Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversielierung-, 
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mäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 M. nicht übersteigt; endlich 
die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge und der Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, Schiffs 
führer aber nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 
an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht 
kann durch Beschluß des Bundesrates — für bestimmte Berufszweige 
allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke — ausgedehnt 
werden auf kleine, d. h. nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter 
beschäftigende Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer und 
auf die hausindustriellen Gewerbetreibenden. Diese beiden Gruppen 
von Unternehmern können sich, soweit, sie vom Bundesrat nicht der 
Versicherungspflicht unterworfen sind, freiwillig an der Versicherung 
beteiligen. Dasselbe Recht ist weiter im Gesetz denjenigen Betriebs 
unternehmern eingeräumt, welche nicht regelmäßig mehr als zwei ver 
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, ferner den Betriebsbe 
amten, Werkmeistern, Technikern, Handlungsgehilfen und sonstigen 
Angestellten, Lehrern, Erziehern und Schiffsführern, sofern sie mehr 
als 2000, aber nicht mehr als 3000 M. jährlich an Lohn oder Gehalt 
beziehen, weiter den Beschäftigten, die nur freien Unterhalt beziehen 
und deshalb an sich nicht versicherungspflichtig sind, und den vom 
Bundesrat als nicht versicherungspflichtig bezeichneten in vorüber 
gehenden Dienstleistungen Beschäftigten. Voraussetzung für den frei 
willigen Eintritt in die Versicherung ist, daß die betreffenden Personen 
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zur Selbstversiche 
rung berechtigten und die versicherungspflichtigten Personen können 
die Versicherung fortsetzen, wenn sie aus der Beschäftigung austreten, die 
das Recht zur Selbstversicherung oder die Versicherungspflicht begründet. 
Gewisse Ausnahmen von der Versicherungspflicht sieht das Gesetz 
vor für solche Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt oder 
anderswo genügend sicher gestellt sind, oder deren Erwerbsfähigkeit 
schon auf weniger als Vs herabgesetzt ist. Außerdem kann der Bundes 
rat gewisse Befreiungen vornehmen, und bestimmte Personen sind auf 
ihren Antrag zu befreien. Die Einzelheiten kommen hier nicht in Betracht. 
Der hiernach von der Invalidenversicherung erfaßte Personenkreis 
läßt sich nicht genau feststellen; er wird auf 12 Millionen geschätzt. 
Die für 1907 geplante Berufszählung wird darüber vermutlich genauere 
Aufschlüsse bringen. 
Die Organisation der Invalidenversicherung stützt sich auf 31 ge 
bietsweise ohne Rücksicht auf die Berufsunterschiede gebildete Ver 
sicherungsanstalten. Neben ihnen sind als Träger der Versicherung 
noch 4 Knappschaftskassen und 5 Pensionskassen für versieh erungs- 
pfliehtige Personen in Reichs-, Staats- oder Kommunalverbandsbe 
trieben zugelassen; diese besonderen Kasseneinrichtungen müssen 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik, 24
	        
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