12. Kapitel. Die Arbeiterversielierung-,
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mäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 M. nicht übersteigt; endlich
die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge und der Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, Schiffs
führer aber nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht
kann durch Beschluß des Bundesrates — für bestimmte Berufszweige
allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke — ausgedehnt
werden auf kleine, d. h. nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter
beschäftigende Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer und
auf die hausindustriellen Gewerbetreibenden. Diese beiden Gruppen
von Unternehmern können sich, soweit, sie vom Bundesrat nicht der
Versicherungspflicht unterworfen sind, freiwillig an der Versicherung
beteiligen. Dasselbe Recht ist weiter im Gesetz denjenigen Betriebs
unternehmern eingeräumt, welche nicht regelmäßig mehr als zwei ver
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, ferner den Betriebsbe
amten, Werkmeistern, Technikern, Handlungsgehilfen und sonstigen
Angestellten, Lehrern, Erziehern und Schiffsführern, sofern sie mehr
als 2000, aber nicht mehr als 3000 M. jährlich an Lohn oder Gehalt
beziehen, weiter den Beschäftigten, die nur freien Unterhalt beziehen
und deshalb an sich nicht versicherungspflichtig sind, und den vom
Bundesrat als nicht versicherungspflichtig bezeichneten in vorüber
gehenden Dienstleistungen Beschäftigten. Voraussetzung für den frei
willigen Eintritt in die Versicherung ist, daß die betreffenden Personen
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zur Selbstversiche
rung berechtigten und die versicherungspflichtigten Personen können
die Versicherung fortsetzen, wenn sie aus der Beschäftigung austreten, die
das Recht zur Selbstversicherung oder die Versicherungspflicht begründet.
Gewisse Ausnahmen von der Versicherungspflicht sieht das Gesetz
vor für solche Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt oder
anderswo genügend sicher gestellt sind, oder deren Erwerbsfähigkeit
schon auf weniger als Vs herabgesetzt ist. Außerdem kann der Bundes
rat gewisse Befreiungen vornehmen, und bestimmte Personen sind auf
ihren Antrag zu befreien. Die Einzelheiten kommen hier nicht in Betracht.
Der hiernach von der Invalidenversicherung erfaßte Personenkreis
läßt sich nicht genau feststellen; er wird auf 12 Millionen geschätzt.
Die für 1907 geplante Berufszählung wird darüber vermutlich genauere
Aufschlüsse bringen.
Die Organisation der Invalidenversicherung stützt sich auf 31 ge
bietsweise ohne Rücksicht auf die Berufsunterschiede gebildete Ver
sicherungsanstalten. Neben ihnen sind als Träger der Versicherung
noch 4 Knappschaftskassen und 5 Pensionskassen für versieh erungs-
pfliehtige Personen in Reichs-, Staats- oder Kommunalverbandsbe
trieben zugelassen; diese besonderen Kasseneinrichtungen müssen
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik, 24