Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
353 
gänzt. Gerade der Organisationszwang war und ist es, der in ver 
schiedenen Ländern auf eine weit verbreitete Abneigung in den be 
teiligten Kreisen trifft. Die Scheu der zunächst berührten Kreise, 
namentlich der Arbeitgeber, vor dem Opfer an Bewegungsfreiheit, das 
mit dem Organisationszwang verbunden ist, begegnet sich mit den 
Interessen der schon vorhandenen Versicherungsorganisationen, deren 
Bestand durch den Übergang zum Organisationszwang beeinträchtigt, 
unter Umständen gefährdet wird. Von den 8 Ländern, die zurZeit 
dem Grundsatz des Unfallversicherungszwanges folgen, haben vier von 
einem Organisationszwang abgesehen. Das bedeutet nicht, daß in 
dieser Beziehung eine schrankenlose Freiheit herrscht. Sie könnte zu 
leicht der Verwirklichung des Versicherungszwanges entgegenstehen, 
weil für beträchtliche Bruchteile der Versicherungspflichtigen geeig 
nete Versicherungsorgane nicht zur Verfügung sein würden. Um dem vor 
zubeugen, haben die Länder ohne Organisationszwang durchweg eine Orga 
nisation — entweder eine schon vorhandene oder eine im Gesetz vorgesehene 
neue — als die in erster Linie berufene bezeichnet, daneben aber ent 
weder völlige Freiheit in der Wahl des Versicherungsweges oder aber 
die Auswahl unter bestimmt bezeichneten Organisationsformen zugelassen. 
Einen Organisationszwang haben nicht vorgesehen Finland, Italien, 
die Niederlande und Schweden. In Finland bezeichnet das Gesetz 
zunächst die Entschädigungsansprüche des verletzten Arbeiters gegen 
den Unternehmer und verpflichtet alsdann diesen, diese Ansprüche 
mit Hilfe einer Versicherung zu gewährleisten. Dieser Pflicht kann 
der Unternehmer genügen durch Versicherung bei einer Staatsanstalt 
oder bei einer privaten finländischen Versicherungsgesellschaft, die vom 
Senat zur Ausübung der Versicherung autorisiert ist, oder bei einer 
vom Senat autorisierten Gegenseitigkeitsgesellschaft oder bei einer 
vom Senat für hinreichend sicher erklärten fremden Versicherungs 
gesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterneh 
mer von der Pflicht, Versicherung zu nehmen, durch den Senat befreit 
werden, muß aber dann entsprechende Sicherheit leisten. Italien 
schreibt für die öffentlichrechtlichen Gemeinwesen (Staat, Provinzen, 
Gemeinden) die Versicherung bei der 1883 errichteten „Nationalen 
Unfallversicherungskasse“ vor. Die privaten Unternehmer können 
der Pflicht, Versicherung zu nehmen, genügen entweder bei der eben 
genannten Kasse oder bei einer in Italien zugelassenen privaten Ge 
sellschaft oder bei Gegenseitigkeitsgesellschaften der Unternehmer oder 
bei selbstgegründeten Kassen; daß diese Organe bestimmten Anforde 
rungen genügen müssen, versteht sich von selbst. In den Niederlanden ist 
als regelmäßige Form die Versicherung bei der im Gesetz vorgesehenen 
Reichsversicherungsbank bezeichnet; aber es ist auch wahlweise zugelassen 
—unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei genügender Sicherstei- 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.