12. Kapitel. Die Arbeiterversielierung-,
369
mäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 M. nicht übersteigt; endlich
die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge und der Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, Schiffsführer
aber nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht
kann durch Beschluß des Bundesrates — für bestimmte Berufszweige
allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke — ausgedehnt
werden auf kleine, d. h. nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter
beschäftigende Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer und
auf die hausindustriellen Gewerbetreibenden. Diese beiden Gruppen
von Unternehmern können sich, soweit, sie vom Bundesrat nicht der
Versicherungspflicht unterworfen sind, freiwillig an der Versicherung
beteiligen. Dasselbe Recht ist weiter im Gesetz denjenigen Betriebsunternehmern
eingeräumt, welche nicht regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige
Lohnarbeiter beschäftigen, ferner den Betriebsbeamten,
Werkmeistern, Technikern, Handlungsgehilfen und sonstigen
Angestellten, Lehrern, Erziehern und Schiffsführern, sofern sie mehr
als 2000, aber nicht mehr als 3000 M. jährlich an Lohn oder Gehalt
beziehen, weiter den Beschäftigten, die nur freien Unterhalt beziehen
und deshalb an sich nicht versicherungspflichtig sind, und den vom
Bundesrat als nicht versicherungspflichtig bezeichneten in vorübergehenden
Dienstleistungen Beschäftigten. Voraussetzung für den freiwilligen
Eintritt in die Versicherung ist, daß die betreffenden Personen
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zur Selbstversicherung
berechtigten und die versicherungspflichtigten Personen können
die Versicherung fortsetzen, wenn sie aus der Beschäftigung austreten, die
das Recht zur Selbstversicherung oder die Versicherungspflicht begründet.
Gewisse Ausnahmen von der Versicherungspflicht sieht das Gesetz
vor für solche Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt oder
anderswo genügend sicher gestellt sind, oder deren Erwerbsfähigkeit
schon auf weniger als Vs herabgesetzt ist. Außerdem kann der Bundesrat
gewisse Befreiungen vornehmen, und bestimmte Personen sind auf
ihren Antrag zu befreien. Die Einzelheiten kommen hier nicht in Betracht.
Der hiernach von der Invalidenversicherung erfaßte Personenkreis
läßt sich nicht genau feststellen; er wird auf 12 Millionen geschätzt.
Die für 1907 geplante Berufszählung wird darüber vermutlich genauere
Aufschlüsse bringen.
Die Organisation der Invalidenversicherung stützt sich auf 31 gebietsweise
ohne Rücksicht auf die Berufsunterschiede gebildete Versicherungsanstalten.
Neben ihnen sind als Träger der Versicherung
noch 4 Knappschaftskassen und 5 Pensionskassen für versieh erungspfliehtige
Personen in Reichs-, Staats- oder Kommunalverbandsbetrieben
zugelassen; diese besonderen Kasseneinrichtungen müssen
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik, 24