Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
bindung der gebietsweisen mit der berufsweisen Gliederung vorgesehen. 
Die Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 1900 erkennt den Zustand, 
der sich so entwickelt hat, an und schließt die Zusammenfassung für 
das Reichgebiet durch § 33 Abs. 1 aus, wonach die land- und forst 
wirtschaftlichen Betriebe „nach örtlichen Bezirken in Berufsgenossen 
schaften vereinigt sind“. Die Landesgesetze haben sich bei der Bildung 
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an die bestehende 
politische Einteilung angeschlossen. Kleinere Bundesstaaten haben für 
ihr Staatsgebiet je eine Berufsgenossenschaft errichtet. Preußen hat 
für jede Provinz eine Genossenschaft errichtet, deren Unterbezirke 
(„Sektionen“) sich den Kreisen angliedern. Dabei ist durch das ein 
schlägige preußische Gesetz vom 20. Mai 1887 zugelassen, daß die 
Obliegenheiten des Genossenschaftsvorstandes vom Provinzialausschuß, 
die des Sektionsvorstandes vom Kreisausschuß wahrgenommen werden 
können. Im ganzen bestehen in Preußen 12, in den übrigen Bundes 
staaten 36 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften. 
In der gewerblichen Unfallversicherung war Berufskreis und Ge 
biet der einzelnen Berufsgenossenschaften nicht gesetzlich festgelegt, 
sondern der Initiative der beteiligten Unternehmer unter Zustimmung des 
Bundesrates überlassen. Nur wenn die Beteiligten zu einer Einigung 
hierüber nicht kamen, erfolgte die Bildung durch den Bundesrat nach 
Anhörung der beteiligten Gewerbszweige. Von den auf diese Weise 
entstandenen 64 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind 30 nicht auf 
bestimmte Teile des Reichsgebiets beschränkt. Yon den übrigen 34 Be 
rufsgenossenschaften entfallen auf 
Hochbauge werbe 12 
Bisen- und Stahlindustrie, Hütten und Walzwerke .... 7 
Sonstige Metallindustrie 2 
Textilindustrie (ohne Leinen- und Seidenindustrie) .... 6 
Holzindustrie 4 
Binnenschiffahrt 3 
In diesen Berufsgruppen ist also auf Initiative der Beteiligten eine 
Verbindung der gebietsweisen mit der berufsweisen Gliederung voll 
zogen worden. Zum Teil sind die betreffenden Berufsgenossenschaften 
noch in Sektionen für engere Bezirke eingeteilt. Die gewerblichen 
Reichsberufsgenossenschaften haben mit Ausnahme der für Nahrungs 
mittel-, Zucker-, Tabak- und Bekleidungsindustrie, für Fleischerei- 
und Schmiedegewerbe, für Privatbahnen und für Straßen- und Klein 
bahnen ebenfalls Sektionen gebildet, um für engere Bezirke besondere 
Organisationen zu haben. Die Sektionsbildung ist nicht gesetzlich vor 
geschrieben, sondern beruht auf dem Statut, das der Genehmigung 
durch das Reichsversicherungsamt bedarf. 
Wie überall beim Organisationszwang haben die versicherungs 
pflichtigen Unternehmer nicht die Wahl zwischen den einzelnen Or
	        
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