Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversielierung-,

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mäßiger  Jahresarbeitsverdienst  aber  2000  M.  nicht  übersteigt;  endlich
die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  der  Schiffsbesatzung
deutscher  Seefahrzeuge  und  der  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt,  Schiffsführer ­
  aber  nur  dann,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  2000  M.  nicht  übersteigt.  Die  Versicherungspflicht
kann  durch  Beschluß  des  Bundesrates  —  für  bestimmte  Berufszweige
allgemein  oder  mit  Beschränkung  auf  gewisse  Bezirke  —  ausgedehnt
werden  auf  kleine,  d.  h.  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter
beschäftigende  Gewerbetreibende  und  sonstige  Betriebsunternehmer  und
auf  die  hausindustriellen  Gewerbetreibenden.  Diese  beiden  Gruppen
von  Unternehmern  können  sich,  soweit,  sie  vom  Bundesrat  nicht  der
Versicherungspflicht  unterworfen  sind,  freiwillig  an  der  Versicherung
beteiligen.  Dasselbe  Recht  ist  weiter  im  Gesetz  denjenigen  Betriebsunternehmern ­
  eingeräumt,  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  versicherungspflichtige ­
  Lohnarbeiter  beschäftigen,  ferner  den  Betriebsbeamten, ­
  Werkmeistern,  Technikern,  Handlungsgehilfen  und  sonstigen
Angestellten,  Lehrern,  Erziehern  und  Schiffsführern,  sofern  sie  mehr
als  2000,  aber  nicht  mehr  als  3000  M.  jährlich  an  Lohn  oder  Gehalt
beziehen,  weiter  den  Beschäftigten,  die  nur  freien  Unterhalt  beziehen
und  deshalb  an  sich  nicht  versicherungspflichtig  sind,  und  den  vom
Bundesrat  als  nicht  versicherungspflichtig  bezeichneten  in  vorübergehenden ­
  Dienstleistungen  Beschäftigten.  Voraussetzung  für  den  freiwilligen ­
  Eintritt  in  die  Versicherung  ist,  daß  die  betreffenden  Personen
das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Die  zur  Selbstversicherung ­
  berechtigten  und  die  versicherungspflichtigten  Personen  können
die  Versicherung  fortsetzen,  wenn  sie  aus  der  Beschäftigung  austreten,  die
das  Recht  zur  Selbstversicherung  oder  die  Versicherungspflicht  begründet.
Gewisse  Ausnahmen  von  der  Versicherungspflicht  sieht  das  Gesetz
vor  für  solche  Personen,  die  im  öffentlichen  Dienst  beschäftigt  oder
anderswo  genügend  sicher  gestellt  sind,  oder  deren  Erwerbsfähigkeit
schon  auf  weniger  als  Vs  herabgesetzt  ist.  Außerdem  kann  der  Bundesrat ­
  gewisse  Befreiungen  vornehmen,  und  bestimmte  Personen  sind  auf
ihren  Antrag  zu  befreien.  Die  Einzelheiten  kommen  hier  nicht  in  Betracht.
Der  hiernach  von  der  Invalidenversicherung  erfaßte  Personenkreis
läßt  sich  nicht  genau  feststellen;  er  wird  auf  12  Millionen  geschätzt.
Die  für  1907  geplante  Berufszählung  wird  darüber  vermutlich  genauere
Aufschlüsse  bringen.
Die  Organisation  der  Invalidenversicherung  stützt  sich  auf  31  gebietsweise ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufsunterschiede  gebildete  Versicherungsanstalten. ­
  Neben  ihnen  sind  als  Träger  der  Versicherung
noch  4  Knappschaftskassen  und  5  Pensionskassen  für  versieh  erungspfliehtige
  Personen  in  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunalverbandsbetrieben ­
  zugelassen;  diese  besonderen  Kasseneinrichtungen  müssen
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik,  24
            
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