12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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gänzt. Gerade der Organisationszwang war und ist es, der in ver
schiedenen Ländern auf eine weit verbreitete Abneigung in den be
teiligten Kreisen trifft. Die Scheu der zunächst berührten Kreise,
namentlich der Arbeitgeber, vor dem Opfer an Bewegungsfreiheit, das
mit dem Organisationszwang verbunden ist, begegnet sich mit den
Interessen der schon vorhandenen Versicherungsorganisationen, deren
Bestand durch den Übergang zum Organisationszwang beeinträchtigt,
unter Umständen gefährdet wird. Von den 8 Ländern, die zurZeit
dem Grundsatz des Unfallversicherungszwanges folgen, haben vier von
einem Organisationszwang abgesehen. Das bedeutet nicht, daß in
dieser Beziehung eine schrankenlose Freiheit herrscht. Sie könnte zu
leicht der Verwirklichung des Versicherungszwanges entgegenstehen,
weil für beträchtliche Bruchteile der Versicherungspflichtigen geeig
nete Versicherungsorgane nicht zur Verfügung sein würden. Um dem vor
zubeugen, haben die Länder ohne Organisationszwang durchweg eine Orga
nisation — entweder eine schon vorhandene oder eine im Gesetz vorgesehene
neue — als die in erster Linie berufene bezeichnet, daneben aber ent
weder völlige Freiheit in der Wahl des Versicherungsweges oder aber
die Auswahl unter bestimmt bezeichneten Organisationsformen zugelassen.
Einen Organisationszwang haben nicht vorgesehen Finland, Italien,
die Niederlande und Schweden. In Finland bezeichnet das Gesetz
zunächst die Entschädigungsansprüche des verletzten Arbeiters gegen
den Unternehmer und verpflichtet alsdann diesen, diese Ansprüche
mit Hilfe einer Versicherung zu gewährleisten. Dieser Pflicht kann
der Unternehmer genügen durch Versicherung bei einer Staatsanstalt
oder bei einer privaten finländischen Versicherungsgesellschaft, die vom
Senat zur Ausübung der Versicherung autorisiert ist, oder bei einer
vom Senat autorisierten Gegenseitigkeitsgesellschaft oder bei einer
vom Senat für hinreichend sicher erklärten fremden Versicherungs
gesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterneh
mer von der Pflicht, Versicherung zu nehmen, durch den Senat befreit
werden, muß aber dann entsprechende Sicherheit leisten. Italien
schreibt für die öffentlichrechtlichen Gemeinwesen (Staat, Provinzen,
Gemeinden) die Versicherung bei der 1883 errichteten „Nationalen
Unfallversicherungskasse“ vor. Die privaten Unternehmer können
der Pflicht, Versicherung zu nehmen, genügen entweder bei der eben
genannten Kasse oder bei einer in Italien zugelassenen privaten Ge
sellschaft oder bei Gegenseitigkeitsgesellschaften der Unternehmer oder
bei selbstgegründeten Kassen; daß diese Organe bestimmten Anforde
rungen genügen müssen, versteht sich von selbst. In den Niederlanden ist
als regelmäßige Form die Versicherung bei der im Gesetz vorgesehenen
Reichsversicherungsbank bezeichnet; aber es ist auch wahlweise zugelassen
—unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei genügender Sicherstei-
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