Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiter Versicherung. 
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Allgemein gilt seit der Revision von 1900 die Bestimmung, daß 
die Versicherung sich auch auf häusliche und andere Dienste erstreckt, 
zu denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe 
von ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten herangezogen werden; 
in der Seeunfallversicherung kommen außerdem auch die Dienstlei 
stungen Versicherter bei Rettung oder Bergung von Personen oder 
Sachen in Betracht. 
Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die zur Besatz 
ung des Fahrzeuges gehörenden, regelmäßig nicht mehr als 2 Lohn 
arbeiter beschäftigenden Unternehmer im Kleinbetriebe der Seeschiff 
fahrt und in der See- und Küstenfischerei und kann durch Statut noch 
ausgedehnt werden in der sonstigen Seeunfallversicherung auf einen 
Jahresarbeitsverdienst von mehr als 3000 M. und auf die zur Besat 
zung des Fahrzeuges gehörenden (also kleinen) Rheder, in der übrigen 
Unfallversicherung auf Betriebsbeamte mit mehr als 3000 M. Jahres 
einkommen und auf kleine Unternehmer (mit nicht mehr als 3000 M. 
Jahreseinkommen oder mit nicht mehr als 2 regelmäßig beschäftigten 
Lohnarbeitern) und außerdem in der Gewerbeunfallversicherung auf 
Hausindustrielle. Erfolgt die statutarische Ausdehnung der Versiche 
rungspflicht nicht auf die vorgenannten kleinen Betriebsunternehmer, 
so haben sie kraft Gesetzes die Berechtigung, sich an der Versiche 
rung zu beteiligen, während sonstigen Unternehmern diese Berechti 
gung durch Statut verliehen werden kann. In der Seeunfallversiche 
rung besteht die gesetzliche Berechtigung für kleine Rheder, sofern 
sie nicht durch Statut für versicherungspflichtig erklärt sind, ferner 
für Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung ausüben, und für 
sonstige Unternehmer von Betrieben, die nach dem Seeunfallversiche 
rungsgesetz der Versicherungspflicht unterliegen. 
In der gesamten Unfallversicherung kann endlich durch Statut 
unter näherer Festsetzung der Bedingungen zugelassen werden die 
Versicherung von im Betriebe beschäftigten, aber nicht versicherungs 
pflichtigen Personen, 
von im Betriebe nicht beschäftigten, aber die Betriebsstätte be 
suchenden oder dort verkehrenden Personen, 
von Organen und Beamten der Berufsgenossenschaft. 
Hinter dieser weit ausgebauten und offensichtlich durch die Er 
fahrungen beeinflußten Abgrenzung des Personenkreises treten die Be 
stimmungen der sonstigen Länder weit zurück. Die landwirtschaft 
lichen und forstwirtschaftlichen Berufe sind in diesen Ländern durch 
weg noch nicht in die Versicherung hineingezogen. Die Versicherung 
der Seeleute ist in Luxemburg naturgemäß nicht vorhanden. Sie fehlt 
aber auch in Österreich, Norwegen, Finland, Italien, den Niederlanden 
und in Schweden. Die Bauunfallversicherung im Sinne des Deutschen
	        
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