Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

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ganen.  Vielmehr  gehört  jeder  Unternehmer  ohne  weiteres  der  für
seinen  Beruf  und  Bezirk  bestehenden  Berufsgenossenschaft  an.
Die  Berufsgenossenschaften  haben  kraft  Gesetzes  Rechtsfähigkeit.
Für  ihre  Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern  nur  das  Genossenschaftsvermögen. ­
  Als  Organe  der  Berufsgenossenschaft  erscheinen  die
Generalversammlung,  das  oberste  Willensorgan  der  Berufsgenossenschaft,
und  der  Vorstand,  das  ausführende  Organ.  Bei  den  Sektionen,  sofern
das  Statut  solche  vorsieht,  entsprechen  dem  die  Sektionsversammlung
und  der  Sektionsvorstand.  Als  örtliche  Organe  kann  das  Statut  Vertrauensmänner ­
  vorsehen.  Alle  diese  Organe  bestehen  aus  Unternehmern ­
  und  deren  gesetzlichen  Vertretern,  nach  Maßgabe  des  Status
auch  aus  bevollmächtigten  Betriebsleitern.  Sie  versehen  ihr  Amt  als
unentgeltliches  Ehrenamt.  Für  die  Geschäftsführung  und  die  Überwachung ­
  der  Betriebe  können  besoldete  Beamte  bestellt  werden.
Eine  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  der  laufenden  Verwaltung  und
bei  der  Beschlußfassung  in  den  Genossenschafts-  (oder  Sektions-)  Versammlungen ­
  ist  in  den  Unfallversicherungsgesetzen  nicht  vorgesehen.
Für  bestimmte  Aufgaben  ist  indessen  die  Beteiligung  von  Arbeitervertretern ­
  vorgeschrieben,  die  von  den  Ausschüssen  der  Invalidenversicherungsanstalten ­
  zu  wählen  sind.  Sie  sind  zuzuziehen  zur  Beratung
und  Beschlußfassung  über  die  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  erlassenden ­
  Unfall  Verhütungsvorschriften.  Vertreter  der  Arbeiter  können  zugezogen ­
  werden  bei  den  Revisionen  berufsgenossenschaftlicher  Heilanstalten.
Zur  Entscheidung  über  Entschädigungsstreitigkeiten  sind  die  aus
Arbeitgebern  und  Arbeitern  paritätisch  zusammengesetzten,  auf  Grund
des  InvalidenVersicherungsgesetzes  errichteten  „Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung“ ­
  zuständig.  Vor  dem  Gesetze  vom  5.  Juli  1900  bestanden ­
  für  die  Unfall-  und  die  Invalidenversicherung  je  besondere
Schiedsgerichte.  Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  ist,  soweit ­
  es  sich  um  die  dauernde  Entschädigung  handelt,  Rekurs  an  das
Reichsversicherungsamt  zulässig.  Das  Reichsversicherungsamt  (zu  Berlin)
ist  die  oberste  Behörde  für  Rechtsprechung  und  Verwaltung  der  Arbeiterunfall- ­
  (und  Invaliden-)  Versicherung.  Seine  Entscheidungen  sind
endgültig;  nur  in  einigen  wenigen  Fällen  ist  noch  eine  Beschwerde  an
den  Bundesrat  zulässig.  Die  Kosten  des  Amtes  trägt  das  Reich.  Die  geschäftliche ­
  Aufsicht  führt  das  Reichsamt  des  Innern.  Das  Amt  besteht
aus  ständigen  Mitgliedern  —  zu  ihnen  gehören  auch  der  Präsident,
die  Direktoren  und  die  Vorsitzenden  der  einzelnen  Spruchsenate  —
und  aus  nichtständigen  Mitgliedern.  Die  ständigen  Mitglieder  werden
auf  Lebenszeit  vom  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesrates  ernannt.
Die  nichtständigen  Mitglieder  werden  auf  5  Jahre  gewählt,  und  zwar
je  sechs  vom  Bundesrat  (davon  mindestens  vier  aus  seiner  Mitte),  von
den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  (und  den  Ausführungsbe ­
            
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