Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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gänzt.  Gerade  der  Organisationszwang  war  und  ist  es,  der  in  verschiedenen ­
  Ländern  auf  eine  weit  verbreitete  Abneigung  in  den  beteiligten ­
  Kreisen  trifft.  Die  Scheu  der  zunächst  berührten  Kreise,
namentlich  der  Arbeitgeber,  vor  dem  Opfer  an  Bewegungsfreiheit,  das
mit  dem  Organisationszwang  verbunden  ist,  begegnet  sich  mit  den
Interessen  der  schon  vorhandenen  Versicherungsorganisationen,  deren
Bestand  durch  den  Übergang  zum  Organisationszwang  beeinträchtigt,
unter  Umständen  gefährdet  wird.  Von  den  8  Ländern,  die  zurZeit
dem  Grundsatz  des  Unfallversicherungszwanges  folgen,  haben  vier  von
einem  Organisationszwang  abgesehen.  Das  bedeutet  nicht,  daß  in
dieser  Beziehung  eine  schrankenlose  Freiheit  herrscht.  Sie  könnte  zu
leicht  der  Verwirklichung  des  Versicherungszwanges  entgegenstehen,
weil  für  beträchtliche  Bruchteile  der  Versicherungspflichtigen  geeignete ­
  Versicherungsorgane  nicht  zur  Verfügung  sein  würden.  Um  dem  vorzubeugen, ­
  haben  die  Länder  ohne  Organisationszwang  durchweg  eine  Organisation ­
  —  entweder  eine  schon  vorhandene  oder  eine  im  Gesetz  vorgesehene
neue  —  als  die  in  erster  Linie  berufene  bezeichnet,  daneben  aber  entweder ­
  völlige  Freiheit  in  der  Wahl  des  Versicherungsweges  oder  aber
die  Auswahl  unter  bestimmt  bezeichneten  Organisationsformen  zugelassen.
Einen  Organisationszwang  haben  nicht  vorgesehen  Finland,  Italien,
die  Niederlande  und  Schweden.  In  Finland  bezeichnet  das  Gesetz
zunächst  die  Entschädigungsansprüche  des  verletzten  Arbeiters  gegen
den  Unternehmer  und  verpflichtet  alsdann  diesen,  diese  Ansprüche
mit  Hilfe  einer  Versicherung  zu  gewährleisten.  Dieser  Pflicht  kann
der  Unternehmer  genügen  durch  Versicherung  bei  einer  Staatsanstalt
oder  bei  einer  privaten  finländischen  Versicherungsgesellschaft,  die  vom
Senat  zur  Ausübung  der  Versicherung  autorisiert  ist,  oder  bei  einer
vom  Senat  autorisierten  Gegenseitigkeitsgesellschaft  oder  bei  einer
vom  Senat  für  hinreichend  sicher  erklärten  fremden  Versicherungsgesellschaft. ­
  Unter  bestimmten  Voraussetzungen  kann  der  Unternehmer ­
  von  der  Pflicht,  Versicherung  zu  nehmen,  durch  den  Senat  befreit
werden,  muß  aber  dann  entsprechende  Sicherheit  leisten.  Italien
schreibt  für  die  öffentlichrechtlichen  Gemeinwesen  (Staat,  Provinzen,
Gemeinden)  die  Versicherung  bei  der  1883  errichteten  „Nationalen
Unfallversicherungskasse“  vor.  Die  privaten  Unternehmer  können
der  Pflicht,  Versicherung  zu  nehmen,  genügen  entweder  bei  der  eben
genannten  Kasse  oder  bei  einer  in  Italien  zugelassenen  privaten  Gesellschaft ­
  oder  bei  Gegenseitigkeitsgesellschaften  der  Unternehmer  oder
bei  selbstgegründeten  Kassen;  daß  diese  Organe  bestimmten  Anforderungen ­
  genügen  müssen,  versteht  sich  von  selbst.  In  den  Niederlanden  ist
als  regelmäßige  Form  die  Versicherung  bei  der  im  Gesetz  vorgesehenen
Reichsversicherungsbank  bezeichnet;  aber  es  ist  auch  wahlweise  zugelassen
—unter  bestimmten  Bedingungen,  insbesondere  bei  genügender  Sichersteivan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  23
            
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