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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Brak-
ker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,
in Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen
oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit einem Handels
gewerbe verbunden sind, dessen Inhaber im Handelsregister ein
getragen sind,
in allen den Fabriken gleichzuachtenden sonstigen Betrieben,
nämlich den Motorenbetrieben, ferner in den Betrieben, in denen
die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbs
mäßig mit mindestens 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitern
ausgeführt wird, weiter in den Betrieben, welche Explosivstoffe
oder explodierende Gegenstände gewerbsmäßig hersteilen, und
in den nach Bestimmung des Reichsversicherungsamtes den
Fabriken gleichzustellenden Betrieben;
b. nach dem Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft,
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben — einschließlich der
gewerblichen Gärtnerei — und in den von Unternehmern solcher.
Betriebe neben der Land- und Forstwirtschaft, aber in wirt
schaftlicher Abhängigkeit von ihr durchgeführten Unterneh
mungen, also in land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben
namentlich zur weiteren Be- oder Verarbeitung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen des Unternehmers, zur Be
friedigung von Bedürfnissen seiner Land- und Forstwirtschaft,
zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandteilen
seines Grundstücks;
c. nach dem Bauunfallversicherungsgesetz
bei der Ausführung von Bauarbeiten, soweit nicht schon auf Grund
der unter a und b genannten Gesetze die Versicherung besteht.
Dazu treten nach dem Seeunfallversicherungsgesetz die Schiffer
— falls sie Lohn oder Gehalt beziehen —, ferner die Schiffsmannschaft,
die Maschinisten, Aufwärter und sonstigen Seeleute auf deutschen See
fahrzeugen, weiter die nicht zur Schiffsbesatzung gehörenden, auf deut
schen Seefahrzeugen in inländischen Häfen beschäftigten und nicht
schon auf Grund anderer Gesetze gegen Unfall versicherten Personen,
und endlich die Personen, die in inländischen Betrieben schwimmender
Docks u. dgl. und in inländischen Betrieben für Ausübung des Lotsen
dienstes, für Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen, für
Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkehr
dienenden Gewässer beschäftigt sind. Die obligatorische Seeunfall
versicherung erstreckt sich durchweg auf einen Jahresverdienst von
3000 M. Der hierunter nicht einbegriffene Kleinbetrieb der Seeschiff
fahrt und die See- und Küstenfischerei sind 1900 in die Versicherungs
pflicht einbezogen.