Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Brak- 
ker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer, 
in Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen 
oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit einem Handels 
gewerbe verbunden sind, dessen Inhaber im Handelsregister ein 
getragen sind, 
in allen den Fabriken gleichzuachtenden sonstigen Betrieben, 
nämlich den Motorenbetrieben, ferner in den Betrieben, in denen 
die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbs 
mäßig mit mindestens 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitern 
ausgeführt wird, weiter in den Betrieben, welche Explosivstoffe 
oder explodierende Gegenstände gewerbsmäßig hersteilen, und 
in den nach Bestimmung des Reichsversicherungsamtes den 
Fabriken gleichzustellenden Betrieben; 
b. nach dem Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft, 
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben — einschließlich der 
gewerblichen Gärtnerei — und in den von Unternehmern solcher. 
Betriebe neben der Land- und Forstwirtschaft, aber in wirt 
schaftlicher Abhängigkeit von ihr durchgeführten Unterneh 
mungen, also in land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben 
namentlich zur weiteren Be- oder Verarbeitung von land- und 
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen des Unternehmers, zur Be 
friedigung von Bedürfnissen seiner Land- und Forstwirtschaft, 
zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandteilen 
seines Grundstücks; 
c. nach dem Bauunfallversicherungsgesetz 
bei der Ausführung von Bauarbeiten, soweit nicht schon auf Grund 
der unter a und b genannten Gesetze die Versicherung besteht. 
Dazu treten nach dem Seeunfallversicherungsgesetz die Schiffer 
— falls sie Lohn oder Gehalt beziehen —, ferner die Schiffsmannschaft, 
die Maschinisten, Aufwärter und sonstigen Seeleute auf deutschen See 
fahrzeugen, weiter die nicht zur Schiffsbesatzung gehörenden, auf deut 
schen Seefahrzeugen in inländischen Häfen beschäftigten und nicht 
schon auf Grund anderer Gesetze gegen Unfall versicherten Personen, 
und endlich die Personen, die in inländischen Betrieben schwimmender 
Docks u. dgl. und in inländischen Betrieben für Ausübung des Lotsen 
dienstes, für Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen, für 
Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkehr 
dienenden Gewässer beschäftigt sind. Die obligatorische Seeunfall 
versicherung erstreckt sich durchweg auf einen Jahresverdienst von 
3000 M. Der hierunter nicht einbegriffene Kleinbetrieb der Seeschiff 
fahrt und die See- und Küstenfischerei sind 1900 in die Versicherungs 
pflicht einbezogen.
	        
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