Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiter  Versicherung.

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Allgemein  gilt  seit  der  Revision  von  1900  die  Bestimmung,  daß
die  Versicherung  sich  auch  auf  häusliche  und  andere  Dienste  erstreckt,
zu  denen  versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe
von  ihren  Arbeitgebern  oder  deren  Beauftragten  herangezogen  werden;
in  der  Seeunfallversicherung  kommen  außerdem  auch  die  Dienstleistungen ­
  Versicherter  bei  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder
Sachen  in  Betracht.
Die  Versicherungspflicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  zur  Besatzung ­
  des  Fahrzeuges  gehörenden,  regelmäßig  nicht  mehr  als  2  Lohnarbeiter ­
  beschäftigenden  Unternehmer  im  Kleinbetriebe  der  Seeschifffahrt ­
  und  in  der  See-  und  Küstenfischerei  und  kann  durch  Statut  noch
ausgedehnt  werden  in  der  sonstigen  Seeunfallversicherung  auf  einen
Jahresarbeitsverdienst  von  mehr  als  3000  M.  und  auf  die  zur  Besatzung ­
  des  Fahrzeuges  gehörenden  (also  kleinen)  Rheder,  in  der  übrigen
Unfallversicherung  auf  Betriebsbeamte  mit  mehr  als  3000  M.  Jahreseinkommen ­
  und  auf  kleine  Unternehmer  (mit  nicht  mehr  als  3000  M.
Jahreseinkommen  oder  mit  nicht  mehr  als  2  regelmäßig  beschäftigten
Lohnarbeitern)  und  außerdem  in  der  Gewerbeunfallversicherung  auf
Hausindustrielle.  Erfolgt  die  statutarische  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  auf  die  vorgenannten  kleinen  Betriebsunternehmer,
so  haben  sie  kraft  Gesetzes  die  Berechtigung,  sich  an  der  Versicherung ­
  zu  beteiligen,  während  sonstigen  Unternehmern  diese  Berechtigung ­
  durch  Statut  verliehen  werden  kann.  In  der  Seeunfallversicherung ­
  besteht  die  gesetzliche  Berechtigung  für  kleine  Rheder,  sofern
sie  nicht  durch  Statut  für  versicherungspflichtig  erklärt  sind,  ferner
für  Lotsen,  die  ihr  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  ausüben,  und  für
sonstige  Unternehmer  von  Betrieben,  die  nach  dem  Seeunfallversicherungsgesetz ­
  der  Versicherungspflicht  unterliegen.
In  der  gesamten  Unfallversicherung  kann  endlich  durch  Statut
unter  näherer  Festsetzung  der  Bedingungen  zugelassen  werden  die
Versicherung  von  im  Betriebe  beschäftigten,  aber  nicht  versicherungspflichtigen ­
  Personen,
von  im  Betriebe  nicht  beschäftigten,  aber  die  Betriebsstätte  besuchenden ­
  oder  dort  verkehrenden  Personen,
von  Organen  und  Beamten  der  Berufsgenossenschaft.
Hinter  dieser  weit  ausgebauten  und  offensichtlich  durch  die  Erfahrungen ­
  beeinflußten  Abgrenzung  des  Personenkreises  treten  die  Bestimmungen ­
  der  sonstigen  Länder  weit  zurück.  Die  landwirtschaftlichen ­
  und  forstwirtschaftlichen  Berufe  sind  in  diesen  Ländern  durchweg ­
  noch  nicht  in  die  Versicherung  hineingezogen.  Die  Versicherung
der  Seeleute  ist  in  Luxemburg  naturgemäß  nicht  vorhanden.  Sie  fehlt
aber  auch  in  Österreich,  Norwegen,  Finland,  Italien,  den  Niederlanden
und  in  Schweden.  Die  Bauunfallversicherung  im  Sinne  des  Deutschen
            
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