Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

eine  der  gesetzlichen  gleichwertige  Fürsorge  bieten  und  bestimmten
Anforderungen  genügen.  Durch  Beschluß  des  Bundesrates  kann  endlich ­
  unter  bestimmten  Voraussetzungen  der  Seeberufsgenossenschaft  die
Begründung  einer  besonderen  Einrichtung  gestattet  werden  zur  Übernahme ­
  der  Invalidenversicherung  der  in  den  Betrieben  oder  in  einzelnen
Arten  der  Betriebe,  die  zur  Seeberufsgenossenschaft  gehören,  beschäftigten ­
  Personen  und  der  gleichzeitig  der  Unfall-  und  der  Invalidenversicherung ­
  unterliegenden  Unternehmer.
Die  Hauptform  der  Versicherungsträger  sind  die  erwähnten  31  territorialen ­
  Versicherungsanstalten.  Sie  sind  Selbstverwaltungskörper  mit
dem  Rechte  einer  juristischen  Person.  Ihre  Statuten  bedürfen  der  Genehmigung ­
  des  Reichsversicherungsamtes.  Die  Verwaltung  wird  von
dem  Vorstand  geführt.  Dem  Vorstande  gehören  ein  oder  mehrere  Beamte ­
  des  weiteren  Kommunalverbandes  oder  Bundesstaates  an,  für  dessen
Bezirk  die  Anstalt  errichtet  ist,  ferner  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Arbeitnehmer  und,  sofern  das  Statut  dies  vor  sieht,  noch  andere  —
besoldete  oder  unbesoldete  —  Personen.  Den  Vorsitz  führt  einer  der
vorstehend  bezeichneten  Beamten.
An  Stelle  einer  Generalversammlung  besteht  bei  jeder  Versicherungsanstalt ­
  ein  Ausschuß  aus  einer  gleichen  Zahl  von  Vertretern  der
Arbeiter  und  der  Arbeitgeber,  mindestens  je  fünf.  Sie  werden  gewählt
von  den  Vertretern  der  Beteiligten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  und  von  den  Beisitzern  der  Rentenstellen.
Die  beiden  letztgenannten  Organe  sind  durch  das  Gesetz  von  1899
geschaffen.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  bei  der  Vorbereitung ­
  für  die  Rentenbewilligung,  bei  der  Frage  der  Einstellung  der
Rentenzahlung  und  der  Durchführung  eines  besonderen  Heilverfahrens
usw.  als  Auskunftsorgane  in  Invalidenversicherungssachen  mitzuwirken.
"Wenn  die  untere  Verwaltungsbehörde  ein  Gutachten  gegen  Gewährung
oder  für  Entziehung  einer  Rente  glaubt  abgeben  zu  sollen,  muß  sie  vor
der  Abgabe  des  Gutachtens  die  Sache  in  mündlicher  Verhandlung  unter
Zuziehung  je  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
erörtern.  Zur  Wahrnehmung  dieser  Funktion  werden  für  den  Bezirk
jeder  unteren  Verwaltungsbehörde  mindestens  je  4  Vertreter  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Versicherten  von  den  Vorständen  der  Krankenkassen
des  Bezirks  gewählt.
Zur  Erfüllung  der  den  unteren  Verwaltungsbehörden  übertragenen
Aufgaben  können  für  den  Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder
für  Teile  dieses  Bezirks  vom  Vorstand  unter  Zustimmung  des  Ausschusses ­
  und  der  Kommunalverbands-  oder  Landeszentralbehörde,
die  zur  Bestellung  der  beamteten  Vorstandsmitglieder  berufen  ist,
„Rentenstellen“  errichtet  werden.  Jede  Rentenstelle  besteht  aus
dem  ständigen  Vorsitzenden,  mindestens  einem  Stellvertreter  —  beide
            
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