
im weiteren und späterhin noch beträchtlich ausgedehnten Sinne ge 
regelt, alsdann 1886 die landwirtschaftlichen Betriebe und 1887 das 
Baugewerbe und die Seeschiffahrt hineingezogen und 1900 gelegentlich 
der Revision der ganzen Unfallversicherungsgesetzgebung in den be 
teiligten Berufsgruppen den versicherungspflichtigen Personenkreis noch 
ausgedehnt durch Erhöhung der Einkommensgrenze für die der Ver 
sicherung unterliegenden Betriebsbeamten von 2000 auf 3000 M. 
Gegenwärtig besteht in Deutschland die gesetzliche Unfallversiche 
rungspflicht für alle Arbeiter und für diejenigen Betriebsbeamten, Werk 
meister und Techniker, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge 
halt 3000 M. jährlich nicht übersteigt, und zwar: 
a. nach dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz 
in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, 
Gräbereien, auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken, gewerb 
lichen Brauereien, Hüttenwerken, 
bei Maurer-, Zimmer-, Dachdecker- und sonstigen durch frühere 
Bundesratsbeschlüsse für versicherungspflichtig erklärten Bau 
arbeiten, bei Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede- oder Brunnenar 
beiten, im Schornsteinfeger-, Fensterputzer- und Fleischergewerbe, 
im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisenbahn 
verwaltungen, in Betrieben der Marine- und Heeresverwaltungen, 
im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, 
Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbe des Schiffsziehens, im 
Baggereibetriebe, 
im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei- und Kellerei 
betriebe,
	        
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