12. Kapitel. Die Arbeiter Versicherung.
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Allgemein gilt seit der Revision von 1900 die Bestimmung, daß
die Versicherung sich auch auf häusliche und andere Dienste erstreckt,
zu denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe
von ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten herangezogen werden;
in der Seeunfallversicherung kommen außerdem auch die Dienstleistungen
Versicherter bei Rettung oder Bergung von Personen oder
Sachen in Betracht.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die zur Besatzung
des Fahrzeuges gehörenden, regelmäßig nicht mehr als 2 Lohnarbeiter
beschäftigenden Unternehmer im Kleinbetriebe der Seeschifffahrt
und in der See- und Küstenfischerei und kann durch Statut noch
ausgedehnt werden in der sonstigen Seeunfallversicherung auf einen
Jahresarbeitsverdienst von mehr als 3000 M. und auf die zur Besatzung
des Fahrzeuges gehörenden (also kleinen) Rheder, in der übrigen
Unfallversicherung auf Betriebsbeamte mit mehr als 3000 M. Jahreseinkommen
und auf kleine Unternehmer (mit nicht mehr als 3000 M.
Jahreseinkommen oder mit nicht mehr als 2 regelmäßig beschäftigten
Lohnarbeitern) und außerdem in der Gewerbeunfallversicherung auf
Hausindustrielle. Erfolgt die statutarische Ausdehnung der Versicherungspflicht
nicht auf die vorgenannten kleinen Betriebsunternehmer,
so haben sie kraft Gesetzes die Berechtigung, sich an der Versicherung
zu beteiligen, während sonstigen Unternehmern diese Berechtigung
durch Statut verliehen werden kann. In der Seeunfallversicherung
besteht die gesetzliche Berechtigung für kleine Rheder, sofern
sie nicht durch Statut für versicherungspflichtig erklärt sind, ferner
für Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung ausüben, und für
sonstige Unternehmer von Betrieben, die nach dem Seeunfallversicherungsgesetz
der Versicherungspflicht unterliegen.
In der gesamten Unfallversicherung kann endlich durch Statut
unter näherer Festsetzung der Bedingungen zugelassen werden die
Versicherung von im Betriebe beschäftigten, aber nicht versicherungspflichtigen
Personen,
von im Betriebe nicht beschäftigten, aber die Betriebsstätte besuchenden
oder dort verkehrenden Personen,
von Organen und Beamten der Berufsgenossenschaft.
Hinter dieser weit ausgebauten und offensichtlich durch die Erfahrungen
beeinflußten Abgrenzung des Personenkreises treten die Bestimmungen
der sonstigen Länder weit zurück. Die landwirtschaftlichen
und forstwirtschaftlichen Berufe sind in diesen Ländern durchweg
noch nicht in die Versicherung hineingezogen. Die Versicherung
der Seeleute ist in Luxemburg naturgemäß nicht vorhanden. Sie fehlt
aber auch in Österreich, Norwegen, Finland, Italien, den Niederlanden
und in Schweden. Die Bauunfallversicherung im Sinne des Deutschen